Wann Fortsetzung nach §§ 33, 30, 86 ZVG?

  • In einer hochstreitig geführten Teilungsversteigerung habe ich kürzlich den Zuschlag nach Einstellungsbewilligung des Antragstellers versagt. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, hat also noch nicht die in § 86 ZVG ausgesprochene Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens.
    Nun beantragt der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens.
    Da ich mit einer Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung rechne, könnte sich der Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung um zig Monate verzögern.

    Würdet Ihr gleichwohl bereits jetzt über den Fortsetzungsantrag entscheiden?

    Die Diskussion habe ich schon an anderer Stelle gefunden, ohne dass wir dort die Frage vertieft ausdiskutiert hätten. Damals wurde u.a. geschrieben:

    m.E. ist aber die Fortsetzungserklärung im Termin noch nicht möglich gewesen, da bei Versagung gem. §33 ZVG die Wirkung als einstweilige Einstellung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt. Daher vertrete ich die Meinung, dass Fortsetzung erst nach RK des Beschlusses gem. §33 ZVG möglich ist.
    Daher nach RK §33 - Belehrung - dann Fortsetzung binnen 6 Monaten.

    @ NIC: Mir war das mit der RK neu, aber du hast Recht. Ich habe aber allerdings im Rahmen des § 31 ZVG gelesen, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens so gestellt werden kann, dass dies nach einem bestimmten Zeitablauf geschieht. Den Fortsetzungsantrag würde ich dann dahingehend auslegen, dass die Fortsetzung nach RK des Beschlusses nach § 33 ZVG erfolgen soll.

    Warum sollte der nach Verkündung des Einstellungsbeschlusses gestellte Antrag nicht wirksam sein? Die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist entscheidend für den Beginn der Einstellungsfrist. Sie beginnt mit Zustellung der Belehrung über die Fortsetzungsmöglichkeit - frühestens aber mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

  • Warum sollte der nach Verkündung des Einstellungsbeschlusses gestellte Antrag nicht wirksam sein? Die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist entscheidend für den Beginn der Einstellungsfrist. Sie beginnt mit Zustellung der Belehrung über die Fortsetzungsmöglichkeit - frühestens aber mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.

    Könnte dazu passen: LG Aurich, Beschluss vom 22.7.2010 – 4 T 234/10

  • Danke, unter Rz. 19 jener Entscheidung ist zumindest angedeutet, dass eine Fortsetzung vor Rechtskraft der Zuschlagsversagung *beantragt* werden durfte (unter Verweis darauf, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden sei; jene Entscheidung ist freilich nicht veröffentlicht).
    Mir geht es vornehmlich darum, ob ich jetzt schon über die Fortsetzung *entscheiden* dürfte, obwohl die Einstellungswirkung noch gar nicht eingetreten ist.

  • Mit welchem Inhalt eigentlich entscheiden? Laut dem Beschluss ist der Antrag zulässig ("Aus $ 31 Abs. 2 ZVG folgt..."). Und ein Fortsetzungsbeschluss wäre strenggenommen nicht erfoderlich. Wenn jetzt entschieden würde, dann doch ohnehin nur mit klarstellender Wirkung.

  • Ein formal noch gar nicht eingestelltes Verfahren fortsetzen? Hm, ich weiß nicht. Abgesehen davon: Welches Ziel sollte eine Fortsetzung haben? Die etwaige Beschwerdeentscheidung wird man doch vor einer etwaigen Neuterminierung sowieso abwarten müssen.

  • Der Fortsetzungsantrag wirkt unmittelbar auf das Verfahren ein. Eine (aufschiebend) bedingte Wirkung des Antrags wird daher nicht zulässig sein.

    Greger in Zöller ZPO 31. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 128-252 Rn 20. Wenn man die Rechtskraft der Versagung als Bedingung versteht.

  • Und ein Fortsetzungsbeschluss wäre strenggenommen nicht erfoderlich. Wenn jetzt entschieden würde, dann doch ohnehin nur mit klarstellender Wirkung.

    Das sieht die herrschende Lehre anders, und zwar mit Blick auf § 43 Abs. 2 ZVG.

    Kai hat meine Bedenken gut wiedergegeben: § 86 ZVG dürfte so zu lesen sein, dass das Verfahren erst mit Rechtskraft der Zuschlagsversagung als eingestellt gilt. Bis dahin herrscht ein Schwebezustand. Wir dürften uns einig sein, dass in dieser Zeit eine Neuterminierung unzulässig ist, auch wenn formal der Status "eingestelltes Verfahren" nicht erreicht sein mag. Also würde ich, selbst wenn ich das Verfahren jetzt fortsetzte, die Rechtskraft jenes Beschlusses abwarten, ehe ich einen neuen Termin anberaume. Kommt keine Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung, dann kann ich den Fortsetzungsbeschluss und die Neuterminierung alsbald veranlassen. Kommt die Zuschlagsbeschwerde, dann wird die Akte beim LG zwischengelagert, und wir schauen, ob
    a) das LG meine Entscheidung hält oder doch aufhebt
    b) das LG ggf. selbst über eine Zuschlagserteilung entscheidet
    c) oder mir die Akte zur erneuten Entscheidung über den Zuschlag zurückreicht.

    In keiner Konstellation ergibt sich ein Vorteil daraus, den Fortsetzungsbeschluss jetzt schon zu erlassen.

    Was den "verfrühten" Fortsetzungsantrag angeht, so wird tatsächlich dieser von der hM schon für zulässig erachtet, bevor das Gericht über den Einstellungsantrag entschieden hat. Für die Zulässigkeit auch die von Dir, lieber 45, zitierte Rechtsprechung, für die hiesige Konstellation.

  • Ich würde über den Fortsetzungsantrag tatsächlich erst nach RK des Beschlusses entscheiden. Der Fortsetzungsantrag vor RK ist zwar zulässig, aber die Entscheidung kann erst danach erfolgen.

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  • Und ein Fortsetzungsbeschluss wäre strenggenommen nicht erfoderlich. Wenn jetzt entschieden würde, dann doch ohnehin nur mit klarstellender Wirkung.

    Das sieht die herrschende Lehre anders, und zwar mit Blick auf § 43 Abs. 2 ZVG.

    Den Beschluss mache ich normalerweise natürlich auch. Wegen des "praktischen Bedürfnisses".

    Was den "verfrühten" Fortsetzungsantrag angeht, so wird tatsächlich dieser von der hM schon für zulässig erachtet, bevor das Gericht über den Einstellungsantrag entschieden hat. Für die Zulässigkeit auch die von Dir, lieber 45, zitierte Rechtsprechung, für die hiesige Konstellation.

    Zwengs literarischer Untermauerung von Oldmans Beitrag. Das LG wird zitiert in Hk-ZV/Mark Noethen § 31 ZVG Rn 6

    Halte den verfrühten Antrag inzwischen für unzulässig.

  • Um noch Fundstellen zur verfrühten Beantragung der Fortsetzung bzw. zum Verhältnis zur Einstellungsbewilligung nachzutragen: Stöber/Nicht, Rn. 25 bzw. 29 je zu § 31 ZVG. Daraus ergibt sich auch, dass nur ein einstweilen eingestelltes Verfahren fortgesetzt werden kann (siehe zudem Dassler/Schiffhauer/Hintzen, Rn. 7 zu § 31 ZVG).

  • Um noch Fundstellen zur verfrühten Beantragung der Fortsetzung bzw. zum Verhältnis zur Einstellungsbewilligung nachzutragen: Stöber/Nicht, Rn. 25 bzw. 29 je zu § 31 ZVG. Daraus ergibt sich auch, dass nur ein einstweilen eingestelltes Verfahren fortgesetzt werden kann (siehe zudem Dassler/Schiffhauer/Hintzen, Rn. 7 zu § 31 ZVG).

    So der in der Fußnote zitierte BGH:

    "Grundlage eines Fortsetzungsantrags nach § 31 I 1 ZVG ist ein eingestelltes Verfahren, weshalb ein solcher Antrag auch erst nach der Einstellung gestellt werden kann (vgl. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 31 Rdnr. 3; Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 31 Rdnr. 7; Jaeckel/Güthe, § 31 Rdnr. 3 u. § 86 Rdnr. 2; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 86 Anm. 2; Stöber, § 31 Rdnr. 4.6)."

    Andererseits aber auch nicht besonders überraschend, weil man im Normalfall und ohne Einstellung gar nicht auf die Idee käme, einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Außer man möchte seine Einstellungsbewilligung noch schnell wieder zurücknehmen und ist sich bei der Wortwahl nicht sicher.

  • Glaube mir bitte, in diesem Verfahren sind die Beteiligten kreativ genug, das Landgericht ausführlich zu beschäftigen ...

    Das kann ich mir tatsächlich lebhaft vorstellen.

    Mir ging es bei meiner Nachfrage um eine etwaige Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Berechtigung und/oder wegen Rechtsmißbrauchs sowie ggfs. hieran anschließende Überlegungen.

    Aus den älteren Materialien ergibt sich jedenfalls, daß die gegebene Problematik vor Erlaß des Gesetzes lediglich im Hinblick auf den Beginn der Fortsetzungsantragsfrist diskutiert wurde (Verkündung oder Rechtskraft des Versagungsbeschlusses).

    Ich mag mich hier den Kollegen, die eine Fortsetzung zwingend von der Rechtskraft (Eintritt der Einstellungswirkung) abhängig machen wollen, deshalb nicht so vorbehaltlos anschließen, weil wir das Verfahren, hätten wir weitere, von der Einstellungswirkung nicht betroffene Antragsteller, ja auch weiterführen müßten. Wenn der einstellungsbewilligende Antragsteller die Zuschlagsversagung gar nicht angreift und das Verfahren weiterführen will, warum soll er dann auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens verwiesen sein, obgleich die Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht hat? Warum soll der nicht zum Zuge gekommene, beschwerdeführende Bieter ihm gegenüber weitergehende Rechte haben als gegenüber den weiteren Antragstellern?

    Ich halte diese Konstellation insofern nicht mit derjenigen für vergleichbar, in welcher der Antragsteller im laufenden Verfahren die Einstellung bewilligt und sodann vor Erlaß des Einstellungsbeschlusses Fortsetzung beantragt. Hier ist nämlich über seine Bewilligung bereits entschieden (Zuschlagsversagung), dort noch nicht.

  • Ich muss gestehen, dass ich schon beides gemacht habe, wobei ich das darauf schiebe, dass ich mir in einem Fall keine Gedanken darüber gemacht habe.
    Damals habe ich den Zuschlag versagt und der Gläubiger hat noch im Termin unmittelbar danach die Fortsetzung beantragt. Ich war (und bin es noch) der Meinung, dass ich erst nach der Einstellung und damit nach der Rechtskraft des Zuschlags fortsetzen kann. Die frühere Erklärung hat mir aber genügt.

    Mittlerweile bin ich aber auch der Meinung, dass ich auch die Fortsetzung erst beantragen kann, wenn das Verfahren eingestellt ist. Vorher gibt es nichts, was man fortsetzen könnte. Der Antrag "verpufft", lebt aber nicht wieder auf.
    Wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt und gleichzeitig fortsetzt, ist das insoweit etwas anderes, als der Einstellungsbeschluss dann nicht konstitutiv ist. Bei der Zuschlagsversagung ist das aber völlig anders, da sogar noch auf die Rechtskraft abgestellt ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Ich mag mich hier den Kollegen, die eine Fortsetzung zwingend von der Rechtskraft (Eintritt der Einstellungswirkung) abhängig machen wollen, deshalb nicht so vorbehaltlos anschließen, weil wir das Verfahren, hätten wir weitere, von der Einstellungswirkung nicht betroffene Antragsteller, ja auch weiterführen müßten. Wenn der einstellungsbewilligende Antragsteller die Zuschlagsversagung gar nicht angreift und das Verfahren weiterführen will, warum soll er dann auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens verwiesen sein, obgleich die Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht hat?

    Ich denke, dass sich der für die Zuschlagsversagung maßgebliche Antragsteller nicht von § 86 ZVG lösen kann, selbst wenn er nicht der Beschwerdeführer sein sollte. Die §§ 33, 86 ZVG unterscheiden nicht nach dem Grund für die Versagung.

    Sofern es nicht betroffene Antragsteller gibt, ist in der Tat ggf. ein neuer Termin zu bestimmen (hierzu näher Stöber/Becker, Rn. 6 zu § 86 ZVG). Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, ist eine andere Frage.


  • Die §§ 33, 86 ZVG unterscheiden nicht nach dem Grund für die Versagung.

    … was die Gesetzesmaterialien aber ausschließlich damit begründen, daß hierdurch Gebote nicht erlöschen und damit auf ein erfolgreiches Rechtsmittel hin die Grundlage für die Zuschlagserteilung darstellen können.
    Dies ist im vorliegenden Fall nicht unbedingt ein Grund, den Antragsteller auszubremsen, zumal die Beschwerde hier wohl vom Meistbietenden kommt, dessen Rechte damit gewahrt sind.

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