Streit über Aufnahme im Haushalt 64 EstG

  • Hallöchen,

    hätte mal eine Frage zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten.
    Ich finde Unmengen an Rechtsprechen aber genau meine Problematik wird irgendwie sehr dürftig behandelt was mich eigentlich sehr wundert.

    Die KM stellt einen Antrag auf Bestimmung der Kindergeldberechtigten und möchte sich als Bezugsperson.
    Beide Elternteile behaupten, dass die Kinder zu größeren Teilen bei ihnen wohnen.
    Ich werde nun die Kinder anhören und diese fragen wie sie das empfinden.

    Sollte ich jedoch zum Entschluss kommen, dass die Kinder gleichwertig in die Haushalte von Mutter und Vater aufgenommen sind finde ich folgende Kommentarstelle mit welcher ich irgendwie nicht zurecht komme.


    Streiten die Berechtigten darüber, ob eine annähernd gleichwertige Aufnahme in mehrere Haushalte vorliegt und machen sie dementspr. unterschiedl. Angaben, so muss sich die FK bzw. das FG eine Meinung darüber bilden, ob eine annährend gleichwertige Aufnahme vorliegt. Bejaht dies das FG, so hat es das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Antrag auf Berechtigtenbestimmung an das Familiengericht gestellt wird. Dessen Entscheidung hat nur für die Vorrangbestimmung Tatbestandswirkung für das finanzgerichtl. Verfahren (BFH III R 3/13 v. 8.8.13, BStBl II 14, 576). Das Familiengericht entscheidet nicht darüber, ob eine annähernd gleichwertige Aufnahme vorliegt (OLG Celle 10 UF 94/11 v. 24.5.12, FamFR 12, 294).



    Wie handhabt ihr solche Fälle ?

  • Die Ermittlung, in welchem Umfang das Kind jeweils betreut wird, obliegt nicht dem Familiengericht. Die Feststellung ist von der Familienkasse zu treffen. Wehrt sich ein Beteiligter dagegen, entscheidet das Finanzgericht. So dürfte auch die Abkürzung FG in dem Kommentar gemeint sein.

    In der zitierten Entscheidung aus Celle waren sich die Eltern über die tatsächlichen Umstände einig, es gab lediglich Unstimmigkeiten, ob minimale Unterschiede so zu beurteilen sind, dass ein Elternteil überwiegend die Betreuung leistet.

  • Die Fachkompetenz des Familiengerichts ist nicht bei der Aufklärung und Feststellung des tatsächlichen Aufenthalts des Kindes gefragt, sondern nur dann, wenn der Aufenthalt feststeht und die Berechtigten sich nicht zur Kindergeldberechtigung einigen können, OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.2.2011, 7 WF 161/11, FamRZ 2011, 1243-1244, unter Verweis auf Finanzgericht München, Urteil vom 21.2.2008, 9 K 2096/07.

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