Hallo,
ich habe folgende Problematik:
Im Grundbuch eingetragen war eine GbR, bestehend aus 3 Gesellschaftern. Diese sind wie folgt beteiligt: A zu 40%, B zu 10% und C zu 50%.
Gesellschafter C ist verstorben. Es gab keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, d.h. die GbR ist mit dessen Tod aufgelöst.
C wurde beerbt von A als nicht befreiter Vorerbe und von D und E als Nacherben. Es wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.
Vorgelegt wurde damals ein Fortsetzungsbeschluss, welchen der TV mit A und B unterzeichnet hat. Darin wurde beschlossen, dass die Gesellschaft entgegen der gesetzlichen Regel mit den Erben fortgesetzt wird. Eingetragen im Grundbuch wurde sodann eine Berichtigung, sodass in Abt. I nunmehr die GbR, bestehend aus A und B eingetragen ist. In Abt. II wurde der Tv-Vermerk eingetragen.
Kurz darauf kam ein Ersuchen auf Eintragung einer Vfg.beschränkung gem. § 21 InsO hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen C und sodann Eintragung Insovermerk. Diese wurden im GB vermerkt, lastend auf dem "Anteil" von A (dieser vereint ja nun seinen eigentlichen Anteil und den als Vorerben erworbenen Gesellschaftsanteil von C).
Nun verstirbt A und hinterlässt ein Testament, in welchem er B als Alleinerbin einsetzt.
Meine Überlegungen nun:
Vorrangige Frage: Ist die GbR nicht bereits durch das Insolvenzverfahren über den NL von C aufgelöst (§ 728 BGB) bzw. eine GbR i.L.? Was genau wäre hier nun zu veranlassen und durch wen?
Grundsätzlich muss ich mE nach die Gesellschaftsanteile von A und C aufgrund der Vor-und Nacherbschaft nun wieder getrennt betrachten, ob bereits Liquidationsstadium oder nicht.
Frage: Könnte jetzt noch eine Fortsetzung beschlossen werden bzgl. der Insolvenz und auch bzgl. des Todes von A?
Wenn ja, wer muss hierbei mitwirken? B (als weitere Gesellschafterin); Wer aber für D und E als Nacherben? Der Insolvenzverwalter allein oder unter Mitwirkung des TV?
Die TV besteht als Dauertestamentsvollstreckung bis zur Beendigung bestimmter Betriebe des Erblassers und erfasst auch nur insoweit den Nacherbfall. Ich würde sagen, dass der IV handeln muss, da auf ihn die Vfg.befugnis übergegangen ist und nicht der TV.
Sofern keine Fortsetzung beschlossen wird:
Da es einen schriftlichen GV augenscheinlich nicht gibt, benötige ich entsprechende Berichtigungsbewilligungen, um die GbR in Liquidation einzutragen. Wer handelt hierbei für D und E? Der TV oder der Insoverwalter? Zusätzlich benötige ich auch einen Nacherbenerbschein nach C und das TV-Zeugnis, sollte der TV handeln können/müssen.
Ich würde diese Fragen gerne klären, bevor ich die Gesellschafterin B anschreibe, dass das GB zu berichtigen ist. So kann ich ihr direkt mitteilen, was genau erforderlich wäre.
Hat jemand Muße den SV zu lesen und mal seine Meinung abzugeben? Ich wäre wirklich sehr dankbar! Fehlende Infos liefere ich bei Bedarf gerne nach.