PKH Raten und Insolvenz

  • Hallo ihr Lieben,

    ich denke meine Frage ist bei Inso besser aufgehoben als unter PKH/VKH.
    Bitte seht mir meine mangelnden Insokenntnisse nach.
    Habe eine am 23.04.2019 bewilligte VKH mit Raten.
    InsO-Eröffnung war am 02.05.2019.
    Am 22.06.2019 wurde nach Abhalten des Schlusstermins und Ankündigung der RSB das Insolvenzverfahren aufgehoben.

    Der Schuldner zahlt seit März 2020 keine VKH Raten mehr.
    Dem Gericht war die Insolvenz nicht bekannt.
    Dem Schuldner wurde nun der Ratenrückstand mitgeteilt und sodann meldet sich der Verfahrensbevollmächtigte und teilt mit, dass das Insolvenzverfahren läuft.

    Anmelden kann ich die Forderung ja jetzt nicht mehr.
    Wie verfahre ich mit den noch offenen restlichen Raten ?

  • Ohh ups sorry, hab mich vertippt.

    Insolvenzeröffnung war am 02.05.2019.

    Auch das geht nicht...


    Ja danke, dann muss ich doch nicht sooo stark an meinen Insolvenzkenntnissen zweifeln. :teufel:
    Es wurde folgendes veröffentlicht:

    09.05.2019 - Das am 02.05.2019 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 08.05.2019 um 12.00 Uhr eröffnet.

    22.06.2020 - Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung
    a u f g e h o b e n .

  • Ich mache kein Inso, nur PKH-Überprüfungen, von daher bin ich nicht die Zielgruppe des Threadstarters, aber:

    1) Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 IX ZR 250/16 NZI 2017, 62 und vom 28. Juni 2012 IX ZR 211/11 NJWRR 2012, 1465).
    2) Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120 a ZPO entgegensteht.
    BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - XII ZB 119/19

    M.E. muss die Forderung angemeldet werden. Maßgeblich für die nicht fälligen Raten ist hier § 41 Abs. 1 und 2 InsO.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • M.E. muss die Forderung angemeldet werden.

    Was nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geht.

    Stimmt auffallend. Wenn ich den BGH in dem Fall bis zum Schluss durchdenke, komme ich zu folgendem Ergebnis:

    - offene Forderungen müssen angemeldet werden, anders können sie nicht eingetrieben werden. (Zumindest verstehe ich die Entscheidung so.)
    - offene Forderung wurde nicht angemeldet.
    - Anmeldung nicht mehr möglich.
    - Forderung kaputt.

    Ich lasse mich aber sehr gern vom Gegenteil überzeugen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • M.E. muss die Forderung angemeldet werden.

    Was nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geht.

    Stimmt auffallend. Wenn ich den BGH in dem Fall bis zum Schluss durchdenke, komme ich zu folgendem Ergebnis:

    - offene Forderungen müssen angemeldet werden, anders können sie nicht eingetrieben werden. (Zumindest verstehe ich die Entscheidung so.)
    - offene Forderung wurde nicht angemeldet.
    - Anmeldung nicht mehr möglich. Bis hier her richtig.
    - Forderung kaputt. Es kommt darauf an. :cool:

    Ich lasse mich aber sehr gern vom Gegenteil überzeugen.

    Wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt wird, kann die Forderung nicht mehr gegen ihn durchgesetzt werden.
    Wenn der Schuldner RSB nicht beantragt hat oder diese versagt wurde, kann die Forderung auch nach dem Insolvenzverfahren weiterhin gegen in durchgesetzt werden.
    Wenn sich der Schuldner aktuell noch in der Wohlverhaltensphase befindet, können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht vollstrecken (§ 294 InsO).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Restschuldbefreiung ist hier ja angeblich schon angekündigt.

    Im Insovlenzverfahren komme ich demnach wahrscheinlich nicht weiter und außerhalb des Insolvenzverfahrens habe ich keine Chancen mehr.
    Die einzige Möglichkeit die ich habe ist die Raten auf 0,00 € zu kürzen.

  • Restschuldbefreiung ist hier ja angeblich schon angekündigt.

    Im Insovlenzverfahren komme ich demnach wahrscheinlich nicht weiter und außerhalb des Insolvenzverfahrens habe ich keine Chancen mehr.
    Die einzige Möglichkeit die ich habe ist die Raten auf 0,00 € zu kürzen.

    Die Erteilung der RSB wird im Eröffnungsbeschluss angekündigt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Über die Erteilung wird in aller Regel aber erst 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung entschieden (vgl. § 300 InsO).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Restschuldbefreiung ist hier ja angeblich schon angekündigt.

    Im Insovlenzverfahren komme ich demnach wahrscheinlich nicht weiter und außerhalb des Insolvenzverfahrens habe ich keine Chancen mehr.
    Die einzige Möglichkeit die ich habe ist die Raten auf 0,00 € zu kürzen.

    Die Erteilung der RSB wird im Eröffnungsbeschluss angekündigt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Über die Erteilung wird in aller Regel aber erst 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung entschieden (vgl. § 300 InsO).


    Könnte ich dann meine Forderung aktuell noch anmelden, obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde ?

  • Du legst es dem Kostenbeamten (gern unter Hinweis auf den BGH) vor, damit er die offenen Raten löscht, und legst weg. Persönlich würde ich noch einen Hinweis auf das Inso-Verfahren machen so wie darauf, dass eine Anmeldung entfällt. Eine Wiedervorlage bringt hier m.E. nichts, weil wahrscheinlich über die Restschuldbefreiung entschieden wird, wenn die 4-Jahres-Frist für (neue) Zahlungsanordnungen um ist.

    Also: Herr/Frau KB zur weiteren Verlassung und weglegen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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