Vorhand, Ankaufsrecht

  • Guten Morgen!

    Mir liegt ein Antrag vor, aus dem ich noch nicht so recht schlau werde:

    Es wird in der Urkunde, bezeichnet als Vorhand, vereinbart, dass der Eigentümer sich zeitlich begrenzt verpflichtet, im Falle eines beabsichtigten Verkaufs den Grundbesitz zunächst A zum Kauf anzubieten. A kann das Angebot binnen einer bestimmten Frist annehmen und in dem Fall sind die Beteiligten verpflichtet einen Kaufvertrag zum (bestimmten) Kaufpreis X abzuschließen. Es folgen ein paar Konditionen zu Besitzübergang und Kosten.

    Ferner räumt E (zeitlich anschließend an die Vorhand) A ein befristetes Ankaufsrecht ein. Auch hier ist ein Kaufpreis bestimmt und es sind verschiedene Konditionen genannt, die im Kaufvertrag enthalten sein sollen.

    Ich habe mir dazu mal die Entscheidung des OLG München vom 16.12.2015 - 34 Wx 283/15 (NJW-RR 2016, 529) zu Gemüte geführt und meine, dass nach den dort vorgegebenen Maßstäben beide Ansprüche auf Eigentumsübertragung so bestimmt sind, dass sie vormerkungsfähig wären.
    Gern hätte ich dazu aber auch eure Einschätzung.

    Die weitere Frage, die ich mir im Moment stelle ist, ob die Bewilligung hinreichend bestimmt ist.
    Es wird bewilligt
    1.) eine "Vormerkung zur Absicherung der Vorhand"
    2.) eine "Vormerkung zur Sicherung des Ankaufsrechts"
    Ganz spontan hätte ich zwei Vormerkungen zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs eingetragen. Aber beim zweiten Lesen (vielleicht lasse ich das demnächst auch einfach) kam ich ins Grübeln. Unschön ist die Formulierung allemal, aber reicht sie aus?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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