Verfallenes Sparbuch/Fiskus

  • Im Jahr 1974 wurden verschiedene Wertgegenstände für eine 1973 verstorbene Frau beimeinem AG in Sachsen hinterlegt. Gemäß §§ 27, 30 SächsHintG sind diese dem Freistaat Sachsen zugefallen.

    Unter den Wertgegenständen befand sich auch ein Sparbuch.

    Gemäß Abschnitt IV Nr. 6 e) der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes (VwV AusfHintG) hat die Hinterlegungsstelle das Sparbuch dem zuständigen Nachlassgericht vorzulegen mit der Anregung, den Fiskus als Erben festzustellen (dem Freistaat Sachsen gehört zwar jetzt das Sparbuch, aber nicht die zugrundeliegende Forderung).

    Unser Nachlassgericht ist jedoch nicht zuständig. Die Verstorbene hatte ihren letzten Wohnsitz in Sachsen-Anhalt (warum die Hinterlegung hier erfolgt ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen). Ich habe daher den Vorgang dem dort zuständigen Nachlassgericht übersandt. Hierauf erhielt ich die Mitteilung, dass Nachlassvorgänge nach der Verstorbenen dort nicht vorhanden sind und eineFeststellung des Fiskus als Erben nicht erfolgen kann.

    Was nun ? Ich weiß nicht mehr weiter.

  • Ich habe das früher (noch nach der HintO) so gehandhabt:

    Verfügung


    1. Kopien des anliegenden Sparbuchs der XXX Bank AG Nr. 1234567890 an das Nachlassgericht – hier – zu 1 VI 12/34 gemäß § 29 Abs. 5 AVHO z.K. und ggf. weiteren Veranlassung übersenden.
      Zusatz:
      „Weitere Angaben zu den Beteiligten oder zur Person des Erblassers, die in der dortigen Akte noch nicht bekannt sind, können nicht gemacht werden.
      Das Sparbuch wird nun der ausstellenden Bank zurück gesandt, § 29 Abs. 7 S. 1 AVHO.“
    2. Anliegendes Sparbuch Nr. 1234567890 gegen EgR an die XXX Bank AG, gemäß § 29 Abs. 7 S. 1 AVHO zum dortigen Verbleib übersenden.
      Zusatz:
      „Das Sparbuch befand sich in amtlicher Hinterlegung. Der Herausgabeanspruch der unbekannten Erben bzgl. des Sparbuchs ist mit Ablauf des xxxxx nach §§ 19 ff. HintO erloschen, so dass das Sparbuch dem Land Niedersachsen verfallen ist, § 23 HintO.

      Es wird anheim gestellt, dass verbriefte Sparguthaben ggf. für die unbekannten Erben des Sparers zu hinterlegen.“

    3. Keine Kosten.
    4. Weglegen.

    Ulf

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