Europäisches Nachlasszeugnis

  • Als Erbnachweis wird zur Grundbuchberichtigung für Grundbesitz in Deutschland die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses eines deutschen Amtsgerichts vorgelegt.

    Kann ich das als Erbnachweis anerkennen?

    Ist der UdG für die Erteilung des Zeugnisses zuständig?

  • Hatte diesen Fall bisher noch nicht!

    Die Unterschrift des Rechtspflegers oder des Richters ergibt sich aus der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht.

    Das mir vorliegende Europäische Nachlasszeugnis ist "bei Unterschrift und Stempel der Ausstellungsbehörde" vom UdG unterschrieben.

  • Hatte diesen Fall bisher noch nicht!

    Die Unterschrift des Rechtspflegers oder des Richters ergibt sich aus der mir vorliegenden beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht.

    Das mir vorliegende Europäische Nachlasszeugnis ist "bei Unterschrift und Stempel der Ausstellungsbehörde" vom UdG unterschrieben.

    Und wie es ist wenn du eine begl. Abschrift oder Ausfertigung eines Erbscheines bekommst?
    Tipp: nicht anders

    Mit Verlaub, aber einem Rechtspfleger sollte doch wohl bekannt sein, dass der Richter/Rechtspfleger i.a.R. nur das Original der Entscheidung unterschreibt und Abschriften/Ausfertigungen vom UdG erteilt werden.
    Das ist bei jedem Gericht Alltag.

    Das mir vorliegende Europäische Nachlasszeugnis ist "bei Unterschrift und Stempel der Ausstellungsbehörde" vom UdG unterschrieben.


    Diesen Passus gibt es auf Seite 8 des ENZ zweimal. Beim oberen müsste der Name des Entscheiders als Platzhalter für dessen Unterschrift stehen. Den darunterstehenden Beglaubigungsvermerk sollte der UdG mit Unterschrift und Siegel versehen haben.

  • Genau das ist mein Problem!

    Der Passus auf Seite 8 ist einmal von X als UdG unterschrieben und der Beglaubigungsvermerk darunter von Y als Justizangestellte.

    Die Erteilung durch den Richter oder Rechtspfleger ergibt sich aus dem mir vorliegenden Zeugnis nicht.

  • Ich vermute stark, dass lediglich ein Fehler bei der Abspeicherung passiert ist. Denn auch wenn man schon viel erlebt hat, wird kaum der UdG das ENZ erteilt haben.

    Man braucht dann eben eine "neue" beglaubigte Abschrift des ENZ, die einer Ausfertigung übrigens gleichsteht, weil die EuErbVO keine Ausfertigung kennt (auch wenn ich das für sinnfrei halte).

  • Ich habe hier eine brandeilige Sache. Vorgelegt wird mir eine beglaubigte Abschrift eines europäischen Nachlasszeugnisses. Gültigkeitsdauer ist in der beglaubigten Abschrift angegeben und noch nicht abgelaufen. Es fehlt aber die Angabe, für wen die beglaubigte Abschrift ausgestellt worden ist.

    Reicht die beglaubigte Abschrift dennoch für die Eintragung der Grundbuchberichtigung aus?


    In Artikel 70 der EUErbVO habe ich nichts dazu gefunden, dass es sich um eine Pflichtangabe handelt und warum die Angabe für mich notwendig ist. In dem amtlichen Formular wird die Angabe jedoch mit einem * versehen, es soll sich also um eine obligatorische Angabe handeln. Ich habe nirgends lesen können, dass ohne eine Angabe die beglaubigte Abschrift unbrauchbar ist.

  • Grundsätzlich erhält der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses, während die übrigen Beteiligten lediglich einfache Abschriften erhalten (s § 40 .IntErbRVG; Kroiß in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Auflage 2022, 40 IntErbRVG RNrn. 2, 3).

    Die BT-Drs. 644/14 vom 29.12.2014
    http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2014/0644-14.pdf
    führt dazu auf Seite 60 aus:
    „Bei der Bekanntgabe der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses an die Verfahrensbeteiligten nach § 37 Absatz 1 ist zu differenzieren: Handelt es sich um den Antragsteller, erfolgt die Bekanntgabe nach § 40 Satz 1 durch die Übersendung der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses, die nach Artikel 70 Absatz 1 ErbVO vorgesehen ist. Sein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beinhaltet regelmäßig auch den Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift. Mit der Stattgabe seines Ausstellungsantrags steht zugleich auch fest, dass er zu dem durch Artikel 70 Absatz 1 ErbVO abschließend festgelegten Kreis derjenigen gehört, denen erstmalig eine beglaubigte Abschrift erteilt werden darf. Dies gilt nicht in gleichem Umfang für die weiteren Beteiligten nach § 37 Absatz 1 Satz 2. § 40 Satz 2 sieht daher vor, dass ihnen die Ausstellung durch Übersendung einer einfachen Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses bekannt zu geben ist…“

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…740#post1174740
    führt die Ausstellungsbehörde über die Ausstellung beglaubigter Abschriften für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 3 und des Artikels 73 Absatz 2 EuErbVO nach Art. 70 Absatz 2 EuErbVO ein Verzeichnis der Personen, denen beglaubigte Abschriften nach Absatz 1 ausgestellt wurden.

    Es ist also deren Sache, bei Erteilung mehrerer beglaubigte Abschriften (etwa weil ein berechtigts Interesse vorlag; siehe etwa J. Schmidt im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.08.2022, Art. 70 EuErbVO RNern 8 ff) diejenigen Personen, denen beglaubigte Abschriften erteilt wurden, zu erfassen. Aus der beglaubigten Abschrift muss daher mE nicht hervorgehen, ob sie dem Antragsteller oder einer Person mit berechtigtem Interesse erteilt wurde. Hauptsache, die Gültigkeitsfrist ist noch nicht abgelaufen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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