Bitte entschuldigt den sperrigen Titel, aber besser kann ich es nicht zusammenfassen: Der Verwalter hat die Belege zur Schlussrechnung eingereicht und zusätzlich den Schriftwechsel zu den geführten Prozessen. Dass die Beteiligten diese Unterlagen bei Gericht einsehen können ist unstreitig (§ 66 InsO II 2 InsO). Aber dürfen sie auch Kopien erhalten (ein Beteiligter hätte das hier nämlich gerne)? Und weitere Frage: Kopien dann nur von den Kontoauszügen mit dazugehörigen Belegen oder auch den Prozessakten?
Ich meine, das Gericht darf keine kompletten Kopien der Kontoauszüge mit Belegen fertigen, da sie gar nicht Aktenbestandteil sind, sondern Bestandteil der Akten des Verwalters bleiben, sie sind ja auch dem Gericht selbst nur zur Einsicht und Prüfung überreicht und § 66 InsO spricht auch nur von Einsichtnahme der Beteiligten. Von einzelnen Belegen (aufgrund derer z.B. Einwendungen gegen die Schlussrechnung erhoben werden sollen) würde ich schon Kopien geben.
Von den Prozessakten würde ich gar keine Kopien geben. Diese Akten gehören meines Erachtens gar nicht zum üblichen Belegumfang der Schlussrechnung, der Verwalter hat sie auch ohne ausdrückliche Aufforderung des Gerichts mit eingereicht. Sie sind weiterhin Bestandteil seiner Akten, so dass er alleine entscheiden muss, ob er den Beteiligten hieraus Kopien gestattet.
Die Kommentare zum § 66 InsO schweigen sich zu diesen konkreten Fragen aus und beschäftigen sich bloß damit, dass die Rechnungsunterlagen anstatt bei Gericht auch an einem anderen Ort ausgelegt werden können. Der § 4 InsO hilft hier auch nicht, weil § 66 InsO eine Spezialvorschrift ist.