§ 5 TSG Veröffentlichungen

  • Hallo,

    nur mal eine Meinungsumfrage: Wie handhabt Ihr die Fallgestaltung, dass ein Schuldner im laufenden Verfahren zu einer Schuldnerin wird (oder andersrum)?
    Klar, Datenbank wird berichtigt, und alle Beschlüsse ergehen künftig unter dem jetzt gültigen Namen. Alles kein Problem.

    Problematisch sehe ich aber die Veröffentlichung. Sinn der Veröffentlichung ist, dass der mir nicht bekannte Kreis von Gläubigern (=Beteiligten) von allen notwendigen Entscheidungen Kenntnis nehmen kann. Also müsste ich unter Nennung (auch) des früheren Namens veröffentlichen. Die suchen ja unter dem alten Namen des Schuldners.
    Allerdings steht mir da § 5 TSG entgegen. Da heißt es: Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

    Ich bin der Ansicht, dass kein öffentliches Interesse vorliegen kann, weil das Insolvenzverfahren schlicht nicht-öffentlich ist, und sich die Veröffentlichungen auch nicht an die Öffentlichkeit im Ganzen richten, sondern nur an die Beteiligten. Außerdem (siehe unten - Zustimmungsverweigerung) habe ich mehr das Interesse des Schuldners im Auge, keinen RSB-Versagungsanträgen Stoff zu liefern, als ein Interesse der Öffentlichkeit. Die letzte Alternative trifft nicht zu, sie zielt schon dem Wortlaut nach darauf ab, dass jemand die Herausgabe der Daten beantragt, anders kann ich das nicht verstehen. Deswegen komme ich zu dem Ergebnis, dass es mir (ohne Zustimmung) verboten ist, den alten Vornamen zu veröffentlichen.

    Wird die Zustimmung verweigert, kann das zwar vielleicht RSB-Versagungsanträgen Material liefern, worauf man hinweisen müsste - Damit hat es sich dann aber auch schon.

    Andere Ansichten? Wie wird das anderswo gehandhabt?

  • Diese Zeitschrift liegt mir nicht vor, jedoch soll es einen Aufsatz von Büttner, NZI 2019, 569ff, geben, der sich mit der Problematik beschäftigt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Im eröffneten Verfahren sind wir auch der Auffassung das der alte Name keinesfalls zu veröffentlichen ist.

    Bei neuen Anträgen weisen unsere Richter darauf hin das der Schuldner der Veröffentlichung zuzustimmen hat, wenn nicht wird der Antrag als unzulässig zurück gewiesen. Die Gläubiger haben ja sonst keine Chance vom Verfahren Kenntnis zu nehmen

  • Ich würde das in IK-Verfahren noch danach differenzieren, ob der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits unter dem neuen Vornamen durchgeführt worden ist.

    Außerdem ist der Vorname nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a InsBekV kein Suchkriterium für die Detailsuche in den Insolvenzbekanntmachungen.


  • Außerdem ist der Vorname nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a InsBekV kein Suchkriterium für die Detailsuche in den Insolvenzbekanntmachungen.

    Ich komme als Gläubiger im Verfahren Peter Meier aber nie auf die Idee eine Forderung anzumelden, wenn die sich gegen Petra Meier richtet


  • Außerdem ist der Vorname nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a InsBekV kein Suchkriterium für die Detailsuche in den Insolvenzbekanntmachungen.

    Ich komme als Gläubiger im Verfahren Peter Meier aber nie auf die Idee eine Forderung anzumelden, wenn die sich gegen Petra Meier richtet

    Das ist eines der Probleme die ich auch sehe. Ein anderes Problem sehe ich zB. beim Ausstellen von Negativbescheinigungen. Kommt Petra Meier, wird die Datenbank durchsucht. Selbst bei Suche nach Nachname und Geburtsdatum käme ich nicht auf die Idee, dass Peter Meier meine gesuchte ist. Ich würde eher einen netten Zufall sehen. Haben halt zwei Meier auch noch am selben Tag Geburtstag.

  • bezüglich der "Negativatteste" hat sich das Insolvenzgericht da null einzumischen. Die Frage der "Reichweite" bezüglich der Namensänderungen hat genauso wie in Heirats- oder namensgebenden Adoptionsfällen die jeweilige Verwaltungsbehörde, die das Attest fordert, festzulegen. Insolvenzgerichte haben die Anforderungen weder restriktiv noch extensiv zu hinterfragen, da der Antragende den Umfang des Attestes bestimmt. Ob es verwaltungsrechtlich reicht, geht das Insolvenzgericht nunmal garnix an !

    Bezüglich der Insolvenzverfahren interessiert mich der Gedanke der absoluten Schuldnertransparenz in Bezug auf das TSG null. In Eigenantragsverfahren mit RSB-Antrag käme eine Nichtangabe von Gläubigern sowieso raus, was einen Versagungsantrag darstellt. Da die Gläubiger regelmäßig den EÖB unter Bezug auf deren Geschäftszeichen zugestellt erhalten, haben sie die Möglichkeit, entsrechend anzumelden.
    Sinnvoll wäre jedoch, dass der Schulder/die Schuldernin den Verwalter und das Gericht dahingehend legitimiert, bei Nachfragen individuell auf die Namensänderung hinzuweisen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, habe jetzt auch so einen Fall. In meinem Fall läuft das Insolvenzverfahren bereits seit längerem und nun kam heraus, dass der Schuldner Jahre vor Antragstellung seinen Name i.S.d. TSG geändert hat. Sehe ich das richtig, dass ihr (@def und Queen) dann die Namensänderung nicht mehr veröffentlicht? Büttner scheint das in seinem Aufsatz auch so zu sehen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So, habe jetzt auch so einen Fall. In meinem Fall läuft das Insolvenzverfahren bereits seit längerem und nun kam heraus, dass der Schuldner Jahre vor Antragstellung seinen Name i.S.d. TSG geändert hat. Sehe ich das richtig, dass ihr (@def und Queen) dann die Namensänderung nicht mehr veröffentlicht? Büttner scheint das in seinem Aufsatz auch so zu sehen.

    Äh, hier ist aber wohl eine unzulässige Antragstellung anzunehmen. Wie damit umgehen, weiß ich auch nicht. Hatte vor kurzem den Fall, dass jemand mit einer Asyleinreiseidentität sich verschuldet hat, und nun mitgetielt hat, dass aus gründen von Verfolgung ja eigentlich ganz anders heißt. Ich hab meine Perso verloren (ist jetzt wirklich so, Termin bekomme ich nicht, bin soweit, einen Asylantrag zu stellen, da geht das schneller !)

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  • So, habe jetzt auch so einen Fall. In meinem Fall läuft das Insolvenzverfahren bereits seit längerem und nun kam heraus, dass der Schuldner Jahre vor Antragstellung seinen Name i.S.d. TSG geändert hat. Sehe ich das richtig, dass ihr (@def und Queen) dann die Namensänderung nicht mehr veröffentlicht? Büttner scheint das in seinem Aufsatz auch so zu sehen.

    Äh, hier ist aber wohl eine unzulässige Antragstellung anzunehmen. Wie damit umgehen, weiß ich auch nicht. Hatte vor kurzem den Fall, dass jemand mit einer Asyleinreiseidentität sich verschuldet hat, und nun mitgetielt hat, dass aus gründen von Verfolgung ja eigentlich ganz anders heißt. Ich hab meine Perso verloren (ist jetzt wirklich so, Termin bekomme ich nicht, bin soweit, einen Asylantrag zu stellen, da geht das schneller !)

    Naja, ganz so schlimm würde ich meinen Fall nicht sehen. Die Namensänderung war bereits vor langer Zeit (5 Jahre). Da die Eröffnung bereits durch ist, gäbe es wohl auch kein richtiges Mittel mehr.

    Dein Fall ist natürlich klasse; da bleibt wohl nur Stundung aufheben. Und evtl. Versagungsantrag der Gläubiger. Und das dann alles unter dem Namen, den es eigentlich garnicht gibt ;)...

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  • So, habe jetzt auch so einen Fall. In meinem Fall läuft das Insolvenzverfahren bereits seit längerem und nun kam heraus, dass der Schuldner Jahre vor Antragstellung seinen Name i.S.d. TSG geändert hat. Sehe ich das richtig, dass ihr (@def und Queen) dann die Namensänderung nicht mehr veröffentlicht? Büttner scheint das in seinem Aufsatz auch so zu sehen.



    Wenn es Jahre her ist, würde ich wirklich nichts mehr machen. Frag mich aber nicht wo man die Grenze zieht.

    Wenn aber z. Bsp aufgrund mehrerer Ehen etliche Familiennamen führte und bei der Eröffnung aufgrund Unkenntnis ein früherer nicht veröffentlicht wurde, würde ich das auch nicht berichtigen. Änderungen von vor Jahren sollte der Gläubiger kennen

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