In einer hochstreitig geführten Teilungsversteigerung habe ich kürzlich den Zuschlag nach Einstellungsbewilligung des Antragstellers versagt. Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, hat also noch nicht die in § 86 ZVG ausgesprochene Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens.
Nun beantragt der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens.
Da ich mit einer Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung rechne, könnte sich der Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagsversagung um zig Monate verzögern.
Würdet Ihr gleichwohl bereits jetzt über den Fortsetzungsantrag entscheiden?
Die Diskussion habe ich schon an anderer Stelle gefunden, ohne dass wir dort die Frage vertieft ausdiskutiert hätten. Damals wurde u.a. geschrieben:
m.E. ist aber die Fortsetzungserklärung im Termin noch nicht möglich gewesen, da bei Versagung gem. §33 ZVG die Wirkung als einstweilige Einstellung erst mit Rechtskraft des Beschlusses eintritt. Daher vertrete ich die Meinung, dass Fortsetzung erst nach RK des Beschlusses gem. §33 ZVG möglich ist.
Daher nach RK §33 - Belehrung - dann Fortsetzung binnen 6 Monaten.
@ NIC: Mir war das mit der RK neu, aber du hast Recht. Ich habe aber allerdings im Rahmen des § 31 ZVG gelesen, dass der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens so gestellt werden kann, dass dies nach einem bestimmten Zeitablauf geschieht. Den Fortsetzungsantrag würde ich dann dahingehend auslegen, dass die Fortsetzung nach RK des Beschlusses nach § 33 ZVG erfolgen soll.
Warum sollte der nach Verkündung des Einstellungsbeschlusses gestellte Antrag nicht wirksam sein? Die Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses ist entscheidend für den Beginn der Einstellungsfrist. Sie beginnt mit Zustellung der Belehrung über die Fortsetzungsmöglichkeit - frühestens aber mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.