Arresthypothek und § 788 ZPO

  • Ich habe eine Antrag auf Eintragung von Arresthypotheken vorliegen. Dies ist auch ok und ich werde eintragen.
    Mit dem Antrag ist jedoch als letztes verbunden : Für den Eintragungsantrag sin folgende Kosten zu berechnen VV 3309 Betrag, deren Festsetzung gem. § 788 ZPO beantragt wird.

    Bin ich als GBA=Vollsrteckungsgericht dafür zuständig? Muss ich dem Schuldner zu diesem KFA vorher anhören? Also trage ich zuerst ein. Lasse die Akte sofort durch die Kanzlei laufen, damit die Ausfertigungen mit den Eintragungsvermerken zurückgesandt werden und beschäftige mich danach mit dem KFA?

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