Rückgabe nach § 376 BGB

  • Hinterlegt wurden nacheinander drei Beträge, da dem Schuldner nicht klar war, welche von zwei italienischen Firmen berechtigt war (Rechtsnachfolge , es war unklar, wem die Beträge zustanden. Benachrichtigung nach § 374 BGB ist erfolgt. Auf das Recht der Rücknahme wurde nicht verzichtet.

    Jetzt möchte der Schuldner die hinterlegten Beträge zurück. Er trägt vor, die Forderung sei verjährt und dies habe er auch der inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalterin der Gläubiger mitgeteilt.

    Wenn ich es richtig sehe, kann mir egal sein, ob einer oder beide Gläubiger insolvent sind und warum die Beträge zurückgezahlt werden sollen. Maßgebend ist für mich, dass auf das Recht der Rücknahme nicht verzichtet wurde.

    Also an den Hinterleger auszahlen?

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