Belehrung Annahmeverweigerungsrecht welche Sprache?

  • Aufgrund eines Ersuchens aus Polen sind hier Schriftstücke zugestellt worden. Es wurde lediglich die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht in deutscher Sprache beigefügt:(. Reicht das aus? Ich füge immer die Belehrung in beiden Sprachen bei.
    Der Empfänger hat schon mehrfach Zustellungen für dieses polnische Gericht erhalten, da habe ich die Belehrungen in beiden Sprachen beigefügt.

    Wenn die Belehrung in polnischer Sprache erforderlich ist kann ich nur die hier noch vorliegenden Kopien (kein Zweitstück, sondern von hier gefertigt) nochmal zustellen, hätte dann aber zwei Zustellungen und damit zwei Zustellungsdaten:gruebel:.

  • Artikel 8

    Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks

    (1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

    a) einer Sprache, die der Empfänger versteht,

    oder

    b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll.

  • Persönlich sehe ich das wie rainer19652003 und würde unter Beifügung der Annahmeverweigerungsrecht-Belehrungen in deutsch, polnisch und englisch erneut per Einschreiben gegen Rückschein zustellen.

    Das ist aber ein bisschen streitig, wie man hier sieht. Im verlinkten Thread wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Belehrung nur auf deutsch reicht. (Wie man der Empfänger die verstehen soll und was die in so einem Fall generell soll, kann ich nicht nachvollziehen.)

    Ausnahme, weil ich das der Fragestellung nicht entnehmen kann: Dein Empfänger ist Deutscher und nach Polen gezogen. Dann würde ich mich zufrieden geben. (Und mich gewundert, warum überhaupt belehrt wurde.)

    Edit (wenn man "Antworten" statt "Vorschau" klickt...): Für die Zustellung würde ich auf die zweite abstellen. Also die mit allen Belehrungen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (25. Juni 2020 um 09:49) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich stelle vorsorglich nochmal klar, dass es sich um ein Ersuchen aus Polen handelt.

    Es waren keine deutschen Übersetzungen beigefügt. Weil nicht zurückgeschickt werden soll haben wir die Sachen nur einmal bekommen und die wurden zugestellt. Ich kann daher nur die Kopien, die wir gemacht haben, nochmal zustellen mit den Belehrungen in beiden Sprachen.

    (Wobei er bei den früheren Zustellungen in anderen Verfahren die Belehrungen ja in beiden Sprachen erhalten hat)

  • Wenn deine Schriftstücke auf polnisch sind, wird eine Belehrung auf polnisch ein bisschen redundant sein: "Huhu, ich kann die Dokumente nicht lesen, die sind auf polnisch! Sprachen, die ich kann: Polnisch."
    Belehrungen auf Englisch schicke ich nur mit, weil das eben die Lingua Franca (:teufel:) ist, also aus rein praktischen Erwägungen.
    Die Belehrung auf Deutsch hast du ja geschickt.

    Wäre die Zustellung noch zu veranlassen, hätte ich auf deutsch, polnisch und englisch belehrt. Da das Kind jetzt aber schon in den Brunnen gefallen ist, würde mir bei einer Zustellung innerhalb von Deutschland eine Belehrung auf Deutsch ausreichen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Theoretisch muss ich die Belhrung in sämtlichen Amtssprachen der EU (23) beifügen. Ich füge sie in der Regel dann nur in der Sprache bei, die in dem Land gesprochen wird mit Ausnahme, dass ich positiv weiß, dass der Empfänger z.B. Pole ist, der in Frankreich lebt. Davon mal ab, füge ich die entsprechende Belehrung noch hinzu, wenn keine dabei ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Theoretisch muss ich die Belhrung in sämtlichen Amtssprachen der EU (23) beifügen. Ich füge sie in der Regel dann nur in der Sprache bei, die in dem Land gesprochen wird mit Ausnahme, dass ich positiv weiß, dass der Empfänger z.B. Pole ist, der in Frankreich lebt. Davon mal ab, füge ich die entsprechende Belehrung noch hinzu, wenn keine dabei ist.

    Das ist auch mein Kenntnisstand. Ich habe mal einen Umlauf bekommen, aus dem sich dies im Umkehrschluss ergab. Ich muss mal gucken, ob ich das finde.

  • Aus der Verordnung direkt geht das explizit nicht hervor. Das BfJ hat bei uns mal eine Fortbildung gemacht und das dazu gesagt und auch begründet. Die Begründung habe ich vergessen, weil ich das albern finde und nicht mache. Ich kann dir aber sagen, dass die EuZVO und die EuBVO geändert werden sollen. Ich durfte letztes Jahr nach Brüssel zur EU auf Dienstreise :D. Da war das genau Thema. Genau diese Stelle in der EuZVO soll u.a. geändert werden. Also sprich, es soll das einfließen, was die Praxis noch nie anders gemacht hat. Also die EU selbst geht davon aus, dass wir alle brav sämtliche Belehrungen beifügen.

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