Hallo zusammen,
ich habe in Vertretung folgenden Fall:
Ehefrau verstirbt, Ehemann hat beim Nachlassgericht einen Termin ( meine Kollegin hat dazu geschrieben, dass der Ehemann ausschlagen soll und dann ein Erbscheinantrag nach gesetzlicher Erbfolge aufgenommen werden soll). Da meine Kollegin krank ist will ich die Akte vorbereiten.
Und ich würde das Testament nicht so auslegen wollen, wie meine Kollegin.
Das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament hat folgenden Inhalt:
1.) Eheleute setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein.
2.) Schlusserben des Längstlebemden ist die gemeinsame Tochter
3.) Ersatzerbeneinsetzung für den Fall, dass der Löngstlebende die Erbschaft ausschlägt oder aus
Sonstigen Gründen wegfällt. Ersatzerbe des Erstversterbenden ist die Schlusserbin
4.) Beim gemeinsamen Versterben ist ebenfalls die Schlusserbin Erbin
5.) Wechselbezüglichkeit
6.) Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Der TV hat die Aufgabe der Verwaltung und
Auseinandersetzung des Nachlasses sowie die Erfüllung der Auflagen und Vermächtnisse (es
gibt keine). TV darf vor oder nach Annahme des Amtes einen Ersatz-TV bestellen und ist
von § 181 BGB befreit.
Meine Kollegin vertritt die Rechtsauffassung, dass die TV-Anordnung gilt auch schon für den ersten Todesfall gilt. Aus Punkt 5. ist nach ihrer Meinung nicht ersichtlich, dass die TV nur für den zweiten Todesfall gelten soll. Unterstützt wird dies dadurch nach der Auffassung meiner Kollegin, dass der TV die Erbmasse verwalten soll und dies kommt nach dem ersten Todesfall zum Tragen. Der TV verwaltet quasi die Erbmasse damit die Schlusserbin nach Eintritt des zweiten Todesfalls noch etwas erhält.
ich kann mich mit dieser Rechtsauffassung nicht so wirklich anfreunden.
Meiner Meinung nach waren sich die Testatoren über das Instrument der TV und deren Auswirkungen nicht ganz klar.Und eine TV nach dem ersten Fall mag ich in dieses Testament
nicht hinein interpretieren.
Wie ist eure Meinung dazu??