Ich bräuchte schon wieder eure Hilfe. Ich habe schon sehr viel nachgelesen, aber für weitere Ansichten wäre ich sehr dankbar.
ich habe im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für den 1. Verkaufsfall für eine KG eingetragen. Die KG wurde später zur OHG, Formwechsel nach § 190 UmwG.
Die OHG wurde - bereits vor einigen Jahren - liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die damaligen Gesellschafter waren A und B. Diese waren auch die Liquidatoren.
A ist zwischenzeitlich verstorben, er ist im besagten Grundbuch auch Eigentümer. Es gibt über seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker.
Nun reicht die Notarin eine Löschungsbewilligung ein mit der Angabe, dass bei dem Vorkaufsrecht der gesetzliche Regelfall gilt (unvererblich und unveräußerlich) und es deshalb erloschen sei. Sie bezieht sich zudem auf das Handelsregister (gelöschte OHG), legt mir aber dennoch die Bewilligung des TV (für A) vor.
Ich habe jetzt stundenlang nachgelesen... die Grundakte habe ich auch bestellt, um die damalige Bewilligung einzusehen.
Meine Fragen:
Angenommen, das VKR ist nicht übertragbar, dann ist es doch aber trotzdem nach §§ 1098, 1059a BGB übertragbar im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge? Welche sich außerhalb des Grundbuchs abspielen kann? Ich frage das deshalb, weil Böhringer z. B. die Ansicht vertritt, dass der Handelsregisterauszug als Unrichtigkeitsnachweis genüge und man das VKR damit löschen kann. Er führt aus, dass nach einer Vollbeendigung keine Nachtragsliquidation mehr stattfinden kann.
Dem entgegen steht die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.01.17, W 246/16. Diese besagt u. a., dass die Vollbeendigung erst dann eintritt, wenn keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, das VKR aber ein solches darstellt.
§ 146 Abs. 1 HGB besagt, dass mangels anderweitiger Regelungsämtliche Gesellschafter als Liquidatoren fungieren. Dieses Amt besteht solange fort, wie noch Vermögensgegenstände vorhanden sind – auch nach einerLöschung der Firma im HR. Dies spräche dafür, dass die damaligen Abwickler A (für ihn der TV) und B die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligen müssten.
Alternativ analog § 273 Abs. 4 AktG die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht, was wohl aber subsidiär ist zu § 146 HGB - nach Aussage des Registergerichts.
Die Notarin macht totalen Druck wegen der Löschung, ich habe den Fall nur in Vertretung, aber das ändert ja nichts. Ich finde das, was Böhringer sagt, ehrlich gesagt schlüssig und wäre versucht, da das der einfache Weg ist. Andererseits macht die Gegenmeinung auch Sinn.
Was mir nicht ganz klar ist in Bezug auf Böhringer: kann man denn im Hinblick auf § 1059a BGB überhaupt gegen Unrichtigkeitsnachweis löschen? Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Vielleicht hatte das schon mal jemand von euch. Über Meinungen wäre ich wahnsinnig dankbar!!!
Viele Grüße
BergZiege