Guten Morgen,
ich habe hier einen KFA von einem Syndikusanwalt vorliegen. Bei uns gab es einen Termin, bei dem der Syndikusanwalt anwesend war. Die Tätigkeit als Syndikusanwalts gem. § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO ist ja nach § 1 Abs. 2 S. 1 RVG seit dem 1.1.2016 aus dem Anwendungsbereich des RVG ausgenommen. Wenn man aber der Ansicht folgt, dass „der Partei … es freistehen muss, den tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beizuwohnen, in die Verhandlung einzugreifen, ihren Rechtsanwalt zu instruieren oder auch für das Gericht als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen“ (vgl. BeckOK § 91 ZPO, Vorwerk/Wolf 36. Edition Stand: 01.03.2020) könnte der Reiseaufwand (Fahrt, Übernachtung, Tagegeld) wohl als Kosten der Partei/der Beteiligten geltend gemacht werden? Ich habe hier im Forum schon gelesen, dass dann das JVEG Anwendung findet. Dann werden die Kosten aber nicht von der gegnerischen Seite getragen.
Meine Frage ist: wie macht ihr das und auf welche Rechtsgrundlagen bezieht ihr Euch.
Vielen Dank schon mal.
LG Martina