Guten Morgen,
ich bearbeite ZVG noch nicht allzu lange und habe einen ziemlich kniffligen Fall:
Versteigert werden 5 selbständige Grundstücke, die räumlich eine Einheit bilden. Östlich (2 Grdst.) befindet sich ein Wohnhaus nebst Anbauten, westlich (2 Grdst.) eine Freifläche mit heruntergekommenen Bauten (Garage, Carport). Mittendrin (Nord-Süd) ist ein Weg, jeweils voll grenzend an die beiden Hälften. Eigentümer ist eine Einzelperson.
Verkehrswerte: östlich 170T, westlich 28T, Weg 200 EUR.
Auf dem östlichen Teil lastet ein bestehen bleibender Nießbrauch für einen 71-jährigen. Wert gem. § 51 Abs. 2 ZVG: ca. 100T. Sonst bleiben keinerlei Rechte bestehen.
Wahrscheinlich wird zumindest ein Gesamtausgebot neben Einzelausgeboten aufzustellen sein. Wenn ich es richtig sehe, haben andere Bieter gar keine echte Chance, falls jemand aus der Familie des Schuldners einen kleinen Barbetrag auf das Gesamtausgebot und nichts auf die Einzelausgebote bietet, da das Gesamtgebot wegen des Nießbrauchs dann auf jeden Fall höher ist. Allenfalls der Gläubiger (dessen Forderung den Grundstückswert weit übersteigt) könnte da evtl. noch mithalten.
Trotzdem werde ich mir wohl auch Gedanken über ein Gruppenausgebot machen müssen. Es könnte ja sein, dass jemand die westlichen beiden Grundstücke ersteigern möchte und ich muss es dann zumindest anbieten. Das Problem dabei ist der Weg mittendrin. Ich denke, sowohl für den westlichen als auch den östlichen Teil wäre dieser Weg wichtig. Wäre es möglich, „künstliche Hälften“ auszubieten, also östlich+1/2 Weg sowie westlich+1/2 Weg ? Es würde dann eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den möglichen Erwerbern entstehen. Die Alternative wären 2 Gruppenausgebote östlich+ganzer Weg sowie westlich+ganzer Weg. Da wäre dann aber der Weg in beiden Gruppenausgeboten, was das Ganze wohl nicht durchschaubarer macht.