Widerruf der Vollmacht auf Abgabe der Bewilligung zur Löschung der AV

  • Mahlzeit,

    in der Vergangenheit wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
    Im Kaufvertrag haben die Erwerber dem Eigentümer Vollmacht erteilt für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises die Löschung der Vormerkung zu bewilligen.

    Nun legt der Notar die Löschungsbewilligung nebst Antrag des Eigentümers vor und stellt Antrag auf Löschung der Vormerkung.

    Vorn in der Grundakte ist allerdings ein FAX der Berechtigten der Auflassungsvormerkung getackert, in welchem sie angeben, dass weder der Notar noch seine Angestellten befugt sind in ihrem Namen Erklärungen abzugeben oder Anträge zu stellen. Die in der Urkunde erteilten Vollmachten seien widerrufen und unwirksam. Insbesondere sei der Notar bzw. seine in der Urkunde aufgeführten Angestellten nicht befugt Löschungsbewilligungen abzugeben, insbesondere nicht zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Diese Mitteilung sei gem. §§ 168, 170, 173 BGB erforderlich, da Notar die hier eingereichten Ausfertigung des Kaufvertrages bislang nicht zurück gefordert hat (stimmt). Weiterhin wird gebeten, falls Anträge eingehen, dass die Berechtigten der Vormerkung unverzüglich informiert werden und wir umgehend die StA einschalten mögen „zur Vermeidung von Regressansprüchen“.

    Ähja. :confused:

    Was muss ich tun?

    Danke Euch.

  • Der Vollmachtgeber hat die Vollmacht gemäß §§ 168, 167 Abs. 1 BGB widerrufen. Dementsprechend würde ich davon ausgehen, dass die Löschungsbewilligung von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben wurde. Es wäre also nun die förmliche Genehmigung der Löschungsbewilligung durch den eingetragenen Berechtigten zu verlangen. Dies würde ich per ZwVfg. verlangen.

    Informieren oder gar die StA einschalten würde ich (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist das Ende der Bevollmächtigung dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen? Oder, Form hin, Form her, überhaupt nachgewiesen, da hier nur erklärt wird, man habe die Erklärung anderweit abgegeben?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Der Widerruf besteht doch aber schon in der Übersendung des Faxes. Und die Widerlegung eines Rechtsscheins bedarf auch im Grundbuchverfahren keiner Form. Zur Vollmacht allgemein noch: Weber/Wesiack DNotZ 2019, 16

  • Richtig! Die Vollmacht kann ja auch demjenigen gegenüber widerrufen werden, der "Empfänger" der Handlung des Bevollmächtigten wäre. Dies ist hier das GBA. Es geht hier also nicht um einen Nachweis des Widerrufs sondern um den Widerruf selbst. Und der bedarf keiner Form.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!