Schenkung durch geschäftsunfähigen Betreuten

  • Mein Betreuter ist ausweislich eines erholten Gutachtens geschäftsunfähig.

    Er verfügt über eine Immobilie, die von ihm und der Tochter bewohnt wird.

    Es steht im Raum, dass die Tochter seit jeher wohl mit vom Einkommen und den Ersparnissen des Betreuten lebt. Beweise gibt es aber natürlich nicht.

    Außer seiner Immobilie hat der Betreute mittlerweile kein nennenswertes Geldvermögen mehr. Seine Einnahmen reichen aber zur Deckung seiner Ausgaben aus. Sollte er in ein Heim müssen, könnte man mit dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie die Heimkosten voraussichtlich bis zu seinem Lebensende decken.

    Konkret stellen sich nun folgende Probleme:

    - Der Betreuer hat mit der Tochter einen Mietvertrag abgeschlossen, mit dem diese zumindest zur Zahlung der anteiligen Nebenkosten und einer kleinen Miete verpflichtet wird. Der Betreuer kann die Zahlungen aber nicht überprüfen, da der Betreute behauptet, die Miete/Nebenkosten jeden Monat bar von seiner Tochter zu erhalten. Es ist sehr fraglich, ob das stimmt. --> kann der Betreuer verlangen, dass die Tochter das Geld überweist?

    - Der (geschäftsunfähige) Betreute war nach Anordnung der Betreuung selbst bei der Bank und hat dort 2000.-- Euro abgehoben. Auf Nachfrage durch den Betreuer hat er erklärt, diesen Geldbetrag der Tochter geschenkt zu haben. Der Betreute möchte auf keinen Fall, dass der Betreuer diesen Betrag von der Tochter zurückfordert.

    - Und nun der Hammer: Der Betreute selbst hat ursprünglich durch eine Vorsprache bei der Betreuungsstelle das Betreuungsverfahren überhaupt ins Rollen gebracht "Meine Tochter hat mein ganzes Geld gestohlen." Der Betreuer hat diesen Punkt dann ausführlich mit dem Betreuten besprochen. Es geht um eventuelle Rückforderungsansprüche gegen die Tochter. Jetzt betont der Betreute immer wieder und beharrlich, dass der Betreuer auf keinen Fall zivil- oder strafrechtlich gegen die Tochter vorgehen dürfe. Es sei doch seine Pflicht als Vater, die Tochter zu unterstützen. Der Betreuer fühlt sich an den Wunsch des Betreuten gebunden und fragt mich als Betreuungsgericht konkret an, ob seitens des Gerichts hier Bedenken bestehen. Ggfs bittet er um eine entsprechende "Weisung" wie er sich verhalten soll.

    Ich beabsichtige jetzt erstmal den Betreuten persönlich anzuhören. Was würdet Ihr machen, wenn der Betreute im Rahmen der Anhörung seinen Wunsch, man dürfe nicht gegen die Tochter vorgehen bzw. Ansprüche gegen sie geltend machen, glaubhaft wiederholt?

    Könnte dies für den Betreuer (und mich?) ein Haftungsproblem geben, wenn man sagt: Der Wunsch des Betreuten hat oberste Priorität? Die Grundsätze des BGH aus der Entscheidung XII ZR 77/06 dürften ja gewahrt sein.

    Ich bin etwas ratlos und würde mich über Eure Meinungen sehr freuen.

  • Schwierig....

    Wie du richtig festgestellt hast, ist der Wille des Betroffenen im Betreuungsverfahren grundsätzlich immer zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wünsche des Betroffenen dessen Wohl zuwider laufen, § 1901 Abs. 2 S. 1 BGB.

    Dem Wunsch des Betroffenen, die Tochter nicht anzuzeigen, wird daher in jedem Fall zu entsprechen sein. Da dem Betroffenen durch die unterlassene Anzeige grundsätzlich kein Schaden entsteht, läuft dessen Wille seinem Wohl insoweit nicht zuwider.

    Die zivilrechtlichen Fragestellungen halte ich für problematischer. So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, sind die Barmittel des Betroffenen weitstgehend erschöpft und der einzige relevante Vermögenswert ist das Hausgrundstück. Ich unterstelle mal, dass die Rente des Betroffenen nicht ausreichen dürfte, die eines Tages eventuell mal anfallenden Heimkosten zu decken.

    Die unwirksamen Schenkungen bleiben in jedem Fall nichtig. Der Betreuer kann wegen § 1908i Abs. 2 BGB die nichtigen Schenkungsvertäge nicht nachgenehmigen. Daher dürften wohl bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Tochter im Raum stehen. In Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage des Betroffenen könnte es dem Wohl des Betroffenen zuwider laufen, den Rückzahlungsanspruch nicht durchzusetzen. Wenn der Betreuer das Geld bei der Tochter belässt, sind die Barmittel den Betreuten schneller aufgebraucht, was dazu führen könnte, dass die Immobilie früher veräußert werden muss. Mit einer pauschalen Aussage tue ich mich aber schwer, es kommt meiner Meinung nach auf die Umstände des Einzelfalls an. Den Betreuten anzuhören, halte ich jedenfalls für eine gute Idee.

    Wegen der Miete würde ich dafür sorgen, dass diese künftig an den Betreuer gezahlt werden muss. Die Tochter dürfte wohl nicht einmal in der Lage sein, schuldbefreiend an den geschäftsunfähigen Betreuten zu leisten. Daher ist schon aus rechtlichen Gründen die Zahlung an den Betreuer zwingend erforderlich. Wenn die Tochter die Miete regelmäßig zahlt, dürfte das doch eigentlich kein Problem darstellen :teufel:.

    Ganz generell würde ich den Betreuer dazu anhalten, die Bank und andere Vertragspartner über die Geschäftsunfähigkeit zu informieren.

  • Auch die Bank konnte an den Betroffenen natürlich nicht befreiend leisten.

    Im Grundsatz stimme ich zu. Allerdings könnten auch in Verhältnis Bank - Betroffener bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen, wenn die Verfügung des Betroffenen unwirksam ist. Der müsste dann doch ungerechtfertigt bereichert sein. Ob man da irgendwie herauskommt (z.B. Entreicherung) ?

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