Auskunftsrecht für Kinder d. Betreuten

  • Für A ist ein Berufsbetreuer bestellt, weil deren Kinder aufgrund einer bestehenden Erbengemeinschaft nach dem Vater zerstritten sind.
    Die Tochter B hat jetzt bei der Mutter einige ältere Briefe des Finanzamts und des Gerichtsvollziehers aufgefunden und an sich genommen.
    Die Tochter B hat jetzt an das Betreuungsgericht geschrieben, dass ihrer Ansicht nach der Berufsbetreuer sein Amt nicht richtig wahrnimmt, er sich nicht um die Post kümmert, und verlangt jetzt vom Betreuungsgericht Auskunft darüber, was der Berufsbetreuer bisher, auch wegen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, überhaupt gemacht hat.
    Die Tochter hat weiter geschrieben, dass sie die Briefe erst wieder herausgibt, wenn sie diese Auskunft erhalten hat.

    Ist die Tochter berechtigt, diese Auskunft zu verlangen und die Post zurückzuhalten ?

  • In welchem Umfang besteht denn überhaupt die Betreuung?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Solche Anfragen lege ich dem Richter zur Kenntnisnahme und weitere Veranlassung vor.

    Dieser fordert dann immer den Betreuer auf zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (wobei dieser dann hier auch die Post zurückfordern wird/sollte)- ggf. ersetzt der Richter diesen Betreuer auch, wenn diese Stellungnahme nicht zufriedenstellend ist. Immer aber antwortet dieser der Anfragestellerin.

    Post zurückhalten darf die Tochter natürlich nicht- auf welcher Grundlage auch? Sie hat keine Berechtigung diese Post an sich zu nehmen (hier wird vorausgesetzt, dass die Mutter davon keine Kenntnis hatte bzw. keinen Auftrag dazu erteilte oder Zustimmung gab) , hat gegen das Briefgeheimnis verstoßen und schlicht und einfach Diebstahl begangen. Sie muss die Post an die Mutter zurückgeben oder auch an den Betreuer- sonst muss sie mit den strafrechtlichen Konsequenzen leben.

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