Der Schuldner hat gezahlt. Der Vollstreckungstitel wurde - warum auch immer - ausgehändigt.
Es waren aber vorher weitere Vollstreckungskosten bereits entstanden.
Diese sollen jetzt festgesetzt werden.
Geht das ohne grundlegenden Vollstreckungstitel?
Der Schuldner wurde angehört, hat sich aber nicht geäussert.
Titel ausgehändigt, danach § 788 ZPO
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Die Festsetzung der Vollstreckungskosten nach §788 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung. LG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2018-2T 151/18, Volltext: IMRRS 2019, 0868 = BeckRS 2018, 44653ZPO §788 Abs. 2
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Das Thema kam schon öfters auf. Die Meinungen gehen, wie so oft, auseinander. Mir reicht die Vorlage einer einfachen Abschrift des Titels für die Festsetzung nach § 788 ZPO!
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Das Thema kam schon öfters auf. Die Meinungen gehen, wie so oft, auseinander. Mir reicht die Vorlage einer einfachen Abschrift des Titels für die Festsetzung nach § 788 ZPO!
So handhaben wir das auch.
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da braucht man ja auch keine grauen Haare zu bekommen. Der Sch wird angehört und kann sich ja äußern
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