Eröffnung durch deutsches Gericht/ letzter gew. Aufenthalt des dt. EL im EU-Ausland

  • Vielleicht kann man sich mit der Überlegung behelfen, dass es sich hier nicht um eine nachlassgerichtliche, sondern um eine verwahrungsgerichtliche Tätigkeit handelt, wobei das Verwahrungsgericht in der Gerichtsorganisation nur "zufällig" beim Nachlassgericht angesiedelt ist.

    :einermein für die "Öffnung" statt "Eröffnung", also aufmachen, nachsehen ob es wirklich der Erblasser war, und ob ggf. eine Rechtswahl getroffen wurde. Damit kommt man auch

    • nach Art. 1 Abs. 1 ("Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.") und
    • Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ("Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.")


    EUErbVO prima klar.

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  • Ich hatte so einen Fall auch kürzlich (mit Frankreich) und habe dann so verfahren, wie ich es im Online-Münchener Kommentar zu § 344 R.40 gefunden hatte:

    Danach habe ich eröffnet und entsprechend § 350 FamFG an die franz. Botschaft hier in Deutschland übersandt. Nach der Kommentarstelle hatte eine Eröffnung (nicht nur Öffnung) stattzufinden, da nur durch Kenntnis vom Inhalt des Testaments das international zust. Nachlassgericht ermittelt werden könne.

    Von der franz. Botschaft kam nun allerdings alles zurück mit der Mitteilung, dass die deutsche Botschaft in Frankreich zuständig wäre....

    (Hinzu kam noch, dass eine in Frankreich lebende Beteiligte bereits ein weiteres Testament eingereicht hatte bei einem Notar in Frankreich und die übrigen Beteiligten hier in Deutschland ein anderes Notariat in Frankreich wünschten, an das ich mein deutsches Testament hätte abgeben sollen...)

  • Ich hatte so einen Fall auch kürzlich (mit Frankreich) und habe dann so verfahren, wie ich es im Online-Münchener Kommentar zu § 344 R.40 gefunden hatte:

    Danach habe ich eröffnet und entsprechend § 350 FamFG an die franz. Botschaft hier in Deutschland übersandt. Nach der Kommentarstelle hatte eine Eröffnung (nicht nur Öffnung) stattzufinden, da nur durch Kenntnis vom Inhalt des Testaments das international zust. Nachlassgericht ermittelt werden könne.

    Von der franz. Botschaft kam nun allerdings alles zurück mit der Mitteilung, dass die deutsche Botschaft in Frankreich zuständig wäre....

    (Hinzu kam noch, dass eine in Frankreich lebende Beteiligte bereits ein weiteres Testament eingereicht hatte bei einem Notar in Frankreich und die übrigen Beteiligten hier in Deutschland ein anderes Notariat in Frankreich wünschten, an das ich mein deutsches Testament hätte abgeben sollen...)

    In Frankreich gibt es immerhin eine Reihenfolge in der Berufsordnung der Notare. Bei Uneinigkeit darüber, wessen Notar genommen wird, um das Notorietätszeugnis auszustellen, ist die Reihenfolge:
    1. Der Notar des Ehegatten
    2. Der Notar der Pflichtteilsberechtigten
    3. Der Notar eines Universallegatars
    4. Der Notar eines nicht pflichtteilsberechtigten Erben.
    5. falls es mehrere gleichrangige Notare geben soote: derjenige, dessen Auftraggeber einen größeren Anteil am Nachlass haben
    6. falls auch das gleich sein sollte: der Präsident der Notarkammer entscheidet.

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