Beschwerdeberechtigung Eltern bei Ergänzungspflegschaft

  • Hallo,

    steh grad mal wieder extrem auf dem Schlauch.
    Habe eine Ergänzungspflegschaft für Abschluss eines Mietvertrags und dazu noch ein Genehmigungsverfahren. Habe den Genehmigungsbeschluss an die Pflegerin und die Eltern zugestellt und jetzt legt die Kindesmutter (allein) ohne den Kindesvater Beschwerde gegen den Beschluss ein.

    Ist die Kindesmutter hier, wenn ein Pfleger bestellt ist, überhaupt beschwerdeberechtigt ?

    Danke euch :gruebel:

  • Wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und den Eltern nicht gemäß § 1796 BGB die Vertretungsmacht für das gerichtliche Genehmigungsverfahren entzogen worden ist, vertreten die Eltern das Kind im Genehmigungsverfahren. Dann können sie auch Beschwerde einlegen, allerdings - bei gemeinsamem Sorgerecht - nur gemeinschaftlich.

    Das muss Dich jedoch nicht kümmern, da Du die Sache ohne Abhilfebefugnis dem Beschwerdegericht vorlegen musst (§ 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses entscheidet dann auch über die Zulässigkeit.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wie lautet denn Deine Kostengrundentscheidung? Und ist die Beschwerde nur gegen jene oder auch gegen den Genehmigungsbeschluss selbst erhoben worden?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich habe einen ganz normalen Genehmigungbeschluss gemacht

    1. ... wird familiengerichtlich genehmigt
    2. Verfahrenswert wird auf ... festgesetzt
    3. Kosten des Verfahrens trägt die Betroffene

    Alles in einem Beschluss.

    Die Beschwerde ist so formuliert:

    Ich (Kindesmutter allein) lege Beschwerde gegen ihren Beschluss vom .. ein.
    - Ihre Kostenentscheidung
    - Tragen der Kosten
    - Kostenentstehung

    Das wars :D

  • Ich habe einen ganz normalen Genehmigungbeschluss gemacht

    1. ... wird familiengerichtlich genehmigt
    2. Verfahrenswert wird auf ... festgesetzt
    3. Kosten des Verfahrens trägt die Betroffene

    Alles in einem Beschluss. ...

    Ich gehe davon aus, dass "die Betroffene" das Kind ist.

    Grundsätzlich ist eine Anfechtung nur der Kostengrundentscheidung zulässig (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn. 83). Hier hast Du allerdings keine Kostenentscheidung im Sinne des § 81 FamFG getroffen, sondern lediglich das festgestellt, was ohnehin gilt, nämlich Hauptabschnitt 3, Abschnitt 1 KV FamGKG. Da Dein Genehmigungsverfahren sich im Rahmen einer Pflegschaft bewegt, dürften dafür keine Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 1310 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KV FamGKG).

    Vor diesem Hintergrund würde ich der Kindesmutter mitteilen, dass das Kind insoweit nicht mit Kosten belastet wird, und fragen, ob sie die Beschwerde zurücknimmt.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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