Hallo,
der Erblasser ist im letzten Jahr in Neuseeland verstorben und hatte dort auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt.
Seinen letzten inländischen Aufenthalt hatte er im hiesigen Gerichtsbezirk. Vermögen ist im hiesiegen Gerichtsbezirk vorhanden.
Nach Art. 10 EuErbVO müsste die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für die Erteilung eines Erbscheins gegeben sein.
Sehe ich das richtig?