Weitergabe Urteil

  • Hallo!

    Uns hat ein Schreiben einer Frau erreicht. Sie hat das Aktenzeichen und fragt konkret nach einem Urteil bzw. Verfahren mit bestimmten Personen. Eine der genannten Personen ist Kläger, die anderen kommen in den Gründen vor. Sie wohnt nun dort, worum es im Prozess gegangen ist, die Nutzung usw. der Hofeinfahrt. Deswegen bräuchte sie nun das Urteil.

    Wie ist das denn nun Zwecks begründet und dann auch sowas wie Unkenntlichmachung. Wenn man hier alles an Name, Anschrift usw. unkenntlich macht, bringt ihr das Urteil so ja nichts mehr.

    Danke!

  • Das würde ich als Antrag auf Akteneinsicht behandeln und dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorlegen. Könnte sowohl der Kammervorsitzende sein als auch jemand aus der Verwaltung - einfach mal in den GVP schauen (oder dem Kammervorsitzenden, der wird's im Zweifel schon an die/den Richtigere/n weiterleiten).

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Wenn Sie das Urteil derart genau anfordert, wird sie den zugrunde liegenden Sachverhalt wohl ansatzweise kennen.
    Ich würde ihr zunächst mal ein anonymisiertes Urteil schicken. Mag sie kundtun, wenn es ihr gerade um die persönlichen Daten oder die Anschrift einer der Parteien geht.

    [Wenn ich weiß, dass ein Kollege in Sache xy ein konkretes Urteil erstritten hat, fordere ich das auch immer anonymisiert an. Spart mir, über ein berechtigtes Interesse zu diskutieren.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hallo!

    Uns hat ein Schreiben einer Frau erreicht. Sie hat das Aktenzeichen und fragt konkret nach einem Urteil bzw. Verfahren mit bestimmten Personen. Eine der genannten Personen ist Kläger, die anderen kommen in den Gründen vor. Sie wohnt nun dort, worum es im Prozess gegangen ist, die Nutzung usw. der Hofeinfahrt. Deswegen bräuchte sie nun das Urteil.

    Wie ist das denn nun Zwecks begründet und dann auch sowas wie Unkenntlichmachung. Wenn man hier alles an Name, Anschrift usw. unkenntlich macht, bringt ihr das Urteil so ja nichts mehr.

    Danke!

    § 299 Abs. 2 ZPO regelt wer zuständig ist. Der Behördenleiter kann das aber delegieren. Insoweit ist der von Schneewittchen empfohlene Blick in den GVP sinnvoll.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 299 ZPO: Ich würde auch ein geschwärztes Urteil schicken, ansonsten soll sie begründen. Aber, wie Schneewittchen schon schrieb: Entweder ist der Richter (noch) zuständig, oder aber die Verwaltung.

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