Wer ist der Anfechtungsgegner?

  • Über das Vermögen des S ist das Insolvenzverfahren eröffnet (IN-Verfahren einer natürlichen Person).

    S und X hatten einige Jahre zuvor ein Darlehen bei der Bank B aufgenommen, für das sie gesamtschuldnerisch haften. S zahlte hierauf im lezten Jahr vor der Verfahrenseröffnung Raten von insgesamt 25.000,- EUR an B.

    Die Anfechtung gegenüber B dürfte hier jedoch daran scheitern, dass die Voraussetzungen des § 133 InsO nicht nachweisbar sind. X hingegen ist ein Verwandter von S und kannte dessen Zahlungsunfähigkeit nachweislich sehr genau. Durch die Zahlungen des S an B ist ja nun auch die Forderung der B gg. X kleiner geworden (Gesamtschuld). Kann der Insolvenzverwalter des S jetzt die Anfechtung gegenüber X erklären, der dann diesen Vorteil (= 25.000,- EUR verringerte Darlehensschuld) gem. § 143 Abs. 1 InsO zurückgewähren muss?

    Grüße

  • Wie Gegs. Der Innenausgleich der Gesamtschuldner ist hier der wohl sicherste Weg, von X noch etwas (die Hälfte von 25 T€?) zu erlangen.

    Darüber hinaus könnte man an eine Anfechtung gegen X unter den Voraussetzungen wie im Urteil des BGH vom 20.07.2006 - IX ZR 44/05 denken. Im Endeffekt wird es aber für beide Anspruchsgrundlagen auf die Regelungen im Innenverhältnis der beiden ankommen.

    Eine Anfechtung gegen die Bank etwa nach § 134 InsO würde hingegen die "Tilgung einer fremden Schuld" voraussetzen (bsph. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.09.2019 - I-12 U 38/19), während es sich hier auch um eine eigene Schuld des S handelt...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ist zwar aufgrund einer umsatzsteuerlichen Organschaft entstanden, dürfte aber auch hier passen:

    BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11

    Kommt der Zahlung des Schuldners an einen Insolvenzgläubiger eine Doppelwirkungzu, weil dadurch neben der Forderung des Empfängers zugleich der gegen den Schuldner gerichtete Anspruch eines mithaftenden Dritten auf Befreiung vondieser Verbindlichkeit erfüllt wird, kann die Leistung nach Wahl des Insolvenzverwalterssowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Drittenals Gesamtschuldner angefochten werden (Bestätigung von BGH WM 2008,363).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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