Auflösende Bedingung

  • Hallo,


    mir liegt ein Testament vor, in dem der Erblasser seinen Sohn als Erben eingesetzt hat und seine Enkelkinder als Nacherben.
    Zudem hat er die auflösende Bedingung getroffen:
    "Dem Vorerben gestatte ich jedoch, die Nacherbfolge dadurch zu beseitigen, dass er über seinen Nachlass - und damit unmittelbar über meinen Nachlass - innerhalb meiner Abkömmlinge oder zugunsten beliebiger Personen durch notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen nach Belieben anderweitige Bestimmungen trifft.

    Dabei muss er ausdrücklich von der Änderungsbefugnis Gebrauch machen.

    Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge ist an die vorstehende auflösende Bedingung geknüpft.
    Die Bedingungsvoraussetzungen müssen, wenn die Nacherbfolge endgültig entfallen soll, noch im Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben vorliegen, die vorgenannte abweichende Verfügung muss also wirksam werden."

    Ist solche eine Bedingung zulässig ? Müsste ich das fast identisch in den Erbschein aufnehmen ?

    Vielen Dank !

  • Die klassische auflösende Bedingung, wonach die Nacherbfolge nicht eintreten soll, falls der Vorerbe anderweitig letztwillig verfügt. Das ist also nichts Neues und lässt sich in den Kommentaren zu § 2065 BGB nachlesen. Dies gilt auch für die beiden Besonderheiten, wonach es sich um eine notarielle letztwillige Verfügung handeln und ausdrücklich von der Ermächtigung im Hinblick auf das von der Nacherbfolge umfasste Vermögen Gebrauch gemacht werden muss. Dass erst im Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben feststeht, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, versteht sich dagegen von selbst.

  • Schau mal unter dem Stichtwort "Dieterle-Klausel". So 100% sicher sind sich die Gelehrten noch nicht, ob das wirklich geht.

    Lieber Papenmeier, das besagt doch gar nichts, sondern ist der Normalfall.

  • Die Dieterle-Klausel betrifft einen völlig anderen Fall, nämlich denjenigen, bei welchem Nacherben diejenigen Personen sein sollen, die der Vorerbe selbst zu seinen Erben einsetzt. Dies verstößt gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit der Bestimmung des Nacherben seitens des Erblassers und hat mit der hier vorliegenden Fallgestaltung, bei welcher die Nacherbfolge in Wegfall kommen soll, wenn der Vorerbe anderweitig letztwillig verfügt, nichts zu tun.

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