A. verstirbt. Erben werden F. und S. S als nicht befreiter Vorerbe, Nacherbe ist T.
Die Nacherbschaft ist unvererblich und unveräußerlich. Hinsichtlich des Erbanteils von S. wird TV angeordnet, als Dauertestamentsvollstreckung. Der TV darf nur verwalten. Über den Erbteil als solchen darf er nicht verfügen. Er darf jedoch an einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken. Nach erfolger Erbauseinandersetzung setzt sich die TV an dem S bei der Nachlassteilung zufallenden Vermögenswerten fort.
Nunmehr übertragt TV den Anteil am Grundbesitz im Rahmen einer teilweisen Auseinandersetzung an F. Im Vertrag wird erwähnt, dass S. aus dem Nachlass nach Angabe des TV bereits außerhalb der notariellen Urkunde weitere Vermögenswerte im Rahmen der Erbauseinandersetzung äquivalente Werte erhalten habe. Im übrigen bleibt die Erbengemeinschaft bestehen.
T. ist Beteiligte in dieser Urkunde, da T. von F. sodann den GB übertragen bekommt.
Ich monierte u.a., dass es sich um eine unentgeltiche Verfügung handle und daher die Zustimmung von S erforderlich sei. Aus dem Testament ist erkennbar, dass S offenbar eine geistige Beeinträchtigung hat, so dass eventuell ein Betreuer usw mitwirken muss.
Unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Schaub in ZEV 2001, 257 erklärt der Notar, dass keine unentgeltliche Verfügung bestünde, denn T hat ja Ausgleichleistungen durch den begünstigten Miterben erhalten.
Ist dieser Vortag allein ausreichend?