GbR Vor- und Nacherbschaft nebst TV und Insolvenz

  • Hallo,
    ich habe folgende Problematik:

    Im Grundbuch eingetragen war eine GbR, bestehend aus 3 Gesellschaftern. Diese sind wie folgt beteiligt: A zu 40%, B zu 10% und C zu 50%.
    Gesellschafter C ist verstorben. Es gab keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, d.h. die GbR ist mit dessen Tod aufgelöst.
    C wurde beerbt von A als nicht befreiter Vorerbe und von D und E als Nacherben. Es wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Vorgelegt wurde damals ein Fortsetzungsbeschluss, welchen der TV mit A und B unterzeichnet hat. Darin wurde beschlossen, dass die Gesellschaft entgegen der gesetzlichen Regel mit den Erben fortgesetzt wird. Eingetragen im Grundbuch wurde sodann eine Berichtigung, sodass in Abt. I nunmehr die GbR, bestehend aus A und B eingetragen ist. In Abt. II wurde der Tv-Vermerk eingetragen.

    Kurz darauf kam ein Ersuchen auf Eintragung einer Vfg.beschränkung gem. § 21 InsO hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen C und sodann Eintragung Insovermerk. Diese wurden im GB vermerkt, lastend auf dem "Anteil" von A (dieser vereint ja nun seinen eigentlichen Anteil und den als Vorerben erworbenen Gesellschaftsanteil von C).

    Nun verstirbt A und hinterlässt ein Testament, in welchem er B als Alleinerbin einsetzt.


    Meine Überlegungen nun:

    Vorrangige Frage: Ist die GbR nicht bereits durch das Insolvenzverfahren über den NL von C aufgelöst (§ 728 BGB) bzw. eine GbR i.L.? Was genau wäre hier nun zu veranlassen und durch wen?

    Grundsätzlich muss ich mE nach die Gesellschaftsanteile von A und C aufgrund der Vor-und Nacherbschaft nun wieder getrennt betrachten, ob bereits Liquidationsstadium oder nicht.

    Frage: Könnte jetzt noch eine Fortsetzung beschlossen werden bzgl. der Insolvenz und auch bzgl. des Todes von A?
    Wenn ja, wer muss hierbei mitwirken? B (als weitere Gesellschafterin); Wer aber für D und E als Nacherben? Der Insolvenzverwalter allein oder unter Mitwirkung des TV?
    Die TV besteht als Dauertestamentsvollstreckung bis zur Beendigung bestimmter Betriebe des Erblassers und erfasst auch nur insoweit den Nacherbfall. Ich würde sagen, dass der IV handeln muss, da auf ihn die Vfg.befugnis übergegangen ist und nicht der TV.

    Sofern keine Fortsetzung beschlossen wird:
    Da es einen schriftlichen GV augenscheinlich nicht gibt, benötige ich entsprechende Berichtigungsbewilligungen, um die GbR in Liquidation einzutragen. Wer handelt hierbei für D und E? Der TV oder der Insoverwalter? Zusätzlich benötige ich auch einen Nacherbenerbschein nach C und das TV-Zeugnis, sollte der TV handeln können/müssen.


    Ich würde diese Fragen gerne klären, bevor ich die Gesellschafterin B anschreibe, dass das GB zu berichtigen ist. So kann ich ihr direkt mitteilen, was genau erforderlich wäre.

    Hat jemand Muße den SV zu lesen und mal seine Meinung abzugeben? Ich wäre wirklich sehr dankbar! Fehlende Infos liefere ich bei Bedarf gerne nach.

  • Der TV-Vermerk hätte nicht eingetragen werden dürfen, weil die Testamentsvollstreckung nicht die Verfügungsbefugnis der GbR betrifft und sie auch das Vertretungsrecht des Gesellschafters nicht beeinträchtigt, dessen Gesellschaftsanteil von der TV betroffen ist. Dementsprechend durfte auch kein Nacherbenvermerk eingetragen werden und er wurde - zu Recht - auch nicht eingetragen. Es ist daher nicht schlüssig, TV-Vermerk und Nacherbenvermerk insoweit unterschiedlich zu behandeln.

    Dass nicht der Gesellschafter, sondern nur der Testamentsvollstrecker über den von der TV betroffenen Gesellschaftsanteil verfügen kann, steht auf einem anderen Blatt. Im Grundbuch der GbR geht es nur um Verfügungen über das Eigentum der GbR.

    Der Insolvenzvermerk durfte und musste dagegen - zu Recht - eingetragen werden, weil die Insolvenz auf das Vertretungsrecht der Erben im Hinblick auf die GbR durchschlägt. Allerdings hätte er natürlich nur bezüglich des früheren Anteils des Erblassers und nicht bezüglich des Gesamtanteils des A eingetragen werden dürfen.

    Die Auflösung der GbR bewirkt nicht den Verlust von deren Rechtsfähigkeit. Die GbR verwandelt sich lediglich in eine - weiterhin rechtsfähige - Liquidationsgemeinschaft.

    Spannend ist die Frage, wie es sich mit dem Fortbestand der GbR verhält, wenn sie sich in einer Gesellschafterhand vereinigt und für einen der Gesellschaftsanteile Nacherbfolge angeordnet ist. Hierzu wurde im Forum schon viel und ausführlich geschrieben.

    Kontroverse Diskussion etwa hier ab #23:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post939930


    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post939930Auch hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1121133

  • tom:
    Gute Frage. Im damaligen TV-Zeugnis stand keine Beschränkung. Es liegt aber in der Akte ein Beschluss, in welchem das ZV-Zeugnis von damals als unrichtig eingezogen wurde. Grund war, dass das Testament nun dahingehend verstanden wurde, dass die TV als Dauer-TV bis zur Beendigung der Betriebe (im Testament genannt) aufzufassen ist und nur insoweit auch den Nacherbfall betrifft. Ob ein neues TV-Zeugnis erteilt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

    - Danke für die Verlinkungen. Diese Problematik habe ich in anderer Sache schon mal gewälzt. Hier ist es ja aber so, dass die Gesellschafterin B verbleibt (vereint nun ihren Anteil und den von A). Durch den Fortsetzungsbeschluss nach dem Todesfall von C, dürften hinsichtlich seines Anteils doch die beiden Nacherben eintreten, sodass ich mithin 3 Gesellschafter habe. Die Nacherben jedoch in Erbengemeinschaft, da die GbR i.L. ist. So habe ich doch eigentlich nicht die Problematik, dass sich die Anteile in einer Gesellschafterhand vereinigen oder übersehe ich nun etwas?

  • tom:
    Gute Frage. Im damaligen TV-Zeugnis stand keine Beschränkung. Es liegt aber in der Akte ein Beschluss, in welchem das ZV-Zeugnis von damals als unrichtig eingezogen wurde. Grund war, dass das Testament nun dahingehend verstanden wurde, dass die TV als Dauer-TV bis zur Beendigung der Betriebe (im Testament genannt) aufzufassen ist und nur insoweit auch den Nacherbfall betrifft. Ob ein neues TV-Zeugnis erteilt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Die nacherben-TV ist keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers. Wenn im Testamentsvollstreckerzeugnis keine verlautbart ist, besteht vermutlich auch keine (wobei ein Blick in die lrtztwillige Verfügung - und die Nachlassakte insgesamt - immer hilfreich ist, § 2222 BGB wird gerne übersehen).

    Wenn keine Nacherben-TV angeordnet ist, müssen die Nacherben selbst handeln und soweit erforderlich zustimmen. Meiner Meinung nach gilt das bereits für den Fortsetzungsbeschluss, da damit über den sonst der Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verfügt wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Leider ein auswärtiges NL-Gericht, sonst hätte ich schon Einsicht genommen. Dann fordere ich zur weiteren Beurteilung der Sachlage mal eine Abschrift des TV-Zeugnisses an, damit ich das weiter beurteilen kann. Zur Eintragung der GbR i.L. benötige ich dann aber doch trotzdem die entspr. Bewilligungen der verbliebenden Gesellschafterin und ggf. der Nacherben oder? Aber was ist mit dem IV? Muss der nicht für die NE handeln?

  • Grundsätzlich vermutlich nichts. Ich mache das nur sehr selten. Ich bitte nun einfach erstmal beim NL-Gericht um Übersendung einer begl. Abschrift des TV-Zeugnisses bzw. um Übersendung der Akte zur Einsicht.

    Welche Erklärungen (s. mein vorheriger Beitrag) würdest du hier für erforderlich halten, Cromwell?

  • Grundsätzlich vermutlich nichts. Ich mache das nur sehr selten. Ich bitte nun einfach erstmal beim NL-Gericht um Übersendung einer begl. Abschrift des TV-Zeugnisses bzw. um Übersendung der Akte zur Einsicht.

    Welche Erklärungen (s. mein vorheriger Beitrag) würdest du hier für erforderlich halten, Cromwell?

    Ich für meinen Teil würde prüfen, ob nun Nacherbentestamentsvollstreckung angeordnet ist oder nicht. Wenn nein, bedarf es m.E. nach für den Fortsetzungsbeschluss noch der Zustimmung der Nacherben (der Vorerbe ist ja nicht befreit).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also laut TV-Zeugnis heißt es:
    "Die TV ist Dauertestamentsvollstreckung bis zur Beendigung des Betriebes XYZ und umfasst insoweit auch den Nacherbfall."

    Laut Vorerbenerbschein heißt es:
    "Nacherbfolge tritt ein mit dem Tode des Vorerben bzw. mit der Einstellung des Betriebes XYZ durch den Vorerben oder, wenn ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Firma XYZ eine Änderung des Unternehmensgegenstandes erfolgt, indem die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen aufgegeben oder verändert wird. Testamentsvollstreckung ist angeordnet."

    Heißt ja nun für mich, mit Tod des Vorerben (sofern nicht bereits vorab durch Einstellung/Änderung des Zweckes erfolgt), dass die TV weiterhin und auch für die Nacherben besteht, wenn nicht die Beendigung des Betriebes eingetreten ist. Nachweis würde mir ja durch einen Nacherbenerbschein erbracht werden, in welchem die TV weiterhin aufgeführt ist.

    Grundsätzlich muss ich ja nun erstmal die Berichtigung anschieben.

    Neben dem Nacherbenerbschein benötige ich für die Eintragung der GbR in Liquidation genau was? Im Grunde ist diese ja bereits automatisch entstanden, da es keinen schriftlichen GV gibt. Brauche ich hierfür tatsächlich bereits Berichtigungsbewilligungen der verbliebenen Gesellschafterin sowie des TV (für die NE, sofern die TV noch besteht) bzw. den Insolvenzverwalter? Ich bin verwirrt.

    Einmal editiert, zuletzt von Liza (10. September 2020 um 14:55)

  • Ich habe mir jetzt den Ausgangssachverhalt noch einmal angesehen. Danach ist die zeitliche Abfolge der Ereignisse wie folgt festzustellen:

    1. Ursprüngliche Gesellschafter sind A, B und C
    2. C verstirbt, setzt A als Vorerben (Nacherben E und F) ein und ernennt T zum TV
    3. Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Nachlass C)
    4. Fortsetzungsvereinbarung zwischen A, B und dem TV (Nachlass C)
    5. Grundbucheintragung, dass GbR aus A und B besteht. Gleichzeitig Eintragung des TV-Vermerks (Nachlass C). Woran? Am Anteil von A, ohne kenntlich zu machen, dass TV nur am hinzuerworbenen Anteil des C besteht? Oder gar am gesamten Grundstück?
    6. Eintragung des InsO-Vermerks bezüglich Nachlass C „am Anteil von A“, ohne kenntlich zu machen, dass die NL-InsO nur den vormaligen Anteil von C betrifft.
    7. A verstirbt und wird von B als Alleinerbe beerbt.

    Ist das so zutreffend?

    Bitte noch die „blaue“ Nachfrage beantworten.

  • Der Sachverhalt ist so korrekt.

    Zu deiner Frage:

    Der TV-Vermerk wurde auf dem (ehemaligen) Anteil von C eingetragen.
    Der Vermerk zur Nachlassinsolvenz auf dem Anteil von A (insgesamt).

    Diese Eintragungen sind meines Erachtens nach nicht korrekt. TV-Vermerk hätte nicht eingetragen werden dürfen und der Insovermerk hätte auf dem "ehemaligen" Anteil eingetragen werden müssen.

    Ich habe zwischenzeitlich zumindest die weitere Erkenntnis, dass eine Nachlassinsolvenz eines Gesellschafters zumindest nicht die Beendigung der GbR bedeutet (MüKo, § 728 BGB, Rn. 35). Das war mir bisher tatsächlich nicht bewusst.

  • Leider ist die inhaltliche Formulierung des TV-Zeugnisses völlig missglückt, weil sie offen lässt, ob die Testamentsvollstreckung nur über den Eintritt des Nacherbfalls hinaus (also ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls zu Lasten der Nacherben E und f) fortbesteht oder ob zusätzlich zur Vorerben-TV auch noch eine selbstständige Nacherben-TV nach § 2222 BGB besteht, die den TV berechtigt, auch in der Zeit zwischen Vorerbfall und Nacherbfall Erklärungen für die Nacherben abzugeben. Mir scheint diese Frage wegen der besagten eigenartigen Formulierung nach wie vor nicht geklärt zu sein. Diese Frage ist aber zentral, weil sie Einfluss darauf haben könnte, ob die Nacherben E und F nach dem Ableben von C an der vom TV sowie von A und B abgeschlossenen Fortsetzungsvereinbarung hätten mitwirken müssen. Allerdings spielt diese Frage keine Rolle, wenn man (a) entweder davon ausgeht, dass eine solche Nacherben-TV (§ 2222 BGB) angeordnet ist oder wenn man sich (b) auf den Standpunkt stellt, dass der „reine“ Vorerben-TV nicht den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegt oder - falls man dies (wie ich es tue) verneint, es (c) jedenfalls für den Abschluss der Fortsetzungsvereinbarung - wohl zutreffend - keine Verfügungsbeschränkung des Vorerben gibt, die auf den TV ausstrahlen könnte, weil keine Verfügung über Grundbesitz i. S. des § 2113 Abs. 1 BGB vorliegt, nachdem nicht der Grundbesitz (der GbR), sondern lediglich der Gesellschaftsanteil des Erblassers C der Verwaltung des TV unterliegt. Wenn man der Ansicht ist, dass zumindest die letztgenannte Erwägung greift, kann man von der Wirksamkeit der vom TV geschlossenen Fortsetzungsvereinbarung ausgehen, weil die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers diejenige des Nachlassinsolvenzverwalters verdrängt und Letzterer daher nicht an der Fortsetzungsvereinbarung mitwirken musste (vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 2).

    Unter diesen Prämissen ist die von A, B und dem TV geschlossene Fortsetzungsvereinbarung wirksam, wodurch sich die mit dem Erbfall entstandene (rechtsfähige) Liquidations-GbR in eine liquidationslose rechtsfähige GbR zurückverwandelte, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die GbR schon früher durch die Eröffnung des NL-InsO-Verfahrens beendet war (denn auch in diesem Fall hätte der TV die Fortsetzung ohne Mitwirkung des InsO-Verwalters vereinbaren können). Da kein Nacherbenvermerk einzutragen war, war es demzufolge zutreffend, als Gesellschafter dieser „zurückverwandelten“ GbR nur A und B einzutragen (dass für den Gesellschaftsanteil des C Nacherbfolge angeordnet ist, musste man eben anders - in der Regel „unübersehbar“ in der Grundakte - kenntlich machen). Unzutreffend war es allerdings, einen TV-Vermerk (egal „woran“) einzutragen, weil für den TV-Vermerk im Hinblick auf die fehlende Eintragungsfähigkeit nichts anderes gilt als wie für den Nacherbenvermerk. Die Eigentümer-GbR - und nur auf sie kommt es an -, unterliegt keiner Verfügungsbeschränkung durch die für den Gesellschaftsanteil des Erblassers C angeordneten Testamentsvollstreckung. Hieraus folgt zugleich, dass auch der NL-InsoVermerk nicht einzutragen war, weil er - solange die TV besteht - nicht auf die Vertretungsverhältnisse der GbR im Hinblick auf das diesbezügliche Gesellschafterhandeln durchschlägt und er (anders als im Regelfall der Gesellschafterinsolvenz) bis zur Beendigung der TV somit im Grundbuch nichts verloren hat, weil er eine Vertretungsbefugnis des InsO-Verwalters im Hinblick auf den Gesellschaftsanteil des Erblassers C im Hinblick auf die Vertretung der Eigentümer-GbR suggeriert, die in Wahrheit nicht besteht.

    Zwischenergebnis nach den zeitlichen Schritten 1-6:

    Das Grundbuch ist richtig, soweit es A und B als Gesellschafter verlautbart und es ist ebenfalls richtig, dass es keine Liquidations-GbR verlautbart. Dagegen ist es unrichtig, weil der TV-Vermerk nicht hätte eingetragen werden dürfen und es ist „doppelt“ unrichtig, weil auch der InsO-Vermerk nicht eingetragen hätte werde dürfen, der darüber hinaus auch noch unzutreffenderweise nicht auf den vormaligen Gesellschaftsanteil des C beschränkt wurde.

    Es fragt sich nun, welche Rechtslage sich nunmehr durch das Ableben des Gesellschafters A ergibt (Schritt 7), das bewirkt, dass nunmehr - spätestens und unabhängig von einer etwaigen früheren Einstellung des Betriebs - die angeordnete Nacherbfolge eingetreten ist.

    Zunächst ist festzustellen, dass die GbR durch das Ableben des A nicht beendet wurde, weil nunmehr der vormalige Gesellschaftsanteil des C auf die Nacherben E und F überging, weil die nach dem Ableben von C getroffene Fortsetzungsvereinbarung natürlich auch für die Nacherben Geltung hat (es geht insoweit ja nicht um die Erbfolge nach A, sondern um die Erbfolge nach C). Gleichwohl ist die GbR durch das Ableben von A natürlich beendet und nunmehr eine rechtsfähige Liquidations-GbR, weil A neben dem der Nacherbfolge unterliegenden vormaligen Gesellschaftsanteil von C auch noch seinen ursprünglichen eigenen Gesellschaftsanteil innehatte.

    Zwischenergebnis: Eigentümer ist nunmehr die beendete GbR als rechtsfähige Liquidations-GbR, an welcher B (als Erbe des A für dessen Eigenanteil) sowie E und F (als Nacherben des C für dessen Anteil) beteiligt sind.

    Interessant erscheint die Frage, ob der frühere Anteil des C den beiden Nacherben E und F in Erbengemeinschaft zusteht oder ob E und F (wie bei einer durch das Ableben eines Gesellschafters nicht beendeten GbR) „normale“ Gesellschafter (also nicht in Erbengemeinschaft) geworden sind. Diese Frage erhebt sich deshalb, weil das die GbR beendende Ereignis (das Ableben von A) gleichzeitig mit dem Übergang des früheren Anteils von C eingetreten ist und der Eintritt der Nacherbfolge aufgrund der getroffenen Fortsetzungsvereinbarung für sich alleine nicht zur Beendigung der GbR geführt hätte. Ich neige daher zu der Ansicht, dass der frühere GbR-Anteil von C den beiden Nacherben nicht in Erbengemeinschaft zusteht, sondern dass sich diese erbengemeinschaftliche Beteiligungsform nur ergibt, sofern - was hier nicht der Fall ist - derjenige Gesellschafter, dessen Ableben zur Beendigung der GbR führt (hier also A), von mehreren Personen beerbt wird. Allerdings muss diese Frage im nunmehrigen Grundbuchberichtigungsverfahren entschieden werden, weil man ja nur entweder das eine oder das andere eintragen kann.

    Zum TV-Vermerk:

    Die angeordnete TV besteht unabhängig davon, ob es sich während des Zeitraums zwischen Vorerbfall und Nacherbfall auch um eine Nacherben-TV nach § 2222 BGB handelte, nach dem Inhalt des TV-Zeugnisses auch nach dem Eintritt des Nacherbfalls fort. Insoweit könnte sich allerdings ein gewisser Widerspruch zum Inhalt des Vorerbenerbscheins ergeben

    Wie bereits zutreffend bemerkt, kann diese Frage aber im Ergebnis dahinstehen, da nicht nur ein Erbschein die Alleinerbenschaft von B ausweisender Erbschein nach A, sondern auch (nach Einziehung des Vorerbenerbscheins) ein Nacherbenerbschein über die nach C eingetretene Nacherbfolge vorgelegt werden muss und Letzterer dann inhaltlich auch zum Weiterbestehen oder Nichtweiterbestehen der angeordneten TV Stellung nehmen muss.

    Es ergeben sich für den TV-Vermerk also zwei Möglichkeiten: Wurde die TV durch den Eintritt des Nacherbfalls materiell beendet (kein Vermerk der TV im Nacherbenerbschein), ist der (ohnehin zu Unrecht eingetragene) TV-Vermerk (auch!) aus diesem Grund zu löschen. Besteht die TV dagegen materiell fort (Vermerk im Nacherbenerbschein), ist der TV-Vermerk gleichwohl zu löschen, weil er aus den genannten Gründen erst gar nicht hätte eingetrgen werden dürfen.

    Zum InsO-Vermerk:

    Besteht die TV nach dem Eintritt des Nacherbfalls materiell fort, ist der (ohnehin zu Unrecht eingetragene) InsO-Vermerk zu löschen, weil die Verfügungsbefugnis des TV diejenige des InsO-Verwalters verdrängt. Ist die TV aber mit dem Eintritt des Nacherbfalls materiell erloschen, endet auch die Verdrängung der Verfügungsbefugnis durch diejenige des Testamentsvollstreckers, sodass der InsO-Vermerk - dem Grunde nach - nunmehr ex nunc zutreffend eingetragen ist und das bis dato unrichtige Grundbuch insoweit richtig wurde. Inhaltlich ist der InsO-Vermerk jedoch nach wie vor unrichtig (und daher entsprechend zu berichtigen), weil er unzutreffenderweise zum Ausdruck bringt, dass er sich nicht nur auf den früheren GbR-Anteil von C, sondern auch auf den Eigen-GbR-Anteil von A erstreckt.

    Wie mit dem TV-Vermerk und dem InsO-Vermerk zu verfahren ist, hängt also davon ab, ob die TV im Nacherbenerbschein noch enthalten ist oder nicht. Und hiervon hängt natürlich auch ab, wer die Grundbuchberichtigung im Hinblick auf den Gesellschafterbestand der nunmehrigen Liquidations-GbR zu bewilligen hat. Besteht die TV weiterhin materiell fort, genügt die Bewilligung von B (als Alleinerbe des A) und die Bewilligung des TV (für E und F, weil der InsO-Verwalter insoweit aus dem Spiel ist). Ist die TV dagegen materiell erloschen, muss neben B nunmehr der InsO-Verwalter (für E und F im Hinblick auf den früheren GbR-Anteil von C) bewilligen.

  • Nochmals vielen Dank an dich, Cromwell!
    Ich habe mich nun endlich mal damit beschäftigen können. Ich finde deine Ausführungen sehr schlüssig und werde nun B anschreiben und zur Berichtigung auffordern. Ich werde vorerst einen NE-Erbschein anfordern, um die weiteren Schritte bewerten und mitteilen zu können (Mitwirkung TV oder IV).

    Interessant finde ich auch vor allem die Überlegungen zur Eintragung der Nacherben (ob in Erbengemeinschaft oder nicht). Ich muss zugeben, dass ich die beiden Nacherben nun in Erbengemeinschaft eingetragen hätte, da die GbR in Liquidation ist. Ich kann deine Überlegungen aber gut nachvollziehen. Zu einem solchen Fall gibt es vermutlich keine Rspr. oder Kommentierung oder?
    Grundsätzlich ist es aber meines Erachtens nach dahingehend schlüssig, dass die Liquidation nicht durch Eintritt des Nacherbfalles eingetreten ist und eben die damalige Fortsetzungsvereinbarung vorliegt und aus diesem Grund kein Eintritt in Erbengemeinschaft stattfindet.

    Ich werde gern weiter berichten, falls gewünscht, wie sich die Angelegenheit aufklärt. Ggf. wird ja erneut eine Fortsetzungsvereinbarung geschlossen..

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!