Vielleicht kann man sich mit der Überlegung behelfen, dass es sich hier nicht um eine nachlassgerichtliche, sondern um eine verwahrungsgerichtliche Tätigkeit handelt, wobei das Verwahrungsgericht in der Gerichtsorganisation nur "zufällig" beim Nachlassgericht angesiedelt ist.
für die "Öffnung" statt "Eröffnung", also aufmachen, nachsehen ob es wirklich der Erblasser war, und ob ggf. eine Rechtswahl getroffen wurde. Damit kommt man auch
- nach Art. 1 Abs. 1 ("Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.") und
- Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ("Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.")
EUErbVO prima klar.