Erbbaurecht und Vormerkung

  • Hallo zusammen,

    ich haben einen verzwickten Fall bei dem ich etwas unsicher bin, da ich keine Literatur hierzu finde. Die Beteiligten haben es aber eilig.

    - Es besteht ein Erbbaurecht für einen Verein, Grundstückseigentümerin ist die Stadt.
    Das Erbbaurecht ist befristet bis zum 31.07.2017. Das Erbbaurecht ist belastet mit einem Grundpfandrecht und mit einer Photovoltaik-Dbk für eine Privatperson P.

    - Im November 2017 beschließen die Beteiligten die Verlängerung des Erbbaurechts um 50 Jahre und beantragen die Eintragung im Grundbuch.
    Leider wurde die Verlängerung des Erbbaurechts bis zum Ablauf am 31.07. 2017 (da noch einzelne Zustimmungen fehlten) im Grundbuch nicht eingetragen, mit der Konsequenz, dass dieses im Grundbuch erlöschen ist.

    - Jetzt wollen die Beteiligen die Begründung eines neuen, inhaltsgleichen Erbbaurechts.
    Dabei soll die Grundschuld und Dbk. neu bestellt werden, und für die Zeit zwischen Erlöschen und Neubestellung eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden, die die Beteiligten so stellt, als ob das Erbbaurecht nie erloschen ist (hier geht es im wesentlichen um Nutzung und Zahlung des Erbbauzinses).


    Nun mein Problem:
    - den Grundpfandgläubiger kann ich ohne weiteres absichern, durch Eintragung einer neuer Grundschuld, die Zug-um-Zug mit Neubestellung des Erbbaurechts eingetragen wird. Der "gepfändete" Entschädigungsanspruch geht gleichzeitig unter.

    - Leider ist der P. nicht greifbar, da dieser sich im Ausland aufhält. Er meldet sich auch nicht. Ich bin aber auf seine Mitwirkung angewiesen. Ich überlege am neuen Erbbaurecht eine Vormerkung eintragen zu lassen (im gleichen Rang, wie vormals Dbk.), die den Anspruch auf die Eintragung der Dbk. wahlweise eine Entschädigung absichert.
    Ich bin leider nicht sicher, ob das Löschung des "alten" Erbbaurechts (also die Grundbuchberichtigung) ohne Zustimmung des P. möglich ist bzw. ob ihm überhaupt eine Entschädigung zusteht. Die Literatur ist in dieser Hinsicht sehr schweigsam. Grundsätzlich ist das Recht am 31.12.2017 erlöschen, und somit müsste es gehen.


    Was haltet ist davon? Oder hat jemand eine elegantere Lösung.


    Beste Grüße

  • Wenn man von der Mitwirkung des P an den schuldrechtlichen Vereinbarungen absieht, wäre die Eintragung der Dienstbarkeit nach § 19 GBO an sich auch ohne seine Mitwirkung zu erreichen. Aber "insgeheim" weiß man natürlich, dass er auch an der dinglichen Einigung über die Bestellung der Dienstbarkeit nicht mitgewirkt haben kann.

    Im Übrigen gilt, wie auch sonst: Wenn jemand nicht mitwirkt, geht es eben nicht.

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