Mahlzeit,
in der Vergangenheit wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Im Kaufvertrag haben die Erwerber dem Eigentümer Vollmacht erteilt für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.
Nun legt der Notar die Löschungsbewilligung nebst Antrag des Eigentümers vor und stellt Antrag auf Löschung der Vormerkung.
Vorn in der Grundakte ist allerdings ein FAX der Berechtigten der Auflassungsvormerkung getackert, in welchem sie angeben, dass weder der Notar noch seine Angestellten befugt sind in ihrem Namen Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Die in der Urkunde erteilten Vollmachten seien widerrufen und unwirksam. Insbesondere sei der Notar bzw. seine in der Urkunde aufgeführten Angestellten nicht befugt Löschungsbewilligungen abzugeben, insbesondere nicht zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Diese Mitteilung sei gem. §§ 168, 170, 173 BGB erforderlich, da Notar die hier eingereichten Ausfertigung des Kaufvertrages bislang nicht zurück gefordert hat (stimmt). Weiterhin wird gebeten, falls Anträge eingehen, dass die Berechtigten der Vormerkung unverzüglich informiert werden und wir umgehend die StA einschalten mögen „zur Vermeidung von Regressansprüchen“.
Ähja.
Was muss ich tun?
Danke Euch.