§ 11 RVG Altforderung während Wohlverhaltensperiode

  • Liebe Forengemeinde,

    ich grübele gerade über folgenden Fall.
    Der Rechtsanwalt hatte seine bestehende Forderung (Vergütungsanspruch) nicht zum Insolvenzverfahren (Tabelle)
    angemeldet. Eine gerichtliche Festsetzung (Titulierung) des Anspruchs war bislang auch unterblieben.
    Nun, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und während der Wohlverhaltensperiode, beantragt er die Festsetzung gemäß § 11 RVG gegen seinen ehemaligen Mandanten.
    Ich meine, dass die Festsetzung gemäß § 201 InsO vorgenommen werden muss, auch wenn eine Vollstreckbarkeit derzeit nicht gegeben ist (Laufzeit der Abtretungserklärung)
    und die Forderung gemäß § 301 InsO von der bereits angekündigten Restschuldbefreiung umfasst sein wird.
    Meine Frage ist, ob dieses, also die Entstehung der Forderung vor Insolvenzeröffnung, im Rahmen der Festsetzung gesondert vermerkt werden muss. Bei einem vollstreckbaren Tabellenauszug, der auch erteilt werden kann, ist die Eigenschaft „Insolvenzforderung“ ja auch gleich eindeutig erkennbar.


    Besten Dank schon einmal für Eure Gedanken!

  • Ich meine, dass die Festsetzung gemäß § 201 InsO vorgenommen werden muss, auch wenn eine Vollstreckbarkeit derzeit nicht gegeben ist (Laufzeit der Abtretungserklärung)
    und die Forderung gemäß § 301 InsO von der bereits angekündigten Restschuldbefreiung umfasst sein wird.


    :dafuer: Solange nicht positiv feststeht, daß der Gläubiger (hier: RA) nicht wird vollstrecken können, kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Titulierung nicht abgesprochen werden (Vallender/Undritz, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 2 Rn. 334).

    Meine Frage ist, ob dieses, also die Entstehung der Forderung vor Insolvenzeröffnung,

    im Rahmen der Festsetzung gesondert vermerkt werden muss. Bei einem vollstreckbaren Tabellenauszug, der auch erteilt werden kann, ist die Eigenschaft „Insolvenzforderung“ ja auch gleich eindeutig erkennbar.



    M. E. nicht. Beispielsweise bilden die vor InsO-Eröffnung ergangenen Titel hinsichtlich der Zinsen ab InsO-Eröffnung weiterhin Grundlage der ZV. Auf denen wird auch nichts weiter vermerkt. Auch dem ZV-Organ kann es letztlich egal sein, weil Einwendungen aus der InsO ggf. vom Schuldner weiter verfolgt werden müssen (§ 767 ZPO).

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