Rangrücktrittserklärung zu unbestimmt?

  • Im Grundbuch eines Bauträgers ist eine Rückerwerbsvormerkung für die Gemeinde G zur Sicherung des Anspruchs auf Rückerwerb des Grundstücks bei Nichterfüllung einer Bauverpflichtung eingetragen.
    Der Notar legt nun einen Bauträgervertrag vom 19.12.2019 zur Eintragung der AV (Kaufpreis 500.000,00 EUR) und eine Grundschuldbestellung vom 15.04.2020 zur Finanzierung (Höhe 400.000,00 EUR) vor und beantragt die Eintragung im Vorrang vor der Rückerwerbsvormerkung der G.
    Mit vorgelegt wird eine Rangrücktrittserklärung der G vom 07.01.2020 mit folgendem Wortlaut: „Die G tritt hiermit mit ihrer Vormerkung im Rang zurück hinter die einzutragende Erwerbsvormerkung lt. Kaufvertrag UR2222/2019 sowie etwaige einzutragende Finanzierungsgrundpfandrechte. Die G beantragt die Eintragung der Rangänderung im Grundbuch.“
    Mir ist die Rangrücktrittserklärung bzgl. der Grundschuldbestellung zu unbestimmt, zumal die Grundschuld bei Abgabe der Erklärung noch gar nicht bestellt war. Muss eine Rangrücktrittserklärung bzgl. der konkreten Grundschuldbestellung vorgelegt werden?

    Einmal editiert, zuletzt von Alpinschussel (23. Juni 2020 um 12:29) aus folgendem Grund: Fomatierung

  • Da hätte ich in der Tat Bauchschmerzen. Wäre mir zu unbestimmt.

    Aus diesem Grund lasse ich immer hinter die konkrete Grundschuld zurücktreten, oder wenigstens hinter "Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... nebst Zinsen von bis zu ... p.a. und einmaliger Nebenleistung von bis zu ..., für Grundschuldgläubiger, die der inländischen Banken-, Sparkassen- oder Versicherungsaufsicht unterliegen, und die aufgrund der im Kaufvertrag UR Nr. ... erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurden".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • hinter "Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... nebst Zinsen von bis zu ... p.a. und einmaliger Nebenleistung von bis zu ..., für Grundschuldgläubiger, die der inländischen Banken-, Sparkassen- oder Versicherungsaufsicht unterliegen, und die aufgrund der im Kaufvertrag UR Nr. ... erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurden".


    Zwischen dieser Formulierung und meinem Fall sehe ich aber keinen gravierenden Unterschied.

  • hinter "Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... nebst Zinsen von bis zu ... p.a. und einmaliger Nebenleistung von bis zu ..., für Grundschuldgläubiger, die der inländischen Banken-, Sparkassen- oder Versicherungsaufsicht unterliegen, und die aufgrund der im Kaufvertrag UR Nr. ... erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurden".


    Zwischen dieser Formulierung und meinem Fall sehe ich aber keinen gravierenden Unterschied.

    Zwischen

    • "wir treten hinter etwaige einzutragende Finanzierungsgrundpfandrechte zurück" und
    • "wir treten hinter Grundpfandrechte bis zu einem Betrag von ... nebst Zinsen von bis zu ... p.a. und einmaliger Nebenleistung von bis zu ..., für Grundschuldgläubiger, die der inländischen Banken-, Sparkassen- oder Versicherungsaufsicht unterliegen, und die aufgrund der im Kaufvertrag UR Nr. ... erteilten Belastungsvollmacht bestellt wurden"


    besteht kein Unterschied? Echt jetzt?

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  • In beiden Fällen gibt es bei Abgabe der Rangrücktrittserklärung die Grundschuld noch gar nicht, hinter die zurück getreten wird. Deine Formulierung ist natürlich viel genauer, damit besser und vor allem sicherer für die Gemeinde. Dem Wort "etwaige" würde ich keine größere Bedeutung beimessen - wenn es keine Grundschuld gibt, dann natürlich auch keine Rangänderung. Aus Sicht des Grundbuchamts kann ich keine Grenze der Zulässigkeit zwischen den beiden Formulierungen ziehen. Oder wo sollte die verlaufen?

  • In beiden Fällen gibt es bei Abgabe der Rangrücktrittserklärung die Grundschuld noch gar nicht, hinter die zurück getreten wird. Deine Formulierung ist natürlich viel genauer, damit besser und vor allem sicherer für die Gemeinde. Dem Wort "etwaige" würde ich keine größere Bedeutung beimessen - wenn es keine Grundschuld gibt, dann natürlich auch keine Rangänderung. Aus Sicht des Grundbuchamts kann ich keine Grenze der Zulässigkeit zwischen den beiden Formulierungen ziehen. Oder wo sollte die verlaufen?

    Das Problem ist nicht das Wort "etwaige", sondern das Wort "Finanzierungsgrundschuld" - man kann einer Grundschuld nicht ansehen, ob sie eine Finanzierungsgrundschuld ist, und es ist auch nicht klar, was finanziert werden soll (nur der Grundstückskauf? auch Baukosten? auch Innenausbau (Einbauküche)?).

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  • das Wort "Finanzierungsgrundschuld" - man kann einer Grundschuld nicht ansehen, ob sie eine Finanzierungsgrundschuld ist, und es ist auch nicht klar, was finanziert werden soll (nur der Grundstückskauf? auch Baukosten? auch Innenausbau (Einbauküche)?).


    Damit hätte ich eher kein Problem: eine Finanzierungsgrundschuld ist eine, für welche die im Kaufvertrag vorgegebene eingeschränkte Zweckerklärung gilt - und der Kaufvertrag lag der Gemeinde vor.

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