Umfasst Einsichtsrecht in Schlussrechnungsunterlagen auch Kopien?

  • Bitte entschuldigt den sperrigen Titel, aber besser kann ich es nicht zusammenfassen: Der Verwalter hat die Belege zur Schlussrechnung eingereicht und zusätzlich den Schriftwechsel zu den geführten Prozessen. Dass die Beteiligten diese Unterlagen bei Gericht einsehen können ist unstreitig (§ 66 InsO II 2 InsO). Aber dürfen sie auch Kopien erhalten (ein Beteiligter hätte das hier nämlich gerne)? Und weitere Frage: Kopien dann nur von den Kontoauszügen mit dazugehörigen Belegen oder auch den Prozessakten?

    Ich meine, das Gericht darf keine kompletten Kopien der Kontoauszüge mit Belegen fertigen, da sie gar nicht Aktenbestandteil sind, sondern Bestandteil der Akten des Verwalters bleiben, sie sind ja auch dem Gericht selbst nur zur Einsicht und Prüfung überreicht und § 66 InsO spricht auch nur von Einsichtnahme der Beteiligten. Von einzelnen Belegen (aufgrund derer z.B. Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben werden sollen) würde ich schon Kopien geben.

    Von den Prozessakten würde ich gar keine Kopien geben. Diese Akten gehören meines Erachtens gar nicht zum üblichen Belegumfang der Schlussrechnung, der Verwalter hat sie auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Gerichts mit eingereicht. Sie sind weiterhin Bestandteil seiner Akten, so dass er alleine entscheiden muss, ob er den Beteiligten hieraus Kopien gestattet.

    Die Kommentare zum § 66 InsO schweigen sich zu diesen konkreten Fragen aus und beschäftigen sich bloß damit, dass die Rechnungsunterlagen anstatt bei Gericht auch an einem anderen Ort ausgelegt werden können. Der § 4 InsO hilft hier auch nicht, weil § 66 InsO eine Spezialvorschrift ist.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Im Insolvenzverfahren, für das § 299 über § 4 InsO anwendbar ist (BGH NZG 2006, 595 Rn. 12; wegen Einzelheiten Swierczok/Kontny NZI 2016, 566), gehören nur die beim Gericht geführten Unterlagen zur Prozessakte, nicht aber die Akten des Insolvenzverwalters (OLG Köln BeckRS 2008, 02503).


    (BeckOK ZPO/Bacher, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 299 Rn. 16).

    Auch bei

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    [tr][td]

    Kapitel 4. Auskunft und Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

    [/td][td]

    Frege/Keller/Riedel

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    Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht
    8. Auflage 2015

    [/td][td]

    Rn. 184-185

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    findet man hierzu weitere Einzelheiten.

  • Aber in diesem Fall hat doch der Insolvenzverwalter diese Unterlagen selbst als Teil der Schlussrechnung zur Akte gereicht?! Warum sollte dann der Gläubiger diese nicht einsehen dürfen. Und wenn er sie einsehen darf, warum sollte er sich dann nicht auch entsprechend Kopien machen dürfen? Ich glaube nicht, dass das man das für Dokumente, die zur Einsicht ausliegen, verhindern kann. Ich frage mal andersherum: warum hat der Verwalter die konkreten Schriftwechsel mit eingereicht, wenn er denn dann damit ein Problem hat? Oder hat er das irrtümlich gemacht ? Dann sind sie ja nicht Bestandteil seiner Schlussrechnung, dann würde ich die einfach zurückschicken und es als Versehen werten und dann tatsächlich auch darauf verweisen, dass kein Einsichts- oder Kopierrecht an den Unterlagen besteht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die in #3 genannte Entscheidung des OLG Köln bezieht sich auf ein - verneintes - Akteneinsichtsrecht eines früheren Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Insolvenzverwalter.

    Für die beim Gericht niedergelegten Schlussrechnungsunterlagen könnte man es m.E. vielleicht so sehen, dass diese temporär zum Bestandteil der Gerichtsakte werden. Wenn der Insolvenzverwalter mehr als erforderlich eingereicht hat, fällt das in seinen Risikobereich. Vielleicht wollte er gegenüber dem Gläubigern und dem Gericht eine besonders transparente Darstellung erreichen.

  • also sollte man der Tendenz zuneigen, Kopien dem Verfahrensbeteiligten zu übermitteln, möchte ich empfehlen, dies nur nach Leistung des entsprechenden Auslagenvorschusses zu tun. Ich habe dies einmal anders gemacht (da ging es "nur" um sehr umfangreiche Buchungsjournale, hinterher hieß es, ach, so war das aber garnicht gemeint etc.....).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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