Erbrechtliche Qualifizierung des § 1371 I BGB; italienischer Güterstand

  • Hallo zusammen,

    habe einen italienischen Erblasser. Er war verheiratet und hat eine Tochter. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht.
    Auf Grund gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland richtet sich diegesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht, sprich der Ehegatte erbtgrundsätzlich ¼ und die Tochter ¾.
    Nunmehr kommt ja wieder der § 1371 I BGB ins Spiel, welcher lautBGH erbrechtlich zu qualifizieren ist.
    Ich habe teilweise gelesen, dass die Errungenschaftsgemeinschaftnicht vergleichbar ist mit der deutschen Zugewinngemeinschaft. Andererseitshabe ich auch gelesen, dass - weil das italienische Recht keinegüterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsieht, § 1371 I BGB diese Lückeschließe. Im Todesfall würde es daher regelmäßig zu einer Erhöhung der Erbquoteum ¼ führen.

    Hat hier jemand Erfahrungen?

  • zufälligerweise hatte ich das kürzlich auch.
    Evtl. hilft dir die Kommentierung weiter.

    BeckOK BGB, Art. 15 EGBGB Rn. 50

    Erhält der überlebende Ehegatte durch die Anwendung unterschiedlicher Güter- und Erbrechte am Nachlass im Verhältnis zu den Miterben inhaltlich weniger (oder mehr), als ihm nach jedem der beiden Rechte allein mindestens (bzw. höchstens) zustände, weil durch die depeçage das – in jeder Rechtsordnung für sich betrachtet aufeinander abgestimmte – Zusammenspiel von Erbrecht und Güterrecht gestört wird (sog Normenmangel oder Normenhäufung), ist eine Lösung nur im Wege der Angleichung (Anpassung, → Einl. IPR BECKOKBGB EGBGB EINLIPR Randnummer Rn. 94) möglich durch Sicherung des Teils, der dem überlebenden Ehegatten nach jedem Recht allein mindestens (bzw. höchstens) zustände (OLG Hamm IPRax 1994, IPRAX Jahr 1994 Seite 49; LG Mosbach ZEV 1998, ZEV Jahr 1998 Seite 489; Looschelders IPRax 2009, IPRAX Jahr 2009 Seite 509 mwN; v. Bar IPR II Rn. 244; Palandt/Thorn Rn. 26; Erman/Hohloch Rn. 37; angedeutet auch in OLG Frankfurt FamRZ 2010, FAMRZ Jahr 2010 Seite 975; aA OLG Stuttgart NJW-RR 2005, NJW-RR Jahr 2005 Seite 740). Das konkrete Ergebnis wird im Wege der Interpolation zwischen den bei hypothetischer Anwendung der betroffenen Rechtsordnungen je für sich erzielten Ergebnissen zu finden sein.

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