Freistellung vorgerichtlicher RAkosten

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier ein VU nachdem die Bekl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und "Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 504,80 € freizustellen".

    Mich irritiert das immer wieder zumal nun der Kläger RA seinen KFA folgendermaßen stellt

    1,3 GG 2300
    1,3 VG 3100
    abzügl. Anrechnung 0,75 GG 2300
    TG
    Auslagenpauschale
    ...

    Die GG Nr. 2300 kann doch nie im KFA auftauchen (also klar nur die Anrechnung)

    Was hat es denn mit dieser Freistellung auf sich? Ist das eben wie 15 a II RVG, die Titulierung, zu sehen?

    Ich würde dem RA nun eben schreiben dass er die Nr. 2300 GG aus dem KFA streichen muss.

    Danke!

  • Die GG Nr. 2300 kann doch nie im KFA auftauchen (also klar nur die Anrechnung)


    :daumenrau

    Was hat es denn mit dieser Freistellung auf sich? Ist das eben wie 15 a II RVG, die Titulierung, zu sehen?


    So jedenfalls hier. Weitere Rspr. u. Lit. zu dieser Frage ist mir nicht bekannt.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die GG Nr. 2300 kann doch nie im KFA auftauchen (also klar nur die Anrechnung)


    :daumenrau

    ...?

    Weil ich die nämlich im KFB durchaus mit tituliere. Sehr regelmäßig sogar.

    Allerdings stimmt "die" nicht ganz: In meinen Fällen ist es eher 2302 VV RVG (Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten). Kann auch eine fachgerichtsspezifische Ausnahme sein.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Die GG Nr. 2300 kann doch nie im KFA auftauchen (also klar nur die Anrechnung)


    :daumenrau

    ...?

    Weil ich die nämlich im KFB durchaus mit tituliere. Sehr regelmäßig sogar.

    Allerdings stimmt "die" nicht ganz: In meinen Fällen ist es eher 2302 VV RVG (Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten). Kann auch eine fachgerichtsspezifische Ausnahme sein.


    Ja, absolut richtig. Ist liegt jetzt aber ein Fall der Zivilgerichtsbarkeit vor, weil lt. Sachverhalt ja die Freistellung von der GG tituliert wurde.

    Das passiert - soweit ich weiß - in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Aufwendungen eines Beteiligten im Vorverfahren nach Maßgabe der KGE des Klageverfahrens als außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 139 Abs. 1 FGO), was auch in der Sozialgerichtsbarkeit gilt (§ 193 Abs. 1 SGG). Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, gleichwohl ist allgemein anerkannt, daß zu den Kosten des Verfahrens auch die Kosten des Vorverfahrens gehören (Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., Rn. D 179 m.w.N.).

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  • Ja, absolut richtig. Ist liegt jetzt aber ein Fall der Zivilgerichtsbarkeit vor, weil lt. Sachverhalt ja die Freistellung von der GG tituliert wurde.

    Das passiert - soweit ich weiß - in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht, weil die Aufwendungen eines Beteiligten im Vorverfahren nach Maßgabe der KGE des Klageverfahrens als außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 139 Abs. 1 FGO), was auch in der Sozialgerichtsbarkeit gilt (§ 193 Abs. 1 SGG). Es wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, gleichwohl ist allgemein anerkannt, daß zu den Kosten des Verfahrens auch die Kosten des Vorverfahrens gehören (Kostenfestsetzung/Hellstab, 23. Aufl., Rn. D 179 m.w.N.).

    Das kommt davon, wenn ich seit Stunden in meinem Büro sitze und noch keinen Kaffee getrunken habe. :cup: Natürlich hast du mal wieder Recht.
    Für mein eigenes Ego muss ich jetzt aber mal klugscheißen und ergänzen, dass die Kosten des vorgerichtlichen Verwaltungsverfahrens nicht zu den gemäß § 63 SGB X in Verbindung mit § 193 SGG erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten gehören, weil ihnen der Bezug auf den Rechtsstreit selbst fehlt, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rnr. 6, 11. Auflage 2014.

    Das führt jetzt aber von der ursprünglichen Fragestellung weg. Außerdem ist mein Kaffee fertig.

    @Christian89: Ist dir geholfen? :)

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  • Das war seinerzeit immer meine Formulierung:

    "Es wird u.a. die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen-pauschale geltend gemacht. Diese Gebühr ist allerdings nicht festsetzbar, da es sich um eine außergerichtliche Gebühr handelt, die in der Kostenfestsetzung nach §§ 91, 103 ff ZPO nicht berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss v. 22.01.2008, Az.: VIII ZB 57/07).

    Gleiches gilt für die außergerichtlich geltend gemachte Auslagenpauschale. Sie sind nicht im Verfahren entstanden, sondern vor dem Verfahren. Eine Anrechnung der Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG hat danach nicht mehr zu erfolgen."

    Die Gebühr nach Nr. 2303 VV RVG ist hingegen stets im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, da es sich hierbei um ein verpflichtendes Streitschlichtungsverfahren vor dem Zivilverfahren handelt. :daumenrau

    Die Freistellung von RA-Gebühren ist gleichzusetzen mit der Titulierung ebendieser. Zumindest was die Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren angeht.

  • Die GG Nr. 2300 kann doch nie im KFA auftauchen (also klar nur die Anrechnung)


    :daumenrau

    Was hat es denn mit dieser Freistellung auf sich? Ist das eben wie 15 a II RVG, die Titulierung, zu sehen?


    So jedenfalls hier. Weitere Rspr. u. Lit. zu dieser Frage ist mir nicht bekannt.


    Konkret genug muss die Freistellung allerdings sein, damit eine Anrechnung der GG erfolgen kann, vgl. [FONT=&quot]OLG Düsseldorf | I-10 W 344/17 v. 27.04.2017.[/FONT]

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