Bestreitender Insolvenzgläubiger verzichtet bzw. wird gelöscht

  • Werte Foristinnen und Foristen!

    Mich treibt folgende - für mich nicht alltägliche - Konstellation um, die für die Praktiker sicher schnell aufzulösen ist:

    Die Forderungen der Insolvenzgläubiger A und B GmbH sind zur Tabelle festgestellt. Im Prüftermin bestreiten beide die Anmeldung einer nicht titulierten Forderung des C. Später verzichtet A auf die Rechte aus seiner Feststellung, was in der Tabelle vermerkt wird, und die B GmbH wird nach Liquidation im Handelsregister gelöscht.

    Der Schlusstermin naht. Wie verhält es sich nun mit den Widersprüchen von A & B? Fallen sie "einfach so" weg oder muss C noch auf Feststellung klagen?

    Ich bin für jede fundierte Erkenntnis, jede Idee aus dem Bauch heraus oder auch ein "Das machen wir schon immer so." dankbar.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Also der Uhlenbruck sagt unter §179 RN 2, dass das Bestreiten nachträglich unwirksam wird, wenn ein bestreitender Gläubiger später Vollbefriedigung erlangt oder auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet.
    Der Widerspruch des A dürfte kein großes Problem mehr sein.

    Der Widerspruch des B aber schon würd ich sagen

    nur weil die Gesellschaft im Register gelöscht wurde, heißt das ja nicht, dass ihre Rechtspositionen vollständig in Rauch aufgegangen wären.

    Letztlich müsste wohl an eine Nachtragsliquidation gedacht werden (bietet sich ja eh an, wenns ne Quote gibt)...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die Forderung des C kommt nicht in das Schlussverzeichnis, um mehr muss sich Gericht oder Verwalter nicht kümmern
    Tätig werden müsste C

    sehe ich genauso. Durch die Löschung der widersprechenden Gläubigerin dürfte die Betreibungslast nicht untergehen.

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  • Stimmt, Gegs, diesmal sitze ich auf Gläubigerseite. Vielen Dank für Eure Wortmeldungen.

    Ich meine aber, man wird auch bei der B GmbH - ähnlich wie bei Hr. A - von einem zumindest konkludenten Verzicht auf die weitere Teilnahme am Verfahren ausgehen können. Schließlich hat ihr Geschäftsführer die Liquidation in Kenntnis der Forderungsanmeldung beendet und die Gesellschaft löschen lassen.

    Nun denn, wie von JoansDong vermutet gibt es eine ordentliche Quote, so dass C notfalls wegen der Kosten einer Nachtragsliquidation der B GmbH deren Auszahlungsansprüche pfänden könnte. Auch wenn das dann locker ein bis zwei Jahre dauern dürfte...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • so dass C notfalls wegen der Kosten einer Nachtragsliquidation der B GmbH deren Auszahlungsansprüche pfänden könnte.

    Braucht es dafür wirklich eine Feststellung zu Tabelle? Zwar wirkt diese gegenüber jedem Gläubiger gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil; aber die Ansprüche der B-GmbH lassen sich doch nur mit einem Titel gegen die B-GmbH pfänden :gruebel:.

    Gibt es denn außer der B-GmbH weitere Gläubiger? Ich nehme an, dass dies der Fall ist, wäre doch auch zu schön. Denn dann könnte man die Feststellung zur Tabelle damit umgehen, dass die ganze Quote dem einzigen Gläubiger B-GmbH zusteht und man den Auszahlungsanspruch pfändet.

    Hinsichtlich Deiner Argumentation gebe ich aus dem Bauch heraus nicht recht. Eine Liquidation kann auch erfolgen, wenn dem verbliebenen Vermögen kein Wert zugemessen wird. Dies dürfte bilanziell bei einer Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, der Fall sein. Aber wie man schon an der Tatsache, dass auf diesen Anspruch eine fette Quotenzahlung erfolgen wird, sieht, ist der Vermögenswert deshalb doch nicht weg.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • C könnte dann ja allenfalls Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erheben, wenn er nicht drin steht
    mit der oben ausgeführten Begründung die Widersprüche von A und B wären nicht mehr beachtlich

    Hätte ich das als Rpfl zu entscheiden, würde ich diese Einwendung allerdings zurückweisen


  • Nun denn, wie von JoansDong vermutet gibt es eine ordentliche Quote, so dass C notfalls wegen der Kosten einer Nachtragsliquidation der B GmbH deren Auszahlungsansprüche pfänden könnte. Auch wenn das dann locker ein bis zwei Jahre dauern dürfte...

    Das dürfte nicht erforderlich sein, da die B GmbH die Vergütung des Nachtragsliquidators ohnehin analog § 265 Abs. 4 AktG zu tragen hat.

  • Ist mir ein wenig zu wage.

    Genauso gut könnte die B GmbH den Anspruch gegen den Schuldner bereits versilbert haben. U.U. ist der Erwerber als Zahlungsempfänger (so etwas ist in handelsüblichen Insolvenzprogrammen möglich, genauso wie man einen Vertreter eingeben kann) beim Verwalter hinterlegt. Dann braucht es keine Nachtragsliquidation....:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Nun denn, wie von JoansDong vermutet gibt es eine ordentliche Quote, so dass C notfalls wegen der Kosten einer Nachtragsliquidation der B GmbH deren Auszahlungsansprüche pfänden könnte. Auch wenn das dann locker ein bis zwei Jahre dauern dürfte...

    Das dürfte nicht erforderlich sein, da die B GmbH die Vergütung des Nachtragsliquidators ohnehin analog § 265 Abs. 4 AktG zu tragen hat.

    Dass im Endeffekt die B GmbH die Kosten zu tragen hat, weil sie durch ihre verfrühte Löschung im HR die Nachtragsliquidation "provoziert" hat, dürfte klar sein. Allerdings wird eine Nachtragsliquidation nur auf Antrag angeordnet, und den müsste C stellen und die Kosten vorschießen. Und er müsste einen amtübernahmewilligen Nachtragsliquidator finden, der auch vorab seine Vergütung möchte. Um dann aber wegen dieser Kosten auf die Quote der B GmbH zugreifen zu können, wird C einen Titel benötigen.

    Ist mir ein wenig zu wage.

    Genauso gut könnte die B GmbH den Anspruch gegen den Schuldner bereits versilbert haben. U.U. ist der Erwerber als Zahlungsempfänger (so etwas ist in handelsüblichen Insolvenzprogrammen möglich, genauso wie man einen Vertreter eingeben kann) beim Verwalter hinterlegt. Dann braucht es keine Nachtragsliquidation....:gruebel:

    Das wird noch beim Insolvenzgericht recherchiert...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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