Kann mir jemand auf die Sprünge helfen? Vorgelegt werden mir Anträge auf Eintragung einer AV und einer Grundschuld. Grundstückseigentümer ist in Insolvenz, Insolvenzvermerk ist eingetragen. Aus dem Beschluss ist ersichtlich, dass Eigenverwaltung angeordnet ist und ein Sachverwalter bestellt wurde. Der Verein ist auf Grund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Der Kaufvertrag, der auf Käuferseite von einem vollmachtlosem Vertreter abgeschlossen wurde, wurde von den Vorstandsmitgliedern genehmigt. Benötige ich hier nicht die Genehmigung des Sachverwalters, da die Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört?
Insolvenz eines Vereins und Eigenverwaltung
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BeckOK GBO, Hügel Sonderbereich Insolvenzrecht Rn. 121 ff
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Mir liegt auch eine Eigenverwaltung vor und weiß nicht rechtweiter und hoffe auf eure Ideen.
Ich habe eine Eigentumsübertragung vorliegen. Es wurde imMärz Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachverwalter bestellt.
In dem Vertrag handeln sowohl der insolvente Eigentümer, alsauch der Sachverwalter.Problematisch ist nun für mich jedoch, dass im Grundbuchbereits im Januar ein "konkretes Veräußerungs- und Verfügungsverbot"gem. §21 Abs.1 InsO (§§135,136 BGB) im Grundbuch eingetragen wurde.
Gerade ein solches soll doch gem. § 270 a Abs. 1 Nr. 1 InsOnicht angeordnet werden. Aus gutem Grund, denn wer soll dann verfügen?Auch gestolpert bin ich über § 80 Abs.2 InsO. Komme aber zukeinem Schluss, ob dieser überhaupt in der Eigenverwaltung anwendbar ist, da ersich ja auf Eröffnung des Verfahrens mit Verfügungs-und Verwaltungsübergang aufden Insolvenzverwalter bezieht, was in der Eigenverwaltung gerade nichtvorliegt.
Wie gehe ich bei Eigenverwaltung mit einem entsprechendenVermerk im Grundbuch um?
Ich tendiere dazu, dass dieses Verfügungsverbot aufgrund desöffentlichen Glaubens des Grundbuches für mich gilt. Der Schuldner kann nichtverfügen. Es müsste durch das Insolvenzgericht ein Ersuchen auf Löschung desVermerkes erfolgen, um die Verfügungsbefugnis wiederherzustellen.
Liege ich in meinen Annahmen richtig, oder ist ein Vollzug auchtrotz des Vermerks möglich? -
Ich sehe es ebenso, daß das GBA das eingetragene Verbot beachten muß. Der Rest ist Sache der Parteien. Mögen sie sich vertrauensvoll an das Insolvenzgericht wenden.
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§ 270f Abs. 2 S. 3 InsO, außer im Fall des § 277 Abs. 3 S. 3 InsO.
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Bei § 21 InsO handelt es sich um vorläufige Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne ausdrückliche Aufhebung durch das Insolvenzgericht außer Kraft treten (HK, InsO, § 21, Rn. 66; BGH, Beschluss vom 17.01.2008, IX ZB 20/07).
Ich vermute, dass das Insolvenzgericht in dem Ersuchen auf Eintragung der Verfahrenseröffnung einfach nicht daran gedacht hat, auch die Löschung der eingetragenen Sicherungsmaßnahe mit aufzunehmen. Die Parteien könnten dort ja mal freundlich darum bitten, das Ersuchen noch nachzuholen. -
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gem. §21 Abs.1 InsO (§§135, 136 BGB)
Und dazu eben noch der § 270c Abs. 3 InsO. Hat als Veräußerungsverbot nur relative Wirkung und sperrt das Grundbuch nicht.
Schönes
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