Vermögend oder mittellos

  • Im Rahmen einer vorläufigen Betreuung wird eine Berufsbetreuer bestellt. Nach 6 Wochen hat die Ehefrau die Betreuung übernommen und als ehrenamtliche Betreuerin diese weitergeführt.

    Gegenüber dem Berufsbetreuer gab sie an, der Ehemann würde eine Rente von ca. 1300€ monatlich beziehen. Sie selbst hätte ein Einkommen von monatlich ca. 3500€. Sei seinen verheiratet, jedoch hätte sie ihren Namen behalten. Jeder der Ehepartner hätte sein eigenes Konto.

    Nun gibt sie auf Befragen gegenüber der Rechtspflegerin an, ihr Ehemann würde nur eine kleine Rente (die genaue Höhe benennt sie nicht) beziehen, Vermögen sei nicht vorhanden.

    Der Ehefrau wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge als Aufgabenkreis erteilt.

    Die Rechtspflegerin zieht in Erwägung mittellos gegen die Staatskasse festzusetzen.

    Wie wird denn dies hier gesehen?

  • Für den Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde also keine Betreuung angeordnet?

    Warum wird der Betreute nicht zu seinem Vermögen befragt?

  • Du machst es Dir, entgegen Deiner Tätigkeitsdauer, viel zu einfach. Nicht nur den Text von § 1836c BGB lesen, sondern auch die Paragraphen dahinter! § 82 SGB XII mit seinem Katalog. Es zählen daher nicht die reinen Einkommenswerte sondern dass, was davon überhaupt zur freien Verfügung steht (oder nicht gesetzlich geschützt ist).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Du machst es Dir, entgegen Deiner Tätigkeitsdauer, viel zu einfach. Nicht nur den Text von § 1836c BGB lesen, sondern auch die Paragraphen dahinter! § 82 SGB XII mit seinem Katalog. Es zählen daher nicht die reinen Einkommenswerte sondern dass, was davon überhaupt zur freien Verfügung steht (oder nicht gesetzlich geschützt ist).

    Wäre dies nicht Sache der Rechtspfelgerin gewesen? Ich hatte ihr ja alle Informationen mitgeteilt.

  • Wer will denn was? Wer hat das Antragsrecht?

    Ich verwette eins meiner Fahrräder, dass ein Antrag auf Festsetzung gegen das Vermögen, begründet mit dem Einkommen inkl. hilfsweise Antrag auf Festsetzung gegen die Staatskasse - sofern die dem Gericht obliegenden Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis führen - ohne Mängel durchgegangen wäre.

    Aber man kann es auch so wie Du machen und 3x ums Dorf laufen.

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  • Wie gesagt, ich hatte meinen Antrag gegen das Vermögen gestellt. Die Rechtspflegerin rief mich an und sagte, wenn ich mittellos gegen die Staatskasse beantrage würde, würde sie sofort im Verwaltungswege anweisen.

    Ich hatte ein ungutes Gefühl und hatte an § 263 StGB gedacht. Deshalb habe ich es nicht getan...

    Allerdings nehme ich deine Anregung mit dem Hilfsantrag gerne auf. Daran hatte ich bisher nicht gedacht. Damit wäre ich aus einem Anfangsverdacht draußen. Ist mir so lieber. Eigentlich ein guter Hinweis. Vielen Dank dafür.

  • Die zuständige Rechtspflegerin hat die Ehefrau meines Betreuten angeschrieben. Die Ehefrau teilt schriftlich mit, dass kein Vermögen vorhanden sei. Die Rechtspflegerin legte die Sache dem Bezikrsrevisor vor. Dieser entschied, dass die Angaben der Ehefrau ausreichend seien.
    Weitere Ermittlungen sind nicht getätigt worden.

    Daraufhin habe ich mittellos gegen die Staatskasse beantragt.

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