Vormundschaftsrechtsreform

  • Wegen der Festsetzung der Höhe der Vergütung:

    Ich kann mir das Verfahren bei einem Festsetzungsantrag gerade nicht wirklich vorstellen. Zuständig für die Festschreibung der Höhe der Vergütung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreuer sein Büro hat. Die Betreuer sind aber immer in mehreren Bezirken tätig.

    Dh. bei jedem Antrag frage ich beim zuständigen Gericht nach, ob dort inzwischen eine Festschreibung erfolgte??? Wie soll man sich das vorstellen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ist doch nicht so, dass wir nicht bereits alle unsere Betreuer nicht schon eingestuft hätten - postitiv formuliert: mit der BGH-Rechtsprechung zur Qualifikation um 2013 herum, hatte man sich ja schon mal die Arbeit gemacht - was soll da jetzt neues kommen? IdR. wird man das 1:1 übernehmen.


    Bedenklich finde ich Punkt 10 "Schluss-RL bei befreiten Betreuern entfällt § 1872".

    Die befreiten Betreuer können hinsichtlich der Vermögenssorge während der laufenden Betreuung durch das BG nur schwer kontrolliert werden. Und dann muss künftig - zum Vorteil eventuell unredlicher Betreuer (Angehörige) - auch keine Schlussrechnungslegung mehr erbracht werden. Die Betreuungsgerichte wird es freuen, die Zivilgerichte wohl weniger...


    Die neue Regelung finde ich äußerst sinnvoll und praxisnah. Es ist wenig plausibel gewesen, warum der Betreuer zB 20-30 Jahre nur eine Vermögensübersicht einreichen durfte und am Ende dann diese 20-30 Jahre als Rechnungslegung.

  • Wegen der Festsetzung der Höhe der Vergütung:

    Ich kann mir das Verfahren bei einem Festsetzungsantrag gerade nicht wirklich vorstellen. Zuständig für die Festschreibung der Höhe der Vergütung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreuer sein Büro hat. Die Betreuer sind aber immer in mehreren Bezirken tätig.

    Dh. bei jedem Antrag frage ich beim zuständigen Gericht nach, ob dort inzwischen eine Festschreibung erfolgte??? Wie soll man sich das vorstellen?

    Aber auch das ist doch 2013 schon mal problematisch gewesen. Wir hatten es damals auf LG-Ebene gebündelt - so viele Rechtspfleger/Gruppenleiter mussten da gar nicht zusammenkommen.
    Oder man hinterlegt es bei der Registrierungsstelle?

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  • Zuständig für die Festschreibung der Höhe der Vergütung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreuer sein Büro hat.

    Klarstellend :
    Nach § 8 III - E VBVG soll die Verwaltung des Amtsgerichts am Bürositz des Betreuers für die Festschreibung der Vergütungstabelle ( nur auf Antrag wohlgemerkt ) zuständig sein.
    Nicht das da ein falscher Eindruck einer Zuständigkeit des Betreuungsgerichts entsteht.
    Zur entspr. Fachkompetenz in Vergütungsfragen bei der Verwaltung habe ich mich schon ausgelassen.

    Wieso soll ich außerdem als Gericht nachfragen, was die zuständige Verwaltung ( eines anderen Gerichts ) über die Einstufung entschieden hat ?
    Die Entscheidung kann doch der Betreuer seinem Vergütungsantrag wegen deren bundesweiter Geltung beifügen.

    Warten wir aber erst mal ab , ob dieses Bürokratiemonster überhaupt Gesetz wird.

  • Bei der Durchsicht der Drucksache ist mir aufgefallen, dass die befreiten Betreuer (§ 1859 BGB-neu) nur von der Pflicht zur Sperrvereinbarung und der Rechnungslegung befreit sind.
    Fehlt da nicht ein Verweis auf § 1849 BGB-neu, entsprechend dem aktuellen § 1812, oder habe ich da was übersehen ? :gruebel:

  • Das ist künftig im neuen § 1860 BGB (i.V.m. § 1849 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und S. 2 BGB) geregelt. Es ist also ein Antrag des Betreuers und eine eigene entsprechende Beschlussfassung des Gerichts erforderlich.

    Viel Spaß bei der Arbeit kann ich da nur sagen.

    Aus der Drucksache (S. 294) ergibt sich, mit welcher Ahnungslosigkeit hier zu Werke gegangen wurde. Da wurde doch tatsächlich die Rechtslage der aktuellen §§ 1817 und 1825 BGB als Richtschnur für die vom Gericht zu beschließende Befreiung herangezogen, obwohl diese Normen bei befreiten Betreuern, für die § 1812 BGB ohnehin nicht galt, im hier erörterten Kontext überhaupt nicht einschlägig waren.

    Und so braucht man künftig eben für alles eine Genehmigung oder eben eine extra Befreiung, jeweils durch Beschluss und mit Rechtskrafterfordernis.

    Soll der Personalbestand bei den Rechtspflegern der Betreuungsgerichte verdoppelt oder verdreifacht werden?

    Ich habe seinerzeit in Bad Boll diese und andere Bedenken gegen Teile der Reform ausführlich dargelegt. Es hat nur - wie üblich - niemanden interessiert und jetzt hat man eben den Salat. Wenn man sich überlegt, durch wie viele "Expertenhände" das alles ging - und keiner hat es gemerkt.

  • Eine andere Frage: Gibt´s eigentlich ein generelles Übergangsrecht zu dem Gesetz? Die Regelungen zu Gegenbetreuer, Aufgabenkreis und Rechnungslegung etc. in Art. 229 EGBGB-E habe ich gefunden, aber was passiert insgesamt mit den Altverfahren wie Vormundschaften oder Betreuungen? Ab 1.1.2023 gilt dann anscheinend nur noch neues Recht.:gruebel:

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Eine andere Frage: Gibt´s eigentlich ein generelles Übergangsrecht zu dem Gesetz? Die Regelungen zu Gegenbetreuer, Aufgabenkreis und Rechnungslegung etc. in Art. 229 EGBGB-E habe ich gefunden, aber was passiert insgesamt mit den Altverfahren wie Vormundschaften oder Betreuungen? Ab 1.1.2023 gilt dann anscheinend nur noch neues Recht.:gruebel:

    Das wäre ja noch schöner , wenn das neue Recht nur für Neueingänge gelten sollte.
    Wird nach den bisherigen Reform nicht der Fall sein.
    Ich gehe aber davon aus , dass z.B. Genehmigungsverfahren , die 2022 begonnen haben, aber am 01.01.2023 nicht abgeschlossen waren , nach altem Recht weiterlaufen bzw. abgeschlossen werden können.

  • Das ist die Frage. Was mir fehlt ist eine vergleichbare Regelung wie Art. 111 FGG-RG, die damals aber auch einige Auslegungsschwierigkeiten mit sich brachte.

    Was wird aus der Gegenbetreuung?
    Was aus den viel zu unbestimmten Aufgabenkreisen?
    Was aus dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“?
    Was aus den viel zu langen Überprüfungsfristen?

    Fragen über Fragen.

  • Wie sind künftig die Aufgabenkreise des Betreuers zu formulieren ?

    :gruebel::gruebel:

    Ganz, ganz, ganz individuell. Immer nur auf den (Einzel-) Fall bezogen.

    Nicht mehr so pauschal wie bisher:
    - Gesundheitsfürsorge
    - Aufenthaltsbestimmung
    - Vermögenssorge
    - alle Angelegenheiten.

  • Muss dann z.B. für jede Abhebung vom Konto, die nicht laufend stattfindet wie für Heimkosten, jedes Mal der Aufgabenkreis geändert bzw. angepasst werden ? Z.B. Vermögenssorge, soweit es die Bezahlung der Rechnung für den Handwerker XY betrifft.
    Bei der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge müsste dann z.B. bestimmt werden: Aufenthaltsbestimmung, soweit es den Krankenhausaufenthalt in XStadt oder die Rehamaßnahme in YStadt betrifft ??

    Wenn dazu noch die hierzu erforderlichen ärztl. Zeugnisse bzw. Gutachten eingeholt, die Betroffenen jedes Mal angehört werden müssen und Verfahrenspfleger bestellt werden müssen, dann.....gute Nacht !
    Da kommt auf die Betreuungsrichter ja was zu.

    Was kommt auf die Rechtspfleger durch die Reform an Mehrarbeit zu ?

  • Das Buch von Torsten Joecker ist zwischenzeitlich erschienen. Hat sich damit schon mal jemand befasst und lohnt sich ggf. die Anschaffung?

    Weiß jemand, ob und ggf. welche "Vorbereitungsmaßnahmen" (Schulungen, Personalplanung, Beschaffung von Dienstwägen für die Anhörungen :D etc.) in den Ländern getroffen werden?

  • Kollegen haben das Buch und finden es gut. Ich selbst konnte nur mal kurz reinschauen.

    Schulungen sind in Berlin für die Rechtspfleger in Planung, damit soll sogar relativ früh begonnen werden (vielleicht schon im Sommer). Ob wirklich Plätze für alle Kollegen geboten werden, weiß ich nicht.

    Wegen Personalbedarf = :confused:

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • An sich sollte jeder Rechtspfleger - zumal mit erheblichem zeitlichen Vorlauf - selbst in der Lage sein, sich auf eine bevorstehende Gesetzesänderung einzustellen.

    Bei der EuErbVO - und früher auch beim FamFG - hat sich diese naheliegende Annahme allerdings bereits als trügerisch erwiesen.

    Man kann nicht einfach untätig zuwarten, bis ein neues Gesetz in Kraft ist und sich dann über das eigene - mittels Unterlassen selbstverschuldete - Unwissen lamentieren.

    Auch jetzt werden schon wieder Fragen gestellt, deren Beantwortung sich aus dem bereits im BGBl. veröffentlichten bloßen Gesetzestext ergibt.

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