Löschung Vorkaufsrecht für erloschene OHG

  • Ich bräuchte schon wieder eure Hilfe. Ich habe schon sehr viel nachgelesen, aber für weitere Ansichten wäre ich sehr dankbar.

    ich habe im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für den 1. Verkaufsfall für eine KG eingetragen. Die KG wurde später zur OHG, Formwechsel nach § 190 UmwG.

    Die OHG wurde - bereits vor einigen Jahren - liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die damaligen Gesellschafter waren A und B. Diese waren auch die Liquidatoren.

    A ist zwischenzeitlich verstorben, er ist im besagten Grundbuch auch Eigentümer. Es gibt über seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker.

    Nun reicht die Notarin eine Löschungsbewilligung ein mit der Angabe, dass bei dem Vorkaufsrecht der gesetzliche Regelfall gilt (unvererblich und unveräußerlich) und es deshalb erloschen sei. Sie bezieht sich zudem auf das Handelsregister (gelöschte OHG), legt mir aber dennoch die Bewilligung des TV (für A) vor.


    Ich habe jetzt stundenlang nachgelesen... die Grundakte habe ich auch bestellt, um die damalige Bewilligung einzusehen.


    Meine Fragen:

    Angenommen, das VKR ist nicht übertragbar, dann ist es doch aber trotzdem nach §§ 1098, 1059a BGB übertragbar im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge? Welche sich außerhalb des Grundbuchs abspielen kann? Ich frage das deshalb, weil Böhringer z. B. die Ansicht vertritt, dass der Handelsregisterauszug als Unrichtigkeitsnachweis genüge und man das VKR damit löschen kann. Er führt aus, dass nach einer Vollbeendigung keine Nachtragsliquidation mehr stattfinden kann.

    Dem entgegen steht die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.01.17, W 246/16. Diese besagt u. a., dass die Vollbeendigung erst dann eintritt, wenn keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind, das VKR aber ein solches darstellt.

    § 146 Abs. 1 HGB besagt, dass mangels anderweitiger Regelungsämtliche Gesellschafter als Liquidatoren fungieren. Dieses Amt besteht solange fort, wie noch Vermögensgegenstände vorhanden sind – auch nach einerLöschung der Firma im HR. Dies spräche dafür, dass die damaligen Abwickler A (für ihn der TV) und B die Löschung des Vorkaufsrechts bewilligen müssten.


    Alternativ analog § 273 Abs. 4 AktG die Bestellung eines Nachtragsliquidators durch das Registergericht, was wohl aber subsidiär ist zu § 146 HGB - nach Aussage des Registergerichts.

    Die Notarin macht totalen Druck wegen der Löschung, ich habe den Fall nur in Vertretung, aber das ändert ja nichts. Ich finde das, was Böhringer sagt, ehrlich gesagt schlüssig und wäre versucht, da das der einfache Weg ist. Andererseits macht die Gegenmeinung auch Sinn.

    Was mir nicht ganz klar ist in Bezug auf Böhringer: kann man denn im Hinblick auf § 1059a BGB überhaupt gegen Unrichtigkeitsnachweis löschen? Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?


    Vielleicht hatte das schon mal jemand von euch. Über Meinungen wäre ich wahnsinnig dankbar!!!

    Viele Grüße
    BergZiege

  • ......ich habe im Grundbuch ein Vorkaufsrecht für den 1. Verkaufsfall für eine KG eingetragen. Die KG wurde später zur OHG, Formwechsel nach § 190 UmwG. ...

    Bei einem Formwechsel nach § 190 UmwG gibt es keine Gesamtrechtsnachfolge. Es handelt sich um den gleichen Rechtsträger, der nach der formwechselnden Umwandlung lediglich unter einer falschen Bezeichnung eingetragen ist; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…415#post1121415
    oder hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…674#post1008674

    Und wenn Du Dich auf eine Abhandlung von Böhringer beziehst, ohne irgendwelche Fundstellen anzugeben, dann kann ich Dir auch nicht weiterhelfen.

    Jedenfalls geht Böhringer in der Abhandlung „Grundbuchberichtigung bei Umwandlung von Gesellschaften“, BWNotZ 6-2016, 154 ff, 164
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_06-2016_web.pdf
    auf Seite 155 unter 3. (Möglichkeiten zur Grundbuchberichtigung) davon aus, dass rechtsformwechselnde (identitätswahrende) Umwandlungen nicht unter § 22 GBO fallen.

    Auf die Vererblichkeit oder Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts kommt es daher nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen Prinz,

    entschuldige die fehlende Quellenangabe, aber diese Ansicht von Böhringer habe ich aus internen Schulungsunterlagen (siehe pdf-Anhang).

    Ich habe ansonsten nur gegenteilige Rspr. gefunden, dass eben durch das VKR noch keine Vollbeendigung der Gesellschaft eingetreten ist und daher ein Nachtragsliquidator für die OHG durch das Registergericht bestimmt werden muss, der dann die Löschung des VKR bewilligt.

    OLG Hamm, W 246/16.
    Praxisbericht Dr. Lorenz Neumann, NZG 2015, 1018.

    Die Notarin weigert sich bzw. das Registergericht Freiburg hält hier einen Nachtragsliquidator nicht für erforderlich.

    Die Notarin schrieb mir nun per Mail, dass sie die damaligen Abwickler (A und B -> für B der TV) zur Bewilligung hieranziehen wird, da die OHG in die Liquidation zurückversetzt wird.

    Mir ist nicht klar, warum das Registergericht keinen NL bestellen will, so wie ich gelesen habe, wird das von den Registergerichten unterschiedlich gehandhabt.

  • Da auch Schulungsunterlagen üblicherweise dem Urheberrecht unterliegen dürften und sicher nicht immer für die Öffentlichkeit bestimmt sind, habe ich die Anlage im vorgehenden Beitrag entfernt, siehe auch Hinweise zum Zitatrecht

  • Da auch Schulungsunterlagen üblicherweise dem Urheberrecht unterliegen dürften und sicher nicht immer für die Öffentlichkeit bestimmt sind, habe ich die Anlage im vorgehenden Beitrag entfernt, siehe auch Hinweise zum Zitatrecht


    Aus diesem Grund habe ich keine Quelle angegeben, sondern nur den Inhalt geschrieben... Böhringer sagt, dass eine im HR gelöschte OHG als Unrichtigkeitsnachweis genügt, um das für die OHG im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht zu löschen.

    Mich haben einfach Meinungen hierzu interessiert.

  • ....Mir ist nicht klar, warum das Registergericht keinen NL bestellen will, so wie ich gelesen habe, wird das von den Registergerichten unterschiedlich gehandhabt.

    Die Frage, ob zur Löschung eines Vorkaufsrechts, das für eine in Liquidation befindliche OHG eingetragen ist, ein Nachtragsliquidator zu bestellen ist, ist vom OLG Saarbrücken im Beschluss vom 18.07.2018, 5 W 43/18 = NZG 2018, 1185 ff. aufgearbeitet worden.

    Das OLG kommt für den Ausnahmefall, dass die Nachtragsliquidation sehr lange Zeit nach der Löschung im Handelsregister erforderlich wird und unklar ist, ob die Gesellschafter noch existieren und auffindbar sind, zu dem Ergebnis, dass es alleine für die erstrebte Beseitigung der Buchposition (Vorkaufsrecht) einer Nachtrags- bzw. einer fortgesetzten Liquidation bedarf.

    Allerdings sei streitig, ob eine analoge Anwendung von § 273 IV AktG bei Personengesellschaften in Betracht komme. Die Kommentarliteratur gehe davon aus, dass die bisherigen Gesellschafter weiter Liquidatoren blieben, wenn sich nach Löschung der Firma im Handelsregister herausstelle, dass noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden sei. Die Bestellung von Nachtragsliquidatoren analog § 273 IV AktG käme allein bei der Publikums-KG in Betracht (Zitat von: Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl., § 146 Rn. 6; MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 155 Rn. 56).

    Siehe dazu auch Neumann, „Die Bestellung eines Nachtragsliquidators für Personenhandelsgesellschaften“, NZG 2015, 1018 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. dazu jetzt auch den Beschluss des KG Berlin 22. Zivilsenat vom 20.04.2020, 22 W 27/18
    https://eur05.safelinks.protection.outlook.com/?url=http%3A%2…o%3D&reserved=0

    Leitsätze:

    1. Die gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren für eine nach Beendigung gelöschte Personenhandelsgesellschaft entsprechend § 273 Abs. 4 AktG kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, die jedenfalls bei einer aus drei Gesellschaftern bestehenden OHG nicht gegeben sind.
    2. Die Abwicklung hat vielmehr durch die bisherigen Gesellschafter (gemeinschaftlich) bzw. durch ihre Erben zu erfolgen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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