Gesetzesinitiative "besitzerlose Konten"


  • Was anderes hatte ich bzw. Einstein auch nicht geschrieben. Dein Beitrag klang aber so als ob es b) und c) an eurem Gericht überhaupt nicht geben würde.

    Naja, a) - c) sind ja keine alternativ auftretenden Fälle. Es handelt sich doch um eine Aufzählung von (kumulativen) Gründen, warum manche Gerichte zu einer vorschnellen Feststellung des Fiskalerbrechts neigen.
    Ich denke, Hiddensee wollte mit

    Sämtliche Behauptungen zu a-c kann ich für unser Gericht nicht bestätigen

    lediglich zum Ausdruck bringen, dass man sich dort nicht von derartigen Überlegungen leiten lässt. Dass b) und c) nach erfolgter Feststellung zutreffen, sollte sicher nicht in Frage gestellt werden.

  • siehe zu diesem Thema auch Walter Zimmermann ,"Nachrichtenlose Bankkonten im Nachlass", ErbR 2021, 828,
    zitiert in FD-ErbR 2021, 442751 ("Das Finanzministerium Niedersachsen schätzte ... dass der Gesamtbestand der Guthaben auf nachrichtenlosen Konten in Niedersachsen „bis 300 Mio. EUR“ und bundesweit „bis zu 2 Milliarden EUR“ betrage. Die Schätzungen der deutschen Berufs-Erbenermittler sind viel höher (bis 9 Milliarden), aber nicht belegt"..)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es ist überhaupt nichts belegt.

    Und der im Aufsatz eingangs aufgeführte hypothetische Sachverhalt ist so hanebüchen, dass es eigentlich keiner weiteren Erläuterungen bedarf.

    Viel Lärm um nichts.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Niedersachsen erbt Millionen:

    Schmuck, Häuser und Bagger: Niedersachsen erbt Millionen
    Das Land Niedersachsen hat im Jahr 2022 elf Millionen Euro durch Erbschaften eingenommen. Es ist das Geld aus den Hinterlassenschaften von Verstorbenen, die…
    www.ndr.de

    (2022 blieben nach Abzug aller Kosten 11,4 Mio. EUR übrig - deutlich mehr als in den Vorjahren)

  • Für das Jahr 2022 entspricht dies in Niedersachsen mehr als einer Verdoppelung des Einnahmeüberschusses im Vergleich zum Jahr 2018 (5,55 Mio. €), Zuwächsen von mehr als 21 % bei den Gesamteinnahmen und von mehr als 15 % beim Einnahmeüberschuss im Vergleich zum Jahr 2020 (17,7 Mio. € bzw. 9,9 Mio. €) sowie Zuwächsen von mehr als 34 % bei den Gesamteinnahmen und von knapp 32 % beim Einnahmeüberschuss im Vergleich zum Jahr 2021 (15,97 Mio. € bzw. 8,66 Mio. €).


    Der in #104 verlinkte Gesetzesentwurf wurde inzwischen in einer Stellungnahme der Bundesregierung abgelehgt, da sie einen „weitergehenden Ansatz“ verfolgt, indem sie beabsichtigt, Guthaben auf allen nachrichtenlosen Konten (also nicht nur diejenigen von Verstorbenen) zur Förderung des Gemeinwohls nutzen, also im Ergebnis – wenn auch zweckgebunden – zugunsten des Fiskus enteignen zu können (BT-Drucks. 20/1534 v. 27.04.2022 samt Stellungnahme der Bundesregierung in Anlage 2; hierzu vgl. auch hib 205/2022 vom 02.05.2022).

  • Prost Mahlzeit.

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  • Mittlerweile liegen die exakten Zahlen des Jahres 2022 für Niedersachsen vor.

    1594 Fiskuserbschaften, Gesamteinnahmen 21,52 Mio. €, Einnahmeüberschuss 11,4 Mio. €.

    Damit wurde der bisherige "Rekord" des Jahres 2019 übertroffen (Gesamteinnahmen 19,6 Mio. €, Einnahmeüberschuss 10,72 Mio. €).

    Eine Recherche im Bundesanzeiger hat für das Jahr 2022 folgendes ergeben:

    Der Zahl von 1594 Fiskuserbschaften stand eine Zahl von 341 öffentlichen Aufforderungen gegenüber. Dies bedeutet, dass lediglich in 21,39 % der Fälle eine öffentliche Aufforderung erfolgte.

    Die besagten 341 öffentlichen Aufforderungen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen niedersächsischen Amtsgerichte: 41 Stade, 30 Celle, 27 Otterndorf, 19 Lüneburg, 18 Herzberg, 14 Zeven, je 12 Tostedt und Holzminden, 11 Göttingen, 10 Wolfsburg, 8 Gifhorn, je 7 Hannover und Osnabrück, je 6 Dannenberg, Geestland, Goslar, Osterholz-Scharmbeck, Syke und Wolfenbüttel, je 5 Cuxhaven, Lehrte, Nordenham und Peine, je 4 Alfeld, Clausthal-Zellerfeld, Neustadt/Rgbe, Stadthagen, Sulingen und Wilhelmshaven, je 3 Achim, Braunschweig, Bremervörde, Bückeburg, Northeim, Salzgitter und Uelzen, je 2 auf sechs weitere Gerichte und je 1 auf 12 weitere Gerichte.

    Von 26 der 80 niedersächsischen Amtsgerichte (auch von Großgerichten) liegen für 2022 somit keine öffentlichen Aufforderungen vor.

  • Vielen Dank, Cromwell für deine Recherche! ich denke die Zahlen sind gut geeignet, sich sachlich mit dem "Problem" weiter auseinanderzusetzen, bzw. weiter Problembewusstsein zu schaffen, vielleicht, so meine Hoffnung (ja, sehr optimistisch, ich weiß) auch vll. in Niedersachsen selbst.

  • Es ist davon auszugehen, dass wahrscheinlich dann auch keine Nachlasspflegschaft vor der Feststellung des Fiskuserbrechts angeordnet war?

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  • Interessant wäre die Frage, wieviel Zeit zwischen Erbfall und Veröffentlichung (so sie denn erfolgte!) vergangen ist. Dann kann man schon Rückschlüsse ziehen.

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  • Auch zu dieser Frage habe ich recherchiert. In einem beliebig herausgegriffenen Zeitraum (vor 2022) habe ich mir 16 Verfahren angesehen, bei welchen es regelmäßig um erhebliche Nachlasswerte ging (4 x zwischen 50.000/100.000, 4 x zwischen 100.000/200.000, 1 x zwischen 300.000/400.000, 3 x zwischen 400.000/500.000, 2 x zwischen 600.000/700.000, 1 x unbezifferte Immobilie, 1 x unbeziffert).

    Dabei habe ich zunächst den Tag der Anlegung der Nachlassakte bestimmt und diesen auf 5 Arbeitstage nach dem Erbfall festgelegt (ohnehin ein kurzer Zeitraum in einem Bundesland ohne amtliche Erbenermittlung). Der Tag der Aktenanlegung war dann der erste denkbare nachlassgerichtliche Bearbeitungstag. Sodann habe ich die Wochenenden und Feiertage herausgerechnet und die sich hieraus ergebende maximale Zahl von nachlassgerichtlichen Bearbeitungstagen für den Zeitraum von der Aktenanlegung bis zur Veranlassung der öffentlichen Aufforderung errechnet.

    Selbst wenn man unterstellt - was kaum realistisch ist -, dass die jeweilige Nachlassakte an jedem einzelnen der zur Verfügung stehenden maximalen Arbeitstage bearbeitet wurde, ergibt sich in den besagten 16 Verfahren lediglich eine Bearbeitungsdauer zwischen 12 und 78 Arbeitstagen (also zwischen etwa drei und sechzehn Wochen). Diese Bearbeitungszeiten reduzieren sich zudem erheblich (im Sinne einer Halbierung bzw. Drittelung der maximal zur Verfügung stehenden Arbeitstage), wenn man davon ausgeht, dass die jeweilige Nachlassakte nur jeden zweiten oder dritten Arbeitstag bearbeitet wurde (und selbst diese Annahme erscheint angesichts der üblichen Geschäftsstellenbearbeitungszeiten und der Rücklaufzeiten im Hinblick auf hinausgegebene Anfragen noch sehr optimistisch). Außerdem ist dabei nicht berücksichtigt, dass die jeweilige Nachassakte nicht den jeweiligen gesamten (!) Arbeitstag bearbeitet wurde, sondern dass diese Bearbeitung jeweils nur einen zeitlichen Bruchteil des jeweiligen vollen Arbeitstages in Anspruch genommen hat.

    Man wird angesichts der sich hieraus ergebenden kurzen (und kürzesten) nachlassgerichtlichen Bearbeitungszeiten wohl kaum davon ausgehen können, dass der Feststellung des Fiskuserbrechts jeweils die erforderlichen ausreichenden Erbenermittlungen vorausgegangen sind.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (26. Juli 2023 um 08:17) aus folgendem Grund: Schreibfehler: Die kürzeste Bearbeitungsdauer belief sich nicht auf 14, sondern auf 12 Arbeitstage.

  • Hammer. Das raubt einem die Worte.

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  • Besteht zu den anderen Bundesländern tatsächlich so eine Diskrepanz? Ohne Vergleich finde ich eine Wertung schwierig. Oder ist Niedersachsen das einzige Bundesland, das diese Zahlen offenlegt?

  • Es gibt zu diesem Thema eine Dissertation von Christina Beck mit dem Titel: "Die Erbenermittlung in Deutschland. Konfliktfelder bei der Wahrung der Erbeninteressen im Spannungsfeld von Nachlassgericht, Nachlasspflegern, professionellen Erbenermittlern und dem Fiskus", 2019.

    Die Autorin hat dort u.a. Veröffentlichungen aus dem Bundesanzeiger aus dem Jahr 2017 ausgewertet. Für 2017 hat sie folgende Verfahren mit kurzem zeitlichen Abstand zwischen Todestag und öffentlicher Aufforderung festgestellt (Seite 100f.):

    Niedersachsen:

    AG C.

    Fall 1: Todestag 12.05.2017, öffentl. Aufforderung 29.06.2017, 58 Tage NL-Wert: 133.450,40 €
    Fall 2: 18.01.2017, 24.02.2017, 37 Tage, 151.000,00 €
    Fall 3: 28.01.2017, 23.02.2017, 26 Tage, 400.000,00 €

    Auch Fälle bei anderen Nachlassgerichten aus Niedersachsen wiesen lt. Beck "ähnliche Zahlen mit sechsstelligen Nachlasswerten auf" (S. 101). Beck schreibt weiter, dass auch in anderen Bundesländern solche Vorgehensweisen auffallen (S. 101).

    Bayern

    AG F 6.09.2017, 19.09.2017, 13 Tage, 95.000,00 €

    Sachsen

    AG L. 15.02.2017, 24.03.2017, 37 Tage, 100.000,00 €

    Baden-Württemberg

    Notariat G. 18.03.2017, 04.05.2017, 47 Tage, 340.000,00 €

    Beck schreibt weiter: "Dabei handelt es sich durchaus nicht um alle Fälle aus dem betrachteten Zeitraum mit einem ähnlichen Muster. In vielen Fällen fällt auf, dass der Zeitraum zwischen dem Tod des Erblassers und dem Antrag auf Veröffentlichung im Bundesanzeiger nur wenige Monate beträgt" (S.101).

    Die Autorin zieht daraus folgende Schlüsse:

    "Spätestens nach Feststellung des Fiskuserbrechts werden sämtliche Ermittlungen bezüglich der Erben eingestellt. Es bleibt den Erben - und auch nur bei sehr hohen Nachlässen - die Hoffnung, dass sich ein professioneller Erbenermittler aufgrund der Veröffentlichung einschaltet und sie ausfindig macht. Die Erben zahlen für diesen Dienst dann natürlich den Preis in Höhe von 10 bis 40 % des Nachlasswerts. Sollte also vor Feststellung des Fiskuserbrechts keine ermessensfehlerfreie Ermittlung der Erben stattgefunden haben, wird den Erben somit faktisch der ihnen rechtmäßig zustehende Nachlass genommen und sie haben durch die Unkenntnis über den Vorgang keine Möglichkeit diese Praxis anzugreifen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Fälle handelt, bei denen sich die Erben im Ausland befinden. Damit würde der Staat aber gegen seine durch das Grundgesetz und das BGB festgelegte Pflicht zur Ermittlung der Erben vor Feststellung des Staatserbrechts verstoßen. Der Fiskus als Profiteur dieser Handhabung wird sicher nichts an dieser Vorgehensweise ändern. Andere Anspruchsinhaber bzw. Antragsberechtigte gibt es nicht. Das Gesetz gibt damit einen Rahmen vor, der durchaus geeignet wäre, die Rechte aller Beteiligten zu wahren. Durch mangelnde Kontrollinstanzen und Überprüfungsmöglichkeiten bleibt davon in der Praxis jedoch scheinbar kaum etwas übrig" (S. 101).

  • Interessant wäre ja jetzt, wie es in der Sache bzgl. der "unbewegten Konten" weitergeht.

    Zur (erneuten) Gesetzesiniative von NI und Bremen hat die BReg sich ja wie folgt eingelassen:

    "Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:

    Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener ab.
    Mit dem Entwurf soll Erben (auch dem erbenden Landesfiskus) durch ein Register der Zugriff auf Informationen über ihnen unbekannte Konten des Erblassers ermöglicht werden.
    Die Bundesregierung verfolgt einen weitergehenden Ansatz. Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können. Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden."

    Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/015/2001534.pdf

    Ansonsten ruht der Vorgang ja im Bundestag seit April 2022.

    DIP

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Vielen Dank für die Zusammenstellung in #116.

    Ich habe die genannte Dissertation ebenfalls in meine Recherchen einbezogen und stimme den dortigen Schlussfolgerungen im Ergebnis weitgehend zu. Gleichwohl sind mir einige Ungereimtheiten aufgefallen, die ich nachfolgend beispielhaft darstellen möchte.

    Der Denkansatz, aus dem Bundesanzeiger die Anzahl und Dauer von Nachlasspflegschaften eruieren zu wollen (S. 97/98), ist von vorneherein verfehlt, weil es keine dementsprechende Veröffentlichungspflicht gibt und es eine solche auch noch nie gegeben hat.

    Es trifft nicht zu, dass die öffentlichen Aufforderungen "in der Regel" Angaben zum Nachlasswert enthalten (S. 98). Nach meinen Recherchen enthalten etwa 40 % aller öffentlichen Aufforderungen keine Angaben zum Nachlasswert.

    Es trifft nicht zu, dass die öffentlichen Aufforderungen "meist" Angaben zu den Verwandtschaftsverhältnissen des jeweiligen Erblassers enthalten (S. 98). Nach meinen Recherchen ist dies nur ganz ausnahmsweise der Fall. Die allermeisten öffentlichen Aufforderungen erschöpfen sich insoweit in der Angabe der Geburts- und Sterbedaten des Erblassers (und vereinzelt noch der entsprechenden Daten des vorverstorbenen Ehegatten).

    Es ist verfehlt, im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Erbenermittlungszeit auf den Zeitraum zwischen Erbfall und Veranlassung der öffentlichen Aufforderung abzustellen (S. 100) und dabei die Wochenenden und Feiertage nicht herauszurechnen. Zutreffend ist vielmehr auf den Zeitraum zwischen der Anlegung der Nachlassakte und der Veranlassung der öffentlichen Aufforderung abzustellen (Abzug - wie in #113 ausgeführt - von fünf Arbeitstagen für die Zeit zwischen Erbfall und Aktenanlegung). Dementsprechend beläuft sich die für die Erbenermittlung maximal zur Verfügung stehende Anzahl von Arbeitstagen in den drei auf S. 100 genannten Verfahren des OLG Celle im Verfahren 1 nicht auf 58 Tage, sondern auf lediglich 28 Arbeitstage (ganz abgesehen davon, dass die Angabe von 58 Tagen schon deswegen nicht zutreffen kann, weil zwischen Erbfall - 12.05.2017 - und Veranlassung der Veröffentlichung - 29.06.2017 - nur 48 Tage liegen), im Verfahren 2 nicht auf 37 Tage, sondern auf lediglich 23 Arbeitstage und im Verfahren 3 nicht auf 26 Tage, sondern auf lediglich 14 Arbeitstage. Entsprechendes gilt dann auch für die auf S. 101 dargestellten drei Verfahren des AG Forchheim (Bayern), des AG Leipzig (Sachsen) und des Notariats Gengenbach (BaWü). Bei zutreffender Berechnung der zur Verfügung stehenden nachlassgerichtlichen Erbenermittlungszeiten treten die Dinge also noch viel eindeutiger zu Tage, als man dies anhand der von der Autorin angegebenen kurzen (fehlerhaften) Zeitspannen ohnehin vermuten würde.

    Aber wie bereits gesagt, ändert dies nichts daran, dass ich die in #116 zitierten Schlussfolgerungen der Autorin (S. 101) im Ergebnis für zutreffend halte.

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