TV und Nachlasspflegschaft

  • Ich habe eine Nachlasspflegschaft weil keine Erben bekannt sind und gleichzeitig wurde ein TV-Zeugnis erteilt.
    Der Nachlasspfleger meint, die Pflegschaft kann aufgehoben werden, aber wer "überwacht" dann den TV ?

    Die Aufgabe des TV sollte sein, eine Immobilie auf einen Dritten zu übertragen, dieser hat aber kein Geld für den Vertrag und im Nachlass ist auch kein Geld.

    Was nun ?

  • Entweder die Erben vAw ermitteln oder die NLPflegschaft mit Wirkungskreis Erbenermittlung und Überwachung des TV beibehalten. Aufheben kann man so jedenfalls nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich kenne zwar die Einzelheiten der TV nicht, aber wenn der Dritte dauerhaft kein Geld hat, könnte der Pfeger doch die Einziehung des TV-Zeugnises anregen, weil die TV weggefallen ist. Danach könnte die Sache als gewöhnliche Nachlasspflegschaft weiterlaufen.

  • Der Dritte erhält eine Immobilie und hat kein Geld für den Vertrag?

    Dies heischt nach einer diesbezüglichen plausiblen Erklärung, zumal die Kosten der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses mangels anderweitiger Erblasseranordnung der Beschwerte (also der Erbe) zu tragen hat (Palandt/Weidlich § 2174 Rn. 9 unter Hinweis auf BGH NJW 1963, 1602). Der TV hat sich die erforderlichen Gelder somit notfalls durch die Versilberung von Nachlassgegenständen zu verschaffen (bzw. der Nachlasspfleger hat sie zu versilbern, wenn der Aufgabenkreis der TV hierfür nicht ausreicht).

    Es erschließt sich nicht, weshalb die TV materiell erloschen sein soll, wenn es bei der Vermächtniserfüllung Schwierigkeiten gibt. Von einem Erlöschen kann nur ausgegangen werden, wenn der Bedachte das Vermächtnis ausschlägt und es keine Ersatzvermächtnisnehmer gibt.

  • Ob und wie der TV sein Amt ausübt, sollen ja gerade die Erben kontrollieren. Und damit wird umso deutlicher, dass die ermittelt sein müssen, bevor das Gericht die Pflegschaft aufhebt.

    Wäre ich der TV würde ich mit dem Vermächtnisnehmer reden, ob ich nicht liquidieren, alle Kosten aus dem Erlös abziehen und ihm dann den Rest als Vermächtniserfüllung auszahlen soll. Erklärt er sich damit einverstanden, wäre das ne gute Lösung für alle Seiten. Sofern tatsächlich nur die Immobilie einziger Nachlassbestand ist.

    Aber je länger ich darüber nachdenke, desto mehr kommen mir Fragen zum Inhalt des Testaments und ob wirklich die gesetzlichen Verwandten die Erben sein sollen. Es riecht danach, dass (wie so oft im Forum), das eigentliche Problem viel früher liegt, als im SV geschildert. Vermute ich jetzt einfach mal.

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  • Der Dritte erhält eine Immobilie und hat kein Geld für den Vertrag?

    Dies heischt nach einer diesbezüglichen plausiblen Erklärung, zumal die Kosten der Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses mangels anderweitiger Erblasseranordnung der Beschwerte (also der Erbe) zu tragen hat (Palandt/Weidlich § 2174 Rn. 9 unter Hinweis auf BGH NJW 1963, 1602). Der TV hat sich die erforderlichen Gelder somit notfalls durch die Versilberung von Nachlassgegenständen zu verschaffen (bzw. der Nachlasspfleger hat sie zu versilbern, wenn der Aufgabenkreis der TV hierfür nicht ausreicht).

    Es erschließt sich nicht, weshalb die TV materiell erloschen sein soll, wenn es bei der Vermächtniserfüllung Schwierigkeiten gibt. Von einem Erlöschen kann nur ausgegangen werden, wenn der Bedachte das Vermächtnis ausschlägt und es keine Ersatzvermächtnisnehmer gibt.

    Wenn ich mir meine Textbausteine so ansehe, vermute ich, dass es sich um ein Übernahmerecht handelt (Vermächtnisnehmer bekommt Grundstück, muss X € an den Nachlass zahlen). Aber das wird uns OP sicher noch mitteilen. Man müßte dann herausbekommen, ob der Vermächtnisnehmer endgültig und wirksam auf das Vermächtnis verzichtet hat.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich habe eine Nachlasspflegschaft weil keine Erben bekannt sind und gleichzeitig wurde ein TV-Zeugnis erteilt.
    Der Nachlasspfleger meint, die Pflegschaft kann aufgehoben werden, aber wer "überwacht" dann den TV ?

    Die Aufgabe des TV sollte sein, eine Immobilie auf einen Dritten zu übertragen, dieser hat aber kein Geld für den Vertrag
    ...

    Letzteres hatte ich so verstanden, dass der Dritte eine Gegenleistung erbringen muss und dafür kein Geld hat. Oder fehlt ihm jetzt wirklich nur das Geld für die Durchführung des Vertrages? Dann wäre mein Argument mit dem Wegfall der TV natürlich Quatsch.

  • Jetzt endlich melde ich mich wieder.

    Im Nachlass befindet sich nur die Miteigentumshälfte an einer Eigentumswohnung. Ansonsten sind keine weiteren Nachlasswerte vorhanden.
    Ich habe den Nachlassfleger erst einmal gefragt, ob das Vermächtnis geltend gemacht wurde.

    Wenn ja und kein Geld für die Beurkundung vorhanden ist und auch die Vermächtnisnehmerin diese nicht zahlt?

    Auf alle Fälle ist mein Ziel das Fiskalerbrecht.

    Die Akte habe ich von einem Kollegen übernehmen müssen.

  • Und was steht im Testament?

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  • Im Testament wurden Erben bestimmt, die alle ausgeschlagen haben und die nicht mit dem Erblasser verwandt sind bzw. die eingesetzten Abkömmlinge haben keine Kinder.
    Außerdem hat der Erblasser bestimmt, das seinen Miteigentumsanteil an seiner Eigentumswohnung seine geschiedene Ehefrau bekommen soll.
    Und dieses ist das Problem.

  • Na ja....man könnte es jetzt vereinfacht ja auch so auslegen, dass die Ehefrau nun als Alleinerbin angesehen wird, und dann wäre alles ok. Oder hat sie auch ausgeschlagen?

    Und andererseits: Wenn der TV das Vermächtnis nicht erfüllen kann und der Vermächtnisnehmer nicht klagt, dann verjährt es eben. Und dann haben wir den Immoanteil unbeschwert im Nachlass. Der TV könnte also auch einfach abwarten bzw. ich verstehe nicht, welche Verhandlungen bisher von ihm mit der Frau geführt wurden. Jedenfalls ist klar, dass man aktuell die NLP nicht aufheben kann.

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  • Man sollte vielleicht auch berücksichtigen, dass die ausschlagenden Abkömmlinge aufgrund der Vermächtnisanordnung wegen § 2306 BGB ihren Pflichtteil erlangen.

    Wenn das Ding noch belastet ist (und so hört es sich an, denn sonst könnte die Ex-Frau annehmen und verkaufen) ist mit dem Pflichtteil aber nicht viel los.

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  • Also:

    Letztlich ist das alles das Problem des TV. Das Gericht hält an der angeordneten NLP jedenfalls erstmal fest....und wartet ab.

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