Grundbuchberichtigung bei Nacherbenvermerk

  • Ich bin mir hins. eines erforderlichen Grundbuchberichtigungsverfahrens im nachfolgendenFall unsicher:

    Ursprünglich waren Bruder A, Bruder B und dessen Ehefrau C in Erbengemeinschaft als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ausweislich des nach B erteilten Erbscheins ist seine Ehefrau C nichtbefreite Vorerbin. Nacherben sind die Kinder 1 – 4 bei Tod der Vorerbin, ersatzweise deren Abkömmlinge.
    Nach dem Tode des Bruders B und erfolgter Grundbuchberichtigung auf die Witwe C sowie Eintragung des Nacherbenvermerks haben der Bruder A, die Schwägerin C und dieKinder 1 – 4 vor vielen Jahren einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Der Bruder A hat seinen Erbteil auf seine Schwägerin übertragen und die Kinder 1 – 4 haben jeweils ihren Erbteil an die Mutter übertragen. Gleichzeitig haben sie auf die Eintragung desNacherbenvermerks verzichtet. Da die Ersatznacherben nicht mitgewirkt haben (kein Ergänzungspfleger) ist bei Umschreibung des Grundbesitzes in das Alleineigentum von C der Nacherbenvermerk nicht gelöscht worden. (s. auch Schöner/Stöber Rdn.3506).
    Die eingetragene Mutter C ist nun verstorben. Sie hat mehrere handschriftlicheTestamente hinterlassen. Es ist also zunächst ein Erbschein nach ihr erforderlich.
    Nach Schöner/Stöber 15. Aufl. Rdn. 3528 ist die Mutter aber mangels Mitwirkung der Ersatznacherben bei der Erbteilsübertragung durch die Vorerben nicht „Vollerbin“geworden. Sie als Vorerbin verliert ihre durch die Übertragung erworbene Rechtsstellung als Nacherbe in dem Zeitpunkt an den Ersatznacherben, zu dem sie der – ursprüngliche – Nacherbe an diesen verlieren würde. 3 der 4 eingesetzten Nacherben leben noch, aber eine eingesetzte Nacherbin ist vor der Mutter verstorben. Sie hat ausweislich der Nachlassakten einen Sohn, der also Ersatznacherbe wäre.
    Sehe ich das jetzt richtig, dass im Hinblick auf den vorhandene Ersatznacherben auch noch ein Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls erforderlich ist und die im Erbschein nach der Mutter ausgewiesenen Erben der Mutter und der Ersatznacherbe in Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen? Der Nacherbenvermerk könnte dann auf Antrag des Ersatznacherben gelöscht werden.

    Vielen Dank vorab.

  • Zunächst ist festzuhalten, dass A, B und C ursprünglich erbengemeinschaftliche Miteigentümer waren. Hieraus ergibt sich, dass sich die Erbteilsübertragung von A an C nur auf den Nachlass des ursprünglichen Erblassers (nennen wir ihn X) beziehen konnte und daher unproblematisch war. Insbesondere wird dieser vormalige Erbteil des A nicht von der Nacherbfolge erfasst, die sich nur auf den Erbteil von B bezog. Gleichermaßen wurde natürlich auch der Eigenerbteil von C nicht von dieser Nacherbfolge erfasst. Die Nacherbfolge spielt also nur für den Erbteil des B am ursprünglichen Nachlass des X eine Rolle.

    Des Weiteren gehe ich davon aus, dass die Kinder 1-4 keine Erbteile (in deren Person gab es keine), sondern ihre Nacherbenanwartschaftsrechte an C übertragen haben.

    Dies vorausgeschickt, halte ich die von Dir dargestellte Lösung für zutreffend, sodass C im Ergebnis - falls die Kinder 1-4 zu gleichen Anteilen zu Nacherben eingesetzt waren - zu 3/4 Vollerbin nach B geworden war, während der restliche 1/4-Erbteil am Nachlass B im Wege der Nacherbfolge auf den einzigen Abkömmling (Y) der im Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge bereits vorverstorbenen vierten Nacherbin überging, sodass B und Y nunmehr eine Erbengemeinschaft am Nachlass B (und am Erbteil des B nach X) bilden.

    Die Erbengemeinschaft nach dem ursprünglichen Erblasser X besteht also nunmehr aus den Erben von C in Erbengemeinschaft (diese Erbengemeinschaft hält den eigenen ursprünglichen Erbteil von C und den von C erworbenen Erbteil des A) sowie aus den Erben von C in Erbengemeinschaft und diese zusammen mit Y in Erbengemeinschaft für den Erbteil des B.

    Literatur: Muscheler ZEV 2012, 289.

    Auf die Frage, ob der Nacherbenvermerk überhaupt hätte eingetragen werden dürfen (allenfalls als sog. schlafender Nacherbenvermerk, weil nur der Erbteil des B von der Nacherbfolge betroffen war und daher keine grundstücksbezogene Verfügungsbeschränkung bestand), kommt es im Ergebnis nicht mehr an. Denn auch wenn er nicht einzutragen war, ändert dies nichts daran, dass der Erbteil von B im beschriebenen Umfang von der von ihm angeordneten Nacherbfolge erfasst wurde.

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