Umsatzsteuer Rechtsanwalt

  • Hallo,
    sofern dieses Problem schon einmal diskutiert wurde,verweist mich bitte auf den entsprechenden Link. Ich habe leider nichtsgefunden.
    Es geht um die Umsatzsteuer eines Rechtsanwalts.

    Sachverhalt:
    Eine Kanzlei hat die Mandantin seinerzeit beraten. Die Rechnung an die Mandantin sah wie folgt aus:
    „Sehr geehrte Frau …., wir erlauben uns ….. Ihnen in Rechnung zu stellen.“

    Klar, die Mandantin zahlt nicht, also Mahnbescheid,Widerspruch, Antragsbegründungsschrift.
    Diese sieht wie folgt aus:
    In dem Rechtsstreit …… werden wir ….. beantragen zu erkennen:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ….. zu zahlen
    2. Die Beklagte trägt die Kosten


    In der Begründung steht folgendes.

    1. Der Kläger begehrt Zahlung aus abgetretenen Recht. Ursprüngliche Forderungsinhaberin war bis zum 09.12.2019 XYRechtsanwälte-
      Danach erfolgte Abtretung an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kläger.
      ……usw.


    Es geht also um Rechtsanwaltsvergütung

    Soweit so gut. Mein Problem ist, der Kläger ist selbst Mitglied dieser Kanzlei und macht nun im Kostensetzungsverfahren Umsatzsteuer geltend.Obwohl die Klage unter dem Kopf der XY Rechtsanwälte läuft.

    Meine Frage:
    Kann im Kostenfestsetzungsverfahren Umsatzsteuer angemeldet werden, obwohl es sich m.E. um einen Vergütungsanspruch der Kanzlei handelt.
    Es wurde doch in der Begründungsschrift angegeben, dass ursprünglicher Forderungsinhaber des Anspruchs die Kanzlei ist, zu der er selbst gehört.

    Mir widerstrebt das. Aus dem Rechtsgedanken, dass ein Anwalt in eigener Sache keine Umsatzsteuer anmelden kann wenn es um ein Innengeschäft geht, kann m.E. aber auch dann keine Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldetwerden, wenn der Anspruch an ein Kanzleimitglied abgetreten wird.

    Im Einzelfall sind das Peanuts, in der Masse dann aber nicht.

    Wie seht Ihr das Problem? Oder gibt es da kein Problem und ich mache mir selbst eins?

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • Ein USt-rechtliches Innengeschäft liegt für den Zessionar (RA) definitiv nicht vor, eben weil es nicht seine ureigene, sondern eine ehem. fremde Forderung (der GbR) ist, die dort eingeklagt wird.

    Also entsteht bei "seinem" RA (der GbR und zugleich Zedentin) die USt auf deren Vergütung für seine gerichtliche Vertretung. Inwieweit der RA die festgesetzten Beträge von der Vorsteuer abziehen kann, richtet sich danach, ob er selbst Unternehmer i. S. d. UStG ist. Die Prüfung dieser Frage, die von mehreren Kriterien des Einzelfalls abhängt, soll im Regelfall gerade nicht im KfV entschieden, sondern durch die Erklärung gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abbedungen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz der Nichtprüfung wurden von der Lit. u. Rspr. nur dort zugelassen, wo es offenkundig ist, daß die Angabe falsch ist (z. B. in dem Fall des die eigene Vergütung einklagenden RA, weil dort wegen des Innengeschäfts gerade gar keine USt erst anfällt, die man von der Vorsteuer abziehen könnte).

    Kurzum: USt ist angefallen. Ob der Kläger sie erstattet verlangen kann, hängt allein von seiner Erklärung ab. Der evtl. Streit darüber muß außerhalb des KfV (im Wege der ZV-Abwehrklage, § 767 ZPO) ggf. geklärt werden.

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