Hallo,
sofern dieses Problem schon einmal diskutiert wurde,verweist mich bitte auf den entsprechenden Link. Ich habe leider nichtsgefunden.
Es geht um die Umsatzsteuer eines Rechtsanwalts.
Sachverhalt:
Eine Kanzlei hat die Mandantin seinerzeit beraten. Die Rechnung an die Mandantin sah wie folgt aus:
„Sehr geehrte Frau …., wir erlauben uns ….. Ihnen in Rechnung zu stellen.“
Klar, die Mandantin zahlt nicht, also Mahnbescheid,Widerspruch, Antragsbegründungsschrift.
Diese sieht wie folgt aus:
In dem Rechtsstreit …… werden wir ….. beantragen zu erkennen:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ….. zu zahlen
- Die Beklagte trägt die Kosten
In der Begründung steht folgendes.
- Der Kläger begehrt Zahlung aus abgetretenen Recht. Ursprüngliche Forderungsinhaberin war bis zum 09.12.2019 XYRechtsanwälte-
Danach erfolgte Abtretung an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger.
……usw.
Es geht also um Rechtsanwaltsvergütung
Soweit so gut. Mein Problem ist, der Kläger ist selbst Mitglied dieser Kanzlei und macht nun im Kostensetzungsverfahren Umsatzsteuer geltend.Obwohl die Klage unter dem Kopf der XY Rechtsanwälte läuft.
Meine Frage:
Kann im Kostenfestsetzungsverfahren Umsatzsteuer angemeldet werden, obwohl es sich m.E. um einen Vergütungsanspruch der Kanzlei handelt.
Es wurde doch in der Begründungsschrift angegeben, dass ursprünglicher Forderungsinhaber des Anspruchs die Kanzlei ist, zu der er selbst gehört.
Mir widerstrebt das. Aus dem Rechtsgedanken, dass ein Anwalt in eigener Sache keine Umsatzsteuer anmelden kann wenn es um ein Innengeschäft geht, kann m.E. aber auch dann keine Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldetwerden, wenn der Anspruch an ein Kanzleimitglied abgetreten wird.
Im Einzelfall sind das Peanuts, in der Masse dann aber nicht.
Wie seht Ihr das Problem? Oder gibt es da kein Problem und ich mache mir selbst eins?