Entlassung auf eigenen Wunsch/Rückzahlungspflicht Hamburg

  • Hallo zusammen,

    ich stelle mir seit Längerem die Frage wie es um die Rückzahlungspflicht steht, wenn man sich mangels Tauschpartner auf eigenen Antrag entlassen lässt und in einem neuen Bundesland eingestellt wird. Hamburg ist ja hinsichtlich der Rückzahlung der Anwärterbezüge bei Abbrechern sehr kulant und fordert keine Beträge zurück. Hat hier jemand Erfahrungen wie es aussieht, wenn man in den ersten 5 Jahren nach dem Studium gehen möchte?
    Die Befürchtung ist natürlich auch "unten durch" zu sein, wenn man das Gespräch sucht und erklärt, dass man weg möchte. Ich möchte es mir natürlich auch nicht verbauen, falls ich hierbleiben "müssen" sollte.

    Vielen Dank im Vorraus.

    LG

  • Bei einer unmittelbaren Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst besteht grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung. Dabei ist es egal, ob man bei Bund, Land, Kommune oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkasse) landet.

    Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, wie man dahinkommt. Versetzung klappt meist nur mit Tauschpartner. Raubernennung - man nimmt einfach die Urkunde eines anderen Dienstherren an. Damit ist man kraft Gesetzes beim alten Dienstherrn raus (findet bislang innerhalb der Justiz nicht statt). Oder aber man stellt den Antrag auf Entlassung und wird woanders neu ernannt/eingestellt.

    Gruß
    deadlock

  • Hallo deadlock :)
    wäre eine Entlassung und Wiedereinstellung bei einem neuen Dienstherren denn lückenlos? Also wenn mein jetziger Dienstherr mich zum 10.07 24 Uhr entlässt, müsste mich der neue Dienstherr ja auch direkt zum 11.07. 00:00 Uhr ernennen, da es sonst ja nicht lückenlos wäre?
    Alles andere wäre dann ja ansonsten der sogenannte Urkundenklau/Raubernennung?

    LG

  • Also zunächst glaube ich nicht, dass 'ne Lücke von einer Woche oder 'nem Monat zu einem Regress führt. Da will ich mich aber nicht aus dem Fenster lehnen, da ich die einzelnen landesrechtlichen Regeln nicht kenne.

    Zur Frage: Einen verzugslosen Übergang kann man schon hinbekommen. Für die Entlassung ist i.d.R. die Annahme einer Urkunde erforderlich (Ausnahme z.B. bei Beamten auf Widerruf - da Entlassung kraft Gesetzes, §§ 22 Abs. 4 BeamtStG). Für die Ernennung bei einem anderen Dienstherrn sowieso. Grundsätzlich werden die Maßnahmen ja mit Aushändigung der Urkunde wirksam. Nimmt man aber ein Wirkungsdatum in die Urkunden auf, kann man das genau regeln. Das ist 'ne Absprachesache und hat den Vorteil, dass man keinen Hickhack mit der privaten Krankversicherung hat. Außerdem umgeht man das Risiko, auf dem Weg zur Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verunglücken und dann ohne alles dazustehen.

    Die Urkunden lauten dann sinngemäß: "XY wird mit Ablauf des 31.7. aus dem Beamtenverhältnis auf Probe/auf Lebenszeit entlassen" und "XY wird mit Wirkung zum 1.8. zur ... ernannt"

  • Ich weiss nicht wie das aktuell ist aber in früheren Jahren bestand ein Abkommen mit den Ländern das niemand im gleichen Ressort eingestellt wird der in einem anderen Land gekündigt hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das gilt wohl für die Justizressorts der Länder immer noch. Aber der Bund und viele Kommunen in Personalnot sind da weniger zimperlich (und nehmen, wie ich aus meinem Abschlussjahrgang weiß, auch gerne gut ausgebildete Rechtspfleger)

  • Ich weiss nicht wie das aktuell ist aber in früheren Jahren bestand ein Abkommen mit den Ländern das niemand im gleichen Ressort eingestellt wird der in einem anderen Land gekündigt hat.

    Ich bestreite, dass es je ein solches "Abkommen" gab. Vielmehr dürfte es sich um ein Gentlemen's Agreement handeln. Das macht es allerdings für die Betroffenen nicht gerade leichter. Denn eine echte Vereinbarung wäre eventuell noch justiziabel.

  • Ich weiss nicht wie das aktuell ist aber in früheren Jahren bestand ein Abkommen mit den Ländern das niemand im gleichen Ressort eingestellt wird der in einem anderen Land gekündigt hat.

    Ich bestreite, dass es je ein solches "Abkommen" gab. Vielmehr dürfte es sich um ein Gentlemen's Agreement handeln. Das macht es allerdings für die Betroffenen nicht gerade leichter. Denn eine echte Vereinbarung wäre eventuell noch justiziabel.

    Du hast es natürlich schöner ausgedrückt :D:cool: Ich hätte das Abkommen in Anführungsstrichen setzen sollen. :oops:

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Vielen Dank für eure Antworten! Wenn ich es richtig verstehe, muss also das Bundesland aus dem man weg will mitspielen, damit man ohne Rückzahlungspflicht rauskommt.

  • Vielen Dank für eure Antworten! Wenn ich es richtig verstehe, muss also das Bundesland aus dem man weg will mitspielen, damit man ohne Rückzahlungspflicht rauskommt.

    Nein. Das Bundesland aus dem du weg willst, muss mitspielen, damit du (sofern du in der Justiz bleiben willst) überhaupt wegkommst.

    Sofern du flexibel genug bist und auch andere Sachen machen würdest, geht es auch ohne Zustimmung des aktuellen Dienstherrn. Hauptsache du bleibst im öffentlichen Dienst.

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