ZwaHyp: Klausel § 726 ZPO?

  • Beantragt ist die Eintragung einer ZwaHyp in Höhe von 50.000 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus monatlichen Rentenbeträgen in Höhe von 1000 EUR, die im Grundstückskaufvertrag als teilweise Kaufpreiszahlung vereinbart wurden. Darüber hinaus wurde ein weiterer fester Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 100.000 EUR vereinbart. Besitzübergang sollte erfolgen mit Zahlung dieses Kaufpreisteils von 100.000 EUR. Ab dem 01. des auf den Besitzübergangs folgenden Monats sollte dann die lebenslange Rentenzahlungsverpflichtung des Käufers und jetzigen Eigentümers beginnen.
    Diese Rentenzahlungsverpflichtung ist also aufschiebend bedingt, so dass hier m.E. ein Fall des § 726 ZPO vorliegt, oder? Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist bereits vor Jahren erfolgt, so dass ggf. der Besitzübergang offenkundig sein könnte. Das ändert aber doch m.E. nichts an der Notwendigkeit einer Klausel gem. § 726 ZPO (und deren Zustellung gem. § 750 Abs. 2 ZPO), oder?

  • Mir erscheint es fraglich, ob hier ein Besitzübergang als offenkundig anzusehen ist. Zudem ist zu bedenken, dass ein Bedingungseintritt nach § 726 ZPO nur durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen werden kann. Siehe BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 726 ab Rn. 13 bzw. ab Rn. 16.

  • Der SV ist etwas dünn.

    Ich nehme an, dass die notarielle Kaufvertragsurkunde mit Vollstreckungsunterwerfung der Titel ist. Weiter wird der Notar die Vollstreckungsklausel erteilt haben. Und das ganze wird wohl auch zugestellt sein.
    Also stellen sich zunächst mal keine Zuständigkeitsfragen für die Erteilung der Klausel (UdG oder Rechtspfleger). Wenn ich mich recht erinnere hat der BGH mal entschieden, dass das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen hat, ob die Klausel ordnungsgemäß erteilt wurde Eventuell wurde in der notariellen Urkunde auch ein Nachweisverzicht erklärt.

    Aber sind die Raten überhaupt jetzt schon alle fällig? Gibt es eine Ratenverfallsklausel?

  • Tatsächlich liegt mir bislang nur eine einfache Kopie des KV (ohne jede Klausel) vor! Der den Antrag stellende RA war wohl der Meinung, das sollte zur Eintragung reichen:D:cool:! Ich wollte derzeit nur klären, ob hier grundsätzlich ein Fall des § 726 ZPO vorliegt. Euren Antworten entnehme ich, dass dies von euch -wie von mir- bejaht wird. Alle weiteren Fragen kann ich mir erst stellen, wenn der von mir mit unechter Zwischenverfügung angeforderte Vollstreckungstitel (vermutlich mit einfacher Klausel gem. § 724 ZPO:eek:) vorliegt!

  • Jetzt ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels da, und natürlich ist diese nur mit einer einfachen Klausel des Notars versehen. Ich bin aber -auch nach nochmaliger Überprüfung- weiterhin der Meinung, dass hier eine Klausel gem. § 726 ZPO nötig sein dürfte.
    Tituliert ist und vollstreckt werden soll eine monatliche Rente in Höhe von 1.500,- EUR. Zum Beginn der Rentenzahlungsverpflichtung enthält Ziff. 3.2 der UR folgende Bestimmung: "Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem Monatsersten, der auf den vereinbarten Besitzübergang folgt."
    Wann dieser Besitzübergang stattfindet, ergibt sich dann aus Ziff. 5.1 der Urkunde (der allerdings in der vollstreckbaren Ausfertigung gar nicht mit ausgefertigt wurde und mir nur aus dem in den Grundakten befindlichen KV bekannt ist!).Danach geht der Besitz über "ab Zahlung des restlichen Kaufpreises und , falls die Schuldübernahme nicht genehmigt werden sollte, Zahlung des zur Ablösung erforderlichen Betrages". Hintergrund hierzu: Neben der monatlichen Rentenzahlung musste der Käufer noch eine weitere einmalige Zahlung in Höhe von ca. 170.000,- EUR an den Verkäufer erbringen, außerdem sollte er noch Schulden in Höhe von ca. 75.000,- EUR gegenüber einer Grundschuldgläubigerin übernehmen. Ob diese Zahlung und die Schuldübernahme erfolgt ist, ist mir unbekannt.
    Fakt ist, dass die Eigentumsumschreibung auf den Käufer im Grundbuch 2009 erfolgt ist. Das ändert aber doch m.E. nichts daran, dass hier eine Klausel gem. § 726 ZPO nötig ist, oder:gruebel:? Denn die Vollstreckung der titulierten Rentenzahlungen hängt hier von ihrer Entstehung/Fälligkeit ab und diese wiederum hängt vom Besitzübergang ab der vom Gläubiger zu beweisen ist (da der Eintritt des Besitzübergangs für ihn günstig ist). Damit liegt m.E. ein Fall der §§ 726 Abs. 1 ZPO, 750 Abs. 2 ZPO vor, oder:confused:?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!