unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers

  • A. verstirbt. Erben werden F. und S. S als nicht befreiter Vorerbe, Nacherbe ist T.
    Die Nacherbschaft ist unvererblich und unveräußerlich. Hinsichtlich des Erbanteils von S. wird TV angeordnet, als Dauertestamentsvollstreckung. Der TV darf nur verwalten. Über den Erbteil als solchen darf er nicht verfügen. Er darf jedoch an einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken. Nach erfolger Erbauseinandersetzung setzt sich die TV an dem S bei der Nachlassteilung zufallenden Vermögenswerten fort.

    Nunmehr übertragt TV den Anteil am Grundbesitz im Rahmen einer teilweisen Auseinandersetzung an F. Im Vertrag wird erwähnt, dass S. aus dem Nachlass nach Angabe des TV bereits außerhalb der notariellen Urkunde weitere Vermögenswerte im Rahmen der Erbauseinandersetzung äquivalente Werte erhalten habe. Im übrigen bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.

    T. ist Beteiligte in dieser Urkunde, da T. von F. sodann den GB übertragen bekommt.

    Ich monierte u.a., dass es sich um eine unentgeltiche Verfügung handle und daher die Zustimmung von S erforderlich sei. Aus dem Testament ist erkennbar, dass S offenbar eine geistige Beeinträchtigung hat, so dass eventuell ein Betreuer usw mitwirken muss.

    Unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Schaub in ZEV 2001, 257 erklärt der Notar, dass keine unentgeltliche Verfügung bestünde, denn T hat ja Ausgleichleistungen durch den begünstigten Miterben erhalten.
    Ist dieser Vortag allein ausreichend?

  • Bei der Frage der unentgeltlichen Verfügung des TV im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kommt es darauf an, ob der Miterbe (hier: F) wertmäßig mehr erhält, als es seiner Erbquote entspricht (BGH NJW 1963, 1613/1614; KG Rpfleger 1972, 58/59; Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2205 BGB RN 77; Schaub in Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020, § 4 Rechtsfragen und Probleme bei der Durchführung einer Testamentsvollstreckung im Normalfall, RN 254). Im Falle des OLG München, Beschluss vom 10.02.2012, 34 Wx 143/11 (dort: Vor- und Nacherbfolge) hat es der Senat für zutreffend erachtet, dass das GBA den Nachweis der Wertentsprechung und damit der Entgeltlichkeit der vorgenommenen Auseinandersetzungen zu führen, für erforderlich erachtet hat, weshalb dort die Nacherben mitzuwirken hatten. Allerdings ging es dort um eine feststellbare Wertdifferenz von mehr als 4 Mio. Euro.

    Inwieweit die Versicherung des TV ausreicht, dass vorliegend keine teilweise unentgeltliche Verfügung vorliegt, dürfte zu den Fragen gehören, die der Praxishinweis zum Beschluss des OLG München vom 18.11.2013, 34 Wx 189/13, in der der NJW-Spezial 2014, 104 als Dilemma des GBA bezeichnet. „Einerseits soll es begründeten Zweifeln an der Unentgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers nachgehen, andererseits sind „übertriebene Ängstlichkeiten ebenso wenig angezeigt”.

    Meines Erachtens nach müssten zumindest Angaben zu den Wertverhältnissen (Wert der auf das Grundvermögen bezogenen Erbquote des S und Wert der Gegenleistungen, die S bereits erhalten haben soll) gemacht werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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