Partei vor Erlass KFB verstorben, gesamtschuldnerische Haftung

  • Hallo,

    ich hab folgendes Problem:

    Es gibt 2 Beklagte, die haften als Gesamtschuldner. Zum Zeitpunkt des Erlasses des KFBs war einer der Beklagten schon verstorben, wovon das Gericht keine Kenntnis hatte.

    Der eine Beklagte hat nunmehr Rechtsmittel eingelegt.
    Begründung:
    KFB ist ungültig und nicht rechtskräftig. Der andere Beklagte war bereits tot. Die gesamtschuldnerische Haftung wird bestritten.


    Nun meine Frage: Wie sieht es mit der gesamtschuldnerischen Haftung aus?
    Der KFB hätte gegen den einen Beklagten ja nicht mehr ergehen dürfen.

    Gegenseite hat nur geschrieben gegen den Verstorbenen wird das Verfahren nicht weiter betrieben, es soll ruhen.

    Hebe ich jetzt den KFB auf und setzte nur noch gegen den lebenden fest?

    Liebe Grüße

  • Liegt eine Sterbeurkunde o.ä. vor?

    Bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung würde ich mich im Kostenfestsetzungsverfahren an den Titel aus dem Hauptverfahren halten. Wenn sich daraus die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht ergibt, dann gilt das. Für ein Bestreiten der Gesamtschuldnerschaft im Kostenfestsetzungsverfahren ist es da m.E. einfach zu spät.

    Deine Lösung schlummert in § 421 BGB:

    "Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."

    Der Kläger hat in seiner Stellungnahme von S. 1 zweiter Halbsatz Gebrauch gemacht. Wie sich die Beklagten (bzw. der überlebende Beklagte mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten) im Innenverhältnis auseinandersetzen, ist ihr Problem, s. auch § 426 BGB.

    Edit: Vgl. auch dieser Thread. Da ist allerdings ein Gläubiger verstorben, nicht der Schuldner.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (24. Juni 2020 um 22:36) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Es gibt 2 Beklagte, die haften als Gesamtschuldner. Zum Zeitpunkt des Erlasses des KFBs war einer der Beklagten schon verstorben, wovon das Gericht keine Kenntnis hatte.

    Der eine Beklagte hat nunmehr Rechtsmittel eingelegt.
    Begründung:
    KFB ist ungültig und nicht rechtskräftig. Der andere Beklagte war bereits tot. Die gesamtschuldnerische Haftung wird bestritten.

    Nun meine Frage: Wie sieht es mit der gesamtschuldnerischen Haftung aus?


    Bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung würde ich mich im Kostenfestsetzungsverfahren an den Titel aus dem Hauptverfahren halten. Wenn sich daraus die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht ergibt, dann gilt das. Für ein Bestreiten der Gesamtschuldnerschaft im Kostenfestsetzungsverfahren ist es da m.E. einfach zu spät.


    :daumenrau

    Der Tod der Partei ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Also muß bei Mitteilung eines Verfahrensbeteiligten zum Tod einer Partei gewöhnlich eine Sterbeurkunde angefordert oder beschafft werden. Eine formlose Verlautbarung des Todes einer Partei an die übrigen Parteien, welche die Unterbrechung (§ 239 ZPO) deklaratorisch feststellt, ist nicht erforderlich, zur Klarstellung aber oft ratsam. Ein dahingehender Beschluß wäre ohne unmittelbare Wirkung (MK-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 239 Rn. 10 m.w.N.).

    Die durch den Tod ipso iure eintretende Unterbrechungswirkung hat bei einfachen Streitgenossen keinen Einfluß auf das Verfahren im Übrigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 239 Rn. 5). Also konnte hinsichtlich des festzusetzenden Betrages ein Teil-KfB ergehen (BGH, MDR 2012, 180 - zum Teil-Urteil bei Streitgenossen). Die Festsetzung gegen den lebenden Beklagten unter Berücksichtigung seiner Gesamtschuld mit dem (Nachlaß des) verstorbenen Beklagten ist daher m. E. wirksam erfolgt und seine Beschwerde unbegründet.

    Der KfB hinsichtlich des verstorbenen Beklagten ist anfechtbar, weil die Festsetzung gegen ihn unzulässig war (Stackmann, a.a.O., § 249 Rn. 21 m.w.N.). Die Aufhebung des KfB erfolgt auf Beschwerde der durch die Festsetzung beschwerten Partei (= Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten). Denn ein erlassener Beschluß kann von Amts wegen weder geändert noch aufgehoben werden (Kostenfestsetzung/Lappe/Hellstab, 23. Aufl., Rn. A 38). Dem noch lebenden Beklagten dürfte die Beschwer fehlen. Aufgrund der unwirksamen Zustellung des KfB hat die Beschwerdefrist allerdings noch nicht zu laufen begonnen (BGH, Rpfleger 2013, 476 - Rn. 14).

    Gegenseite hat nur geschrieben gegen den Verstorbenen wird das Verfahren nicht weiter betrieben, es soll ruhen.


    Das Kostenfestsetzungsverfahren gegen den verstorbenen Beklagten ist unterbrochen, kann also nicht ruhen (§ 251 ZPO).

    Hebe ich jetzt den KFB auf und setzte nur noch gegen den lebenden fest?


    M. E. weder noch.

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