Kostenschuldner Einziehung Erbschein

  • Hallo an Alle :)

    ich hab folgenden Sachverhalt:

    Bei mir sprach im November 2018 die Tochter meines Erblassers für einen Erbscheinsantrag vor. Während der Aufnahme des Antrags beim Punkt Güterstand wurde die Tochter unsicher, ob nicht doch ein Ehevertrag der Eltern vorliegen würde und wollte nochmals bei der Mutter nachfragen. Ich habe mir hierüber einen Vermerk in den Akten gemacht und die Akte verfristet.

    Die Tochter erschien dann ein paar Wochen später nochmals und gab dann den Güterstand der Zugewinngemeinschaft an. Erben neben ihr sind die Ehefrau und noch ein Sohn. Von der Ehefrau hatte ich eine Vollmacht auf die Tochter für das Erbscheinsverfahren.

    Den Sohn habe ich zu dem Erbscheinsantrag angehört mit der Bitte Einwendungen innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen und mit dem Hinweis auf Möglichkeit der Beteiligtenstellung auf Antrag. Der Sohn hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht gemeldet und ich hab den Erbschein antragsgemäß erteilt.

    Als Hinweis noch, es lagen mir vor Erteilung des Erbscheins 11 Grundbuchblätter vor, in denen der Erblasser überall mit einem Bruchteil eingetragen war.

    Im weiteren Verlauf des Verfahrens hatte ich dann nach Eingang des Nachlassverzeichnisses noch einen Beschluss über den Nachlasswert nach § 79 GNotKG gemacht, gegen den der Sohn Beschwerde eingelegt hat.

    Bevor über die Beschwerde hier entschieden werden konnte (das zog sich bereits Monate hin, weil ich mit dem Sohn nicht auf einen Nenner kam bzgl. der Grundstückswerte), rief mich das Notariat am Gerichtsort an, die hier mit einer Erbauseinandersetzung beauftragt wurden und wiesen mich darauf hin, dass in dem Grundbuchblatt des Sohnes vorher die Eltern in Gütergemeinschaft eingetragen waren.

    Ich zog mir daraufhin die entsprechende Grundakte bei und in dieser fand sich tatsächlich eine begl. Abschrift des Ehevertrags (Gütergemeinschaft - Beendigung mit dem Tod). Da hier nicht mehr der Erblasser eingetragen war, war mir das Blatt bei Erteilung des Erbscheins natürlich nicht bekannt.

    Ich habe daraufhin den Erbschein aufgrund der falschen Quoten eingezogen und die Kosten im Einziehungsbeschluss den Erben auferlegt.

    Der Sohn hat sich zunächst gegen den gesamten Einziehungsbeschluss beschwert (weil er der Ansicht war, das das alles dem Nachlassgericht hätte früher auffallen müssen) und dann nach Beauftragung eines Rechtsanwalts die Beschwerde auf die Kostenentscheidung begrenzt. Als Begründung wird von dem Rechtsanwalt aufgeführt, dass der Mandant nicht beteiligt war und auch keinen Antrag gestellt hat.

    So ich hab mir jetzt die ganzen §§, also § 353, 345 und 81 FamFG nochmals angesehen und frage mich, ob ich tatsächlich den Erben insgesamt die Kosten hätte auferlegen dürfen oder ob ich sie nur der Antragstellerin hätte auferlegen müssen.

    Ich stell mir halt die Frage, ob ich den Sohn, in dem ich ihn zum Erbscheinsantrag angehört habe (auch wenn ich auf das mögliche Antragsrecht auf Beteiligtenstellung ausdrücklich hingewiesen haben), nicht von Amts wegen bereits hinzugezogen habe oder kann man so nicht argumentieren?

    Den Beschluss nach § 79 GNotKG hatte ich übrigens allen Erben bekannt gegeben. Daher konnte der Sohn sich ja auch dagegen beschweren. Im Rubrum stehen hier auch alle Erben mit drin. Könnte ich damit vielleicht dann auch weiter argumentieren, dass hierdurch ersichtlich ist, dass ich auch die beiden nicht antragstellenden Miterben hinzugezogen hatte von Amts wegen? Den Erbschein hatte ich allerdings nur in Ausfertigung der Antragstellerin übersandt.

    Falls ich dies verneine, dann ist er wohl kein Beteiligter in meinem Verfahren gewesen. Stellt sich dann die Frage, ob ich ihm dann als "Dritten" die Kosten mit auferlegen konnte.

    Ich werd da ehrlich gesagt aus den Kommentierungen nicht richtig schlau und bevor ich jetzt eine Nichtabhilfe mache und mich vor meinem OLG blamiere, dachte ich, ich frag lieber die schlauen Leute im Forum nochmal :)

    Schon mal Danke vorab für Antworten

  • Gem. § 38 FamFG bezieht sich die Endentscheidung jeweils auf den Verfahrensgegenstand.
    Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins und das Verfahren zur Einziehung dieses Erbscheins sind m.E. zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.

    Du entscheidest jetzt ausschließlich über die Kosten für das Einziehungsverfahren. Da es sich insoweit um ein Verfahren von Amts wegen handelt, gilt § 7 FamFG, nicht § 345 FamFG. Weil alle im eingezogenen Erbschein als Erben ausgewiesenen Personen durch die Einziehung betroffen sind, waren sie gem. § 7 Abs. 2 FamFG hinzuzuziehen; was Du ja spätestens durch die Zustellung des Einziehungsbeschlusses getan haben dürftest. Wen Du am Erbscheinsverfahren und am Wertfestsetzungsverfahren beteiligt hast, ist m.E. für den Verfahrensgegenstand der Einziehung egal.

    Wie Du die Kosten zwischen den Beteiligten verteilst, ist gem. § 81 FamFG nach den Umständen des Einzelfalls nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Ich würde es davon abhängig machen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tochter vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zum Güterstand gemacht hat. Wenn sie damals nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat, finde ich die Verteilung auf alle Erben als Gesamtschuldner nachvollziehbar.

  • So hab ich das noch gar nicht gesehen mit den zwei verschiedenen Verfahrensgegenständen. Das ist aber natürlich ein sehr guter Ansatz. Den Einziehungsbeschluss hab ich an alle drei Erben zugestellt.

    Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit würde ich der Tochter nicht vorwerfen. Sie hätte eventuell hier mehr selbst ermitteln können, da sie ja zumindest vermutet hatte, das es einen Ehevertrag gab. Aber das würde ich jetzt nicht als grobe Fahrlässigkeit ansehen.

    Ich hatte auch den Erben als Gesamtschuldner die Kosten auferlegt.

    Du hast mir mit dem Hinweis schon einmal sehr geholfen. Vielen Dank!

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