Überlassung und Ansprüche auf Rückgewähr als GbR

  • Hallo Ihr Lieben :)

    Bislang bin ich über die Suchfunktion immer ganz gut fündig geworden, nun habe ich jedoch ein Problem, an dem ich schon länger knabbere:roll::

    Ich habe einen Minderjährigen, der von seiner Mutter Bruchteile an einem Grundstück überlassen bekommt. Auf dem Grundstück lasten noch drei Grundschulden, von denen eine noch valutiert ist. Etwas weiter hinten in der notariellen Urkunde ist folgender Passus enthalten:

    "Der Veräußerer tritt hiermit alle aus dieser Grundschuld enstandenen Eigentümerrechte und Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld anteilig

    1. mit sofortiger Wirkung in der Weise an den Erwerber ab, dass sie während des Bestehens der in gegenwärtiger Urkunde für den Veräußerer bestellten Rechte dem Veräußerer und dem Erwerber als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts zustehen

    2. mit Wirkung ab Erlöschen dieser Rechte an den Erwerber allein ab."

    Bezüglich des Punktes 1. hadere ich mit mir. Laut Notariat ist Sinn und Zweck, dass der Minderjährige die Grundschuld nicht alleine neu valutieren kann. Das ist meiner Ansicht jedoch Schmarrn, weil das ergibt sich doch bereits aus der Bruchteilsgemeinschaft, dass ich die Zustimmung des anderen Eigentümers brauche, wenn ich das ganze Grundstück (neu) mit einer Grundschuld belaste.

    Weitere Regelungen bezüglich der GbR wurden übrigens nicht getroffen....

    Meine Frage ist nun, ob ich hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung brauche (grundsätzlich m.E. ja, weil es handelt sich ja um die Neugründung einer Gesellschaft) und falls ja, ob das überhaupt genehmigungsfähig ist...:gruebel: Hatte so etwas noch nie und wäre Euch bezüglich etwaiger Ideen sehr dankbar :D

  • Unabhängig von Sinn oder Unsinn dieser Konstruktion:

    Der Gesellschaftsvertrag müsste meiner Meinung nach genehmigungsfrei abzuschließen sein. § 1822 Nr. 3 BGB betrifft ja nur Gesellschaftsverträge, die zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden.

    Die Gesellschaft soll hier aber nur vermögensverwaltend bzw. verfügungsbeschränkend tätig werden. Daher liegt ein Fall des § 1822 Nr. 3 BGB wohl nicht vor (Dr. Werner Dürbeck in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 1. Aufl. 2015, § 1822 BGB Genehmigung für sonstige Geschäfte, Rn. 12).

    Allerdings bräuchtest du in jedem Fall einen Ergänzungspfleger, da die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes mit diesem einen Vertrag schließen will §§ 1626, 1629, 1795, 181 BGB.
    Aufgabe des Ergänzungspflegers dürfte unter anderem die Prüfung sein, ob diese Konstruktion sinnvoll und im Interesse des Kindes ist. Außerdem sollte ein ordentlicher Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden.

  • Jeder Gesellschafter haftet für die Schulden der GbR. Die Gründung einer GbR bedarf daher einer Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 BGB. Auf die Relevanz von § 1822 Nr. 3 BGB kommt es daher nicht an. Sonderbarerweise wird dies in den meisten Kommentierungen überhaupt nicht problematisiert. Zumindest wünscht man sich bei den Erläuterungen zu § 1822 Nr. 3 BGB einen Querverweis auf die Kommentierung zu § 1822 Nr. 10 BGB (und umgekehrt). Fatal ist es natürlich, wenn sich zu § 1822 Nr. 3 BGB umfangreiche Ausführungen zur (Nicht-)Genehmigungsbedürftigkeit einer GbR finden und die Kommentierung zu § 1822 Nr. 10 BGB dann vollends schweigt.

  • Über § 1822 Nr. 10 BGB kann man bei einer GbR natürlich nachdenken. Im vorliegenden Fall hätte ich allerdings Bedenken. Gesellschaftszweck ist ja letztlich nur eine reine Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft soll nur Rückgewährsansprüche für Grundpfandrechte bzw. Eigentümerrechte halten. Das eingehen neuer Verbindlichkeiten, für die das Kind haften könnte, ist hier ja gar nicht vorgesehen. Genügt das abstrakte Risiko, dass vielleicht irgendwann der Gesellschaftszweck geändert wird und Schulden gemacht werden können, um den § 1822 Nr. 10 BGB zu verwirklichen?

  • Hallo Ihr Lieben, Danke für Eure Antworten!!!

    Witzigerweise hat mir das Notariat letzte Woche gesagt, die GbR sei nur deshalb gegründet worden, damit der der Minderjährige die Grundschuld nicht alleine neu valutieren könne, was ja wie gesagt irgendwie Unsinn ist :eek:

    Naja, ich schreibe jetzt nochmal raus und dann werden wir sehen :gruebel: ich wünsche Euch einen schönen Tag :)

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